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Kleine Anfrage im Bundestag: Vorbeugende Kräutertees auch außerhalb der Apothe

BERLIN (ks). Kräuter und Kräutertees, die der Vorbeugung von Krankheiten dienen, dürfen auch außerhalb von Apotheken ver–kauft werden. Darauf weist die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hin.

Die Fraktion hatte sich bei der Regierung unter anderem danach erkundigt, welche Kräuter und Kräutertees nach dem Arzneimittelgesetz auch außerhalb von Apotheken verkauft werden dürfen.

Auslöser für die Anfrage war ein Fall im Land Brandenburg: Das zuständige Gesundheitsamt war hier gegen einen Erzeuger von traditionellen Kräutertees vorgegangen, weil er angeblich gegen das Arzneimittelgesetz verstoße. Aus Sicht des Amtes war es ihm nicht erlaubt, etwa Spitzwegerich, Birkenblätter oder Johanniskraut in den Verkehr zu bringen, weil diese als Arzneimittel einzustufen seien.

Die Bundesregierung stellte in ihrer Antwort klar, dass Kräuter etwa dann nicht von der Apothekenpflicht freigestellt seien, wenn sie als Arzneimittel – zum Beispiel zur Behandlung von Geschwulstkrankheiten oder organischen Krankheiten – verwendet werden. Auch wenn bestimmte Bestandteile wie bittersüßer Nachtschatten oder Herbstzeitlose enthalten sind, dürfen Kräutertees nicht frei verkauft werden.

Korrektur

AK Nordrhein, Versorgungswerk

Die Meldung in DAZ Nr. 28, Seite 73 "AK Nordrhein, Versorgungswerk" ist eine Fehlmeldung, die auf einem redak–tionellen Irrtum beruht. Wir bitten, das Versehen zu entschuldigen.

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