DAZ aktuell

Erstattungsobergrenzen: Künftig auch für neue Arzneimittel

BERLIN (ks). Künftig sollen die gesetzlichen Krankenkassen neue Arzneimittel, die keinem Festbetrag unterliegen, nur noch bis zu einem begrenzten Betrag erstatten. Der erste Arbeitsentwurf zum GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz sieht vor, dass für diese Arzneimittel nach einer Kosten-Nutzenbewertung ein Höchstbetrag festgelegt werden soll. Da bei seiner Berechnung die Entwicklungskosten anteilig berücksichtigt werden sollen, müssen die Pharmaunternehmen entsprechende Unterlagen offen legen. Zwingend ist dies jedoch nicht: Die Höchstbeträge können auch im Einvernehmen mit dem Hersteller vereinbart werden.

Mit der kommenden Gesundheitsreform soll die Kosten-Nutzenbewertung ins deutsche Gesundheitssystem einziehen. Grundsätzlich sollen innovative Arzneimittel nach ihrer Markteinführung auch weiterhin verordnungsfähig bleiben. Sie werden sodann aber daraufhin untersucht, ob ihr Zusatznutzen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Mehrkosten steht.

Liegt eine solche Kosten-Nutzenwertung vor, soll die GKV auf Bundesebene einen Erstattungs-Höchstbetrag festlegen. Ein derartiges Vorgehen sei in der EU bereits "etablierte Praxis" heißt es in der Begründung des Arbeitsentwurfs. Verwiesen wird etwa auf die Preisfestsetzung in Großbritannien, Frankreich und Finnland.

Ausweislich der Begründung im Arbeitsentwurf soll die GKV "nicht die gesamten Kosten der Entwicklung für den weltweiten Einsatz des Arzneimittels finanzieren, sondern denjenigen anteiligen Betrag, der dem Versorgungsanteil in Deutschland entspricht". Dieser Beitrag soll im Zeitraum der Gültigkeit des Unterlagenschutzes in Deutschland refinanzierbar sein. In der Begründung heißt es dazu weiterhin, dass die Unternehmen hierfür entsprechende Unterlagen bereit stellen müssen. Zur Vereinfachung des Verfahrens und zu Vermeidung von Berechnungs- und Abgrenzungsproblemen könne der Höchstbetrag aber auch im Einvernehmen mit dem pharmazeutischen Unternehmer festgelegt werden. Darüber hinaus bleibt es Krankenkassen und Herstellern unbenommen, die Höchstbeträge durch die Vereinbarung von Rabattverträgen zu unterschreiten. Überschreitet der Arzneimittelpreis hingegen den festgelegten Höchstbetrag, so muss der Versicherte die Mehrkosten aus eigener Tasche zahlen.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.