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Zuzahlungsgutscheine: Sanicare-Versandapotheke lässt sich verklagen

BAD LAER (pm/diz). Die Wettbewerbszentrale hat in der vergangenen Woche die Versandapotheke Sanicare in Bad Laer wegen der rechtswidrigen Verteilung von Zuzahlungsgutscheinen abgemahnt. Sanicare will sich davon nicht einschüchtern lassen und lässt den Sachverhalt nun gerichtlich klären.

Das Konzept der Sanicare-Apotheke, nach eigenen Angaben Deutschlands größte Versandapotheke, sieht die Einschaltung der Krankenkassen zur Gewinnung neuer Kunden vor. Sanicare bietet Krankenkassen so genannte Zuzahlungsgutscheine an, die sie an ihre Versicherten verteilen können. Die Versicherten können diese Gutscheine dann mit der Einsendung ihrer Rezepte an die Versandapotheke einlösen. Die gesamte gesetzliche Zuzahlung für rezeptpflichtige Arzneimittel wird, laut Ankündigung von Sanicare, mit den Gutscheinen verrechnet, der Versicherte bezahlt de facto keine Rezeptgebühr. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale sind durch diese Vorgehensweise die engen gesetzlichen Grenzen einer möglichen Vorteilsgewährung durch Apotheken beim Arzneimittelvertrieb verletzt.

"Diese Absatzstrategie bewirkt, dass die zur Neutralität verpflichteten Krankenkassen als Werbebotschafter zugunsten von Sanicare für deren rechtlich unzulässige Gutscheinwerbung agieren sollen, um der Apotheke neue Kunden zuzuführen. Dies nehmen wir als Institution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb nicht hin", so Christian Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale.

Die Wettbewerbszentrale mahnte Sanicare in der letzten Woche ab und drohte mit Anrufung der Gerichte, falls die Versandapotheke diese Aktion nicht stoppt. Sanicare ließ in einer Pressemitteilung wissen, dass man die geforderte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen und den Sachverhalt vor Gericht klären lassen werde. Nach Auffassung des Rechtsanwalts von Sanicare unterliegt die Versandapotheke ausschließlich den Vorschriften des Sozialgesetzbuches V, das die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, also auch die Anwendung des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb ausschließt. Der Zuzahlungsverzicht habe nach der Rechtsprechung keinen wettbewerbsrechtlichen Charakter. Die Zuzahlung könne auch von Dritten erbracht, müsse nicht vom Versicherten selbst geleistet werden und könne auch unbar erfolgen. Jetzt wird das Gericht sich mit dieser Frage beschäftigen müssen, unterdessen läuft die Aktion mit den Zuzahlungsgutscheinen weiter.

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