Pharmazeutisches Recht

Hessen: Prüfungsordnung PKA

Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten der Landesapothekerkammer Hessen

vom 7. Februar 1994 (PZ Nr. 28/1994, S. 2261 ff.), genehmigt durch Erlass des Hessischen Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit vom 23. Juni 1994. Zuletzt geändert durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses der Landesapothekerkammer Hessen am 31. Mai 2006, zuletzt genehmigt vom Hessischen Sozialministerium am 11. Juli 2006.

1. Die Präambel lautet wie folgt: "in der Fassung vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 931), genehmigt durch Erlass des Hessischen Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit vom 23.06.1994."

2. In § 2 Abs. 2 wird nach dem Wort "Arbeitgeber" folgende Fußnote eingefügt: "Die Prüfungsordnung verwendet zur besseren Übersicht überwiegend die männliche Bezeichnung. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer miteingeschlossen."

3. In § 2 Abs. 3 wird die Angabe "drei" durch die Angabe "fünf" ersetzt.

4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: "Die Landesapothekerkammer Hessen regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse."

5. In § 9 Abs. 2 wird die Angabe "Zweifache" durch die Angabe "Eineinhalbfache" ersetzt.

6. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: "Die Anmeldung hat bei der Geschäftsstelle der Landesapothekerkammer Hessen zu erfolgen."

7. In § 15 Abs. 1 werden die Worte "der sich nach § 37 Abs. 2 und 3 Berufsbildungsgesetz zusammensetzt" gestrichen.

8. In § 17 Abs. 1 werden nach den Worten "unter Leitung des Vorsitzenden" die Worte "oder seines Vertreters" eingefügt.

9. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: " Bei der schriftlichen Prüfung und bei der praktischen Prüfung regelt die Landesapothekerkammer Hessen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt."

10. In § 23 Abs. 6 Satz 2 werden nach den Worten "vom Vorsitzenden" die Worte "oder seines Vertreters" eingefügt.

11. In § 24 Abs. 2 Spiegelstrich 1 wird die Angabe "34" durch die Angabe "37" ersetzt.

12. § 24 Abs. 2 Spiegelstrich 6 wird wie folgt gefasst: "die Unterschrift eines Vertreters der zuständigen Stelle."

13. § 28 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Über das Ergebnis der Zwischenprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt."

Die Änderung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 18. Juli 2006 Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R. gez. Erika Fink, Präsidentin

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.