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Einstweilige Verfügung: DocMorris darf Ärzte nicht mehr umgarnen

SAARBRÜCKEN (ks). DocMorris ist erneut von einem deutschen Gericht in die Schranken gewiesen worden. Diesmal geht es um das offensive Werbeverhalten der holländischen Internetapotheke gegenüber Ärzten. Das Landgericht Saarbrücken verbot DocMorris per einstweiliger Verfügung vom 29. September, Anschreiben zu versenden, in denen Ärzte aufgefordert werden, DocMorris-Patientenbroschüren zu bestellen. Auch das Werben mit Bonizahlungen für Patienten im selben Anschreiben wurde vom Gericht beanstandet. (Beschluss des LG Saarbrücken vom 29. September 2006, Az.: 7I O 103/06)

Das seit Mai geltende Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) hält auch Ärzte zum Sparen an. Dreh- und Angelpunkt ist dabei die Bonus-Malus-Regelung, die wirtschaftliches Verordnungsverhalten belohnen und Unwirtschaftlichkeit ahnden soll. Sie wird –allerdings erst ab dem kommenden Jahr wirksam. DocMorris nutzt die von den Ärzten un–geliebte Regelung jedoch schon jetzt für sich und bietet "Erste Hilfe beim AVWG".

Bewegen die Ärzte ihre Patienten zum Arzneimittelbezug über DocMorris, so könne ihr Arzneimittelbudget entlastet werden, lautet der Tenor des Werbeschreibens. Zudem wird erläutert, wie Patienten durch diesen Bezugsweg profitieren können: Alle gesetzlich Versicherten erhalten je Medikament auf Rezept einen Sofort-Bonus in Höhe von 50 Prozent der gesetzlichen Zuzahlung. Dieser Bonus winkt selbst jenen Patienten, die von der Zuzahlung befreit sind. Er wird auf dem Kundenkonto gutgeschrieben und an den Patienten überwiesen, sobald 30 Euro angesammelt sind, heißt es in dem Schreiben. Nicht zuletzt profitieren auch Privatversicherte: Sie erhalten einen Bonus von drei Euro für jedes rezeptpflichtige Medikament (ausgenommen Lifestyle-Präparate).

Anstiftung zu berufsrechtswidrigen Verhalten Eine Apothekerin, die von der Versendung dieser Ärzteanschreiben Kenntnis erlangte, stellte vor dem Landgericht Saarbrücken den Antrag, DocMorris dieses Vorgehen im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen. Sie beanstandete, dass die Anschreiben eine Anstiftung zum berufsrechtswidrigen Verhalten seien. Nach der Musterberufsordnung der Ärzte ist es Ärzten nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken zu verweisen. Das Gericht entschied daraufhin wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung. Per Beschluss verbot es DocMorris, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Ärzte aufzufordern, Patientenbroschüren über DocMorris für die Praxis zu bestellen und mit den oben genannten Bonizahlungen zu werben. Der Beschluss nimmt Bezug auf den Antrag der Apothekerin und enthält keine Entscheidungsgründe. Er ist noch nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass DocMorris gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen wird.

DocMorris ist erneut in die Schranken gewiesen worden. Diesmal geht es um das offensive Werbeverhalten der Internetapotheke gegenüber Ärzten. Das Landgericht Saarbrücken verbot DocMorris per einstweiliger Verfügung, Ärzte per Anschreiben dazu aufzufordern, DocMorris-Patientenbroschüren zu bestellen.

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