Pharmazeutisches Recht

Saarland: Berufsordnung der Apothekerkammer

Berufsordnung der Apothekerkammer des Saarlandes

Auf Grund §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 12 Abs. 1 Nr. 3, 17 Saarländisches Heilberufekammergesetz – SHKG – vom 11.03.1998 (Amtsbl. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1587 vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), hat die Vertreterversammlung der Apothekerkammer des Saarlandes am 6. Juli 2006 folgende Berufsordnung beschlossen:

Präambel

Der Apotheker hat die öffentliche Aufgabe, die Bevölkerung mit Arzneimitteln zu versorgen. Dieser Auftrag umfasst neben der Abgabe von Arzneimitteln pharmazeutische Leistungen und die Beratung der Verbraucher und anderer Beteiligter im Gesundheitswesen. Der Apotheker handelt eigenverantwortlich und fachlich unabhängig. Er übt seinen Beruf in verschiedenen Tätigkeitsbereichen aus, insbesondere in der öffentlichen Apotheke, im Krankenhaus, in der pharmazeutischen Industrie, in Prüfinstitutionen, in der Bundeswehr, in Behörden und Körperschaften, an der Universität, Lehranstalten und Berufsschulen.

I. Allgemeine Grundsätze der Berufsausübung § 1 Berufspflichten (1) Der Apotheker hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem Vertrauen zu entsprechen, das den Angehörigen seines Berufes entgegengebracht wird.

(2) Der Apotheker hat sich über die für seine Berufsausübung geltenden Gesetze, Verordnungen und das Satzungsrecht der Kammer zu informieren. Er ist verpflichtet, diese Bestimmungen zu beachten und darauf gegründete Anordnungen und Richtlinien zu befolgen.

§ 2 Kollegialität (1) Der Apotheker ist verpflichtet, sich gegenüber den Angehörigen seines Berufes und anderer Gesundheitsberufe kollegial zu verhalten.

(2) Der Apotheker hat das Ansehen des Berufsstandes und des Betriebes zu wahren, in dem er tätig ist.

§ 3 Eigenverantwortlichkeit Der Apotheker entscheidet in pharmazeutischen Fragen frei und eigenverantwortlich. Vereinbarungen, die diese Unabhängigkeit beeinträchtigen, sind unzulässig.

§ 4 Fortbildung

(1) Der Apotheker, der seinen Beruf ausübt, hat die Pflicht, die erforderlichen Fachkenntnisse durch regelmäßige Fortbildung in geeigneter Weise zu erhalten und weiterzuentwickeln.

(2) Der Apotheker muss gegenüber der Apothekerkammer seine Fortbildung in geeigneter Form nachweisen können z.B. durch Vorlage eines Fortbildungszertifikats.

§ 5 Qualitätssicherung Der Apothekenleiter hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die der Sicherung der Qualität pharmazeutischer Maßnahmen dienen.

§ 6 Arzneimittelrisiken Der Apotheker wirkt bei der Ermittlung, Erkennung, Erfassung und Weitergabe von Arzneimittelrisiken mit. Er hat seine Feststellungen oder Beobachtungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker unverzüglich mitzuteilen. Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde nach § 21 Apothekenbetriebsordnung bleibt unberührt.

II. Apothekerliche Dienstleistungen § 7 Belieferung von Verschreibungen Der Apotheker hat ärztliche Verschreibungen unverzüglich zu beliefern. Für die Anfertigung von Rezepturen, die mit von der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Geräten hergestellt werden können, ist Sorge zu tragen.

§ 8 Beratung (1) Patienten und Ärzte sind über Arzneimittel herstellerunabhängig zu beraten und zu informieren, soweit dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit oder einer sinnvollen Therapiebegleitung erforderlich ist. Hierzu ist der Apotheker verpflichtet, den Beratungsbedarf des Verbrauchers durch geeignete Fragen aktiv festzustellen. Durch die Information und Beratung darf die ärztliche Therapie nicht beeinträchtigt werden.

(2) In der Apotheke muss die Möglichkeit zur vertraulichen Beratung gewährleistet sein.

§ 9 Abgabe an Kinder Sofern Arzneimittel an Kinder abgegeben werden, trägt der Apotheker besondere Verantwortung, einem Arzneimittelfehlgebrauch vorzubeugen.

§ 10 Notdienst Der Leiter einer öffentlichen Apotheke hat die ordnungsgemäße Teilnahme seines Betriebes am Notdienst im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Anordnungen der Apothekerkammer sicherzustellen. Hierfür hat er insbesondere Arzneimittel in einer Art und Menge zu bevorraten, die im Notdienst erfahrungsgemäß benötigt werden. Kann die notdienstbereite Apotheke das erforderliche Arzneimittel nicht liefern, hat sie die notwendige Hilfestellung zur Erlangung des Arzneimittels zu gewähren.

III. Pflichten gegenüber Patienten und Dritten § 11 Verbot der Heilkunde Die Ausübung der Heilkunde verstößt gegen die Berufspflichten.

§ 12 Freie Apothekenwahl (1) Unzulässig sind Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, Zuweisungen von Verschreibungen oder die Abgabe von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben oder zur Folge haben können, soweit § 11 ApoG dies nicht zulässt.

(2) Darüber hinaus ist es dem Apotheker untersagt, durch Rat, Tat, Organisationshilfe, Geld, wertmäßige Zuwendungen usw. daran mitzuwirken, dass die freie Wahl der Apotheke durch Personen und Institutionen des Gesundheitswesens und der Altenbetreuung eingeschränkt oder beseitigt wird.

§ 13 Verschwiegenheit und Datenschutz (1) Der Apotheker ist zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihm in Ausübung seines Berufes bekannt werden. Er hat alle unter seiner Leitung tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

(2) Die Speicherung und Nutzung patientenbezogener Daten bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Betroffenen, sofern sie nicht nach § 28 Abs. 1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz oder anderen Ermächtigungsgrundlagen zulässig sind oder von gesetzlichen Bestimmungen gefordert werden.

§ 14 Soziale Verantwortung (1) Der Apotheker hat im Rahmen seiner persönlichen und betrieblichen Möglichkeiten an der Aus-, Fort- und Weiterbildung seiner Mitarbeiter mitzuwirken.

(2) Soweit kein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wird, hat der Apothekenleiter spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn eines Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich in einer Art niederzulegen, die den Anforderungen des Nachweisgesetzes entspricht, die Niederschrift zu unterzeichen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

(3) Der Apothekenleiter hat die der Berufsausbildung zugrunde liegenden Vorschriften zu beachten, insbesondere spätestens vor Beginn der Berufsausbildung den wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrages schriftlich niederzulegen und den Vertrag in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eintragen zu lassen.

§ 15 Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung Der Leiter einer öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Haftungsansprüchen aus seiner beruflichen Tätigkeit abzuschließen.

IV. Wettbewerb und Werbung § 16 Grundsätze (1) Wettbewerb ist verboten, wenn er unlauter ist. Nicht erlaubt ist Werbung, die irreführend oder nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirkt sowie eine Werbung, die einen unbegründeten Mehrverbrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln zur Folge hat. Die Werbung darf dem beruflichen Auftrag der Apothekerschaft nicht widersprechen, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen.

(2) Bei der Werbung hat der Apotheker die folgenden Grundsätze zu beachten:

1. Werbung muss der besonderen Stellung des Apothekers als Angehöriger eines Heilberufs gerecht werden.

2. Werbung für apothekenübliche Waren und Arzneimittel muss sich im Rahmen der Werbung anderer seriöser Anbieter gleichartiger Waren halten.

3. Bei Werbung für Arzneimittel muss der Apotheker der besonderen Verantwortung für die Verhinderung von Arzneimittelfehlgebrauch in besonderem Maße Rechnung tragen.

4. Bei Werbung mit dem Preis muss auf die Einheitlichkeit des Apothekenverkaufspreises bei Arzneimitteln hingewiesen werden, die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen.

5. Die Werbung für apothekerliche Dienstleistungen muss den Geboten einer wahren und sachlichen Information entsprechen.

§ 17 Einzelne Verbote Unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 16 sind insbesondere nicht erlaubt:

1. Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Apotheke,

2. das Anbieten und Erbringen von Dienstleistungen, die nicht vom Versorgungsauftrag der Apotheke gedeckt sind, nicht im Zusammenhang mit apothekenüblichen Waren stehen oder nicht ihre Grundlage in der Ausbildung des Apothekers finden (nicht apothekenübliche Dienstleistungen),

3. das Vortäuschen einer bevorzugten oder besonderen Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder des Apothekenpersonals,

4. das Überlassen von Ausstellungsflächen der Apotheke gegen Entgelt oder sonstige Leistungen,

5. Verträge, Absprachen und Maßnahmen, die bezwecken oder zur Folge haben können, andere Apotheken von der Belieferung oder der Abgabe von Arzneimitteln ganz oder teilweise auszuschließen,

6. das Sammeln von Verordnungsblättern und Zustellen von Arzneimitteln durch Boten entgegen den Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung sowie die Werbung hierfür,

7. das Abgehen von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis, insbesondere das Gewähren von Preisnachlässen und sonstigen Zuwendungen auf verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie die Werbung hierfür,

8. die Erstattung der Praxisgebühr, der teilweise oder gänzliche Verzicht auf Zuzahlungen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) und Mehrkosten nach § 73 Abs. 5 Satz 2 SGB V, das Einbehalten des Befreiungsbescheides einer Krankenkasse in der Apotheke sowie die Werbung hierfür,

9. die kostenlose Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln,

10. das Gewähren von Zuwendungen jeglicher Art, soweit sie nicht durch das Wettbewerbsrecht gestattet sind,

11. unangemessene Zuwendungen und Geschenke, insbesondere an Kunden, Angehörige anderer Heilberufe oder Heilhilfsberufe, Kostenträger, Kurheime, Altenheime, Krankenanstalten und ähnliche Einrichtungen sowie deren Leiter und Mitarbeiter, die die freie Apothekenwahl des Patienten beeinträchtigen kann,

12. eine unangemessene Gestaltung von Zugängen zur Apotheke, die die freie Apothekenwahl des Patienten beeinträchtigen kann sowie übertriebene optische und verbale Hinweise auf die Apotheke im örtlichen Zusammenhang mit Personen oder Einrichtungen des Gesundheitswesens oder der Altenbetreuung.

V. Berufsgerichtsbarkeit § 18 Verfolgen von Verstößen Verstöße gegen die Berufsordnung unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit.

VI. Schlussbestimmungen § 19 Geschlechtsbezeichnungen Die in dieser Berufsordnung in der männlichen Form verwandten Begriffe finden bei Frauen in der jeweils zutreffenden Form Anwendung.

§ 20 In-, Außerkrafttreten Die vorstehende Berufsordnung tritt zu Beginn des dritten auf die Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung folgenden Monats in Kraft; gleichzeitig tritt die Berufsordnung vom 22. November 2000 außer Kraft.

Das Saarländische Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales hat mit Schreiben vom 30.08.2006 die vorstehende Berufsordnung genehmigt. Die Änderung der Berufsordnung der Apothekerkammer des Saarlandes wird hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung verkündet.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.