Arzneimittel und Therapie

Gemeinsamer Bundesausschuss: Keine Empfehlung für inhalierbares Insulin

Zum Umgang mit dem seit Januar 2006 europaweit zugelassenen inhalierbaren Insulin Exubera® hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einen Therapiehinweis beschlossen: Aufgrund der vergleichbaren Wirksamkeit zu einem Insulin, welches unter die Haut gespritzt wird, aber auch wegen der fehlenden Langzeitdaten und des unklaren Risikos kann keine Empfehlung zur Verordnung von Exubera® gegeben werden. Dieser Hinweis hat empfehlenden Charakter und schließt die Verordnungsfähigkeit des inhalativen Insulins nicht aus.

Das seit Mai in Deutschland auf dem Markt befindliche inhalierbare Insulin verteuert zudem nach Ansicht des G-BA die Behandlung von Patienten zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) um das Fünffache. Auch die Deutsche Diabetes-Gesellschaft spricht sich wegen der fehlenden Langzeiterfahrungen und der hohen Kosten nur in Ausnahmen für den Einsatz des inhalierbaren Insulins aus.

Mit der Erstellung von Therapiehinweisen erfüllt der G-BA seinen gesetzlichen Auftrag, dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen. Der Bundesausschuss folgte damit einer Bewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), das keine Vorteile des inhalierbaren Insulins gegenüber herkömmlichem Insulin festgestellt hatte. Das IQWiG hatte in einem Kurzbericht das inhalative Insulin Exubera® im Vergleich zu herkömmlichem Insulin zur Injektion bewertet und dabei keine Vorteile festgestellt. Die Patienten könnten nicht davon ausgehen, dass das Mittel gesundheitliche Vorzüge gegenüber der seit Jahrzehnten bewährten Injektion von Insulin bietet, so das IQWiG. Auch wie sich das regelmäßige Einatmen von Insulinstaub langfristig auf die Lunge auswirkt, ist noch offen.

Bedeutung von Therapiehinweisen Therapiehinweise konkretisieren das Wirtschaftlichkeitsgebot beim Einsatz neuer Wirkstoffe sowie neuer Therapieprinzipien in der ambulanten Versorgung. Die Hinweise informieren über den Umfang der arzneimittelrechtlichen Zulassung, über Wirkung, Wirksamkeit sowie Risiken. Sie geben Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise und informieren über Kosten sowie gegebenenfalls über notwendige Vorsichtsmaßnahmen.

Aus dem empfehlenden Charakter folgt, dass der Arzt einen Therapiehinweis beachten muss, dass er aber frei ist, davon abzuweichen, wenn er gute Gründe dafür hat.

Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt, der Therapiehinweis wird wirksam durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger, wenn das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ihn innerhalb einer Frist von zwei Monaten nicht beanstandet. ck

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