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Urteil des Landgerichts Frankfurt: DAV und DocMorris bleiben auf Konfrontationsk

FRANKFURT (cr/ks). In dem seit dem Jahr 2000 anhängigen Rechtsstreit zwischen DocMorris und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) hat das Landgericht Frankfurt am Main am 21. Juli sein Urteil gesprochen: Danach darf die niederländische Versandapotheke auch weiterhin rezeptfreie sowie verschreibungspflichtige Arzneimittel nach Deutschland versenden. Lediglich der Versandhandel mit in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln bleibt untersagt. Mit seinem Urteil widerspricht die 11. Kammer für Handelssachen dem Urteil des höherrangigen Kammergerichts Berlin vom 9. November 2004, das Arzneimittellieferungen von DocMorris aus den Niederlanden an Kunden in Deutschland für illegal erklärt hatte (DAZ 2005, S. 277; 350).

In seinem ausführlichen Urteil gegen den DocMorris-Mitbegründer Jacques Waterval hatte das Kammergericht festgestellt, dass die Standards im niederländischen Apothekenrecht nicht dem deutschen Sicherheitsniveau entsprechen. Dies setzt § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des deutschen Arzneimittelgesetzes für die Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Arzneimittelhandels jedoch zwingend voraus. Während die deutschen Sicherheitsstandards für den Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln in § 11a des Apothekengesetzes zum Schutze des Verbrauchers detailliert geregelt sind, bestehen in den Niederlanden keine vergleichbaren gesetzlichen Vorgaben.

Bindungswirkung der Länder-Liste? Auch wenn seine schriftliche Begründung noch nicht vorliegt, so muss die Entscheidung des Landgerichts vor diesem rechtlichen Hintergrund und der obergerichtlichen Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin erstaunen. Offensichtlich haben die Frankfurter Handelsrichter der Länder-Liste des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherheit (BMGS) vom 16. Juni 2005 (AZ Nr. 26/2005, S. 1) bei ihrer Urteilsfindung entscheidende Bedeutung beigemessen. In dieser – rechtlich wie inhaltlich gleichermaßen umstrittenen – Liste wird festgestellt, dass "zurzeit in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich für den Versandhandel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen". Eine Einschränkung enthält die Länder-Liste für den grenzüberschreitenden Versandhandel aus den Niederlanden. Er soll nur erlaubt sein, wenn der dortige Versender gleichzeitig auch eine – wie es heißt – Präsenzapotheke betreibt. Zu seiner vom Kammergericht abweichenden Einschätzung über den apotheken- und arzneimittelrechtlichen Sicherheitsstandard war das BMGS auf der Grundlage einer "europaweiten Erhebung" gekommen, die bis dato freilich immer noch nicht veröffentlicht wurde. Rechtlich umstritten ist insbesondere, ob die Länder-Liste aus Gründen der Gewaltenteilung für die Rechtsprechung überhaupt bindend ist.

Verschlungene Pfade zur Urteilsfindung Ob diese Expertise dem Land–gericht vorlag, ist nicht bekannt. Überhaupt war der Weg der Frankfurter Richter zu ihrer Entscheidung durchaus verschlun–gen und überraschend. Während der Deutsche Apothekerverband und sein Prozessvertreter Dechamps mit ihren Unterlassungsanträgen in der mündlichen Verhandlung im Mai 2005 bei der Vorsitzenden Richterin und ihren beiden ehrenamtlichen Beisitzern noch auf offene Ohren gestoßen waren und das Gericht zunächst einen Auflagen- und Beweis–beschluss erlassen hatte, um zu klären, ob DocMorris in den Niederlanden tatsächlich eine Präsenzapotheke betreibt (vgl. DAZ 2005, S. 3042), wurde dieser Beschluss vom gleichen Gericht einige Monate später kommentarlos wieder aufgehoben. Nunmehr meinte das Gericht unmittelbar "durchentscheiden" zu können und wies die Klageanträge des DAV weitgehend als unbegründet zurück.

Apothekerverband analysiert noch... In einer ersten Reaktion zeigte sich der Deutsche Apothekerverband über das Urteil enttäuscht: "Es muss erstaunen, dass das Landgericht keinerlei Zweifel an der Länder-Liste hat. In den Niederlanden bestehen keine mit dem deutschen Apothekenrecht entsprechenden Regelungen. Die Liste ist heute noch so fragwürdig wie zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung." Nach der weiteren Einschätzung des stellvertretenden DAV-Vorsitzenden Gerhard Reichert steht die Sicherheit des grenzüberschreitenden Versandhandels mit Arzneimitteln entgegen allen politischen Beteuerungen weiterhin "auf offenbar sehr wackeligen Füßen". Der DAV werde die Urteilsgründe des Landgerichts genau analysieren und anschließend über Rechtsmittel entscheiden.

...und Däinghaus freut sich Dagegen freute sich DocMorris-Chef Ralf Däinghaus über die Frankfurter Entscheidung: "Der Markt verändert sich – nur der Apothekerverband bleibt auf Retro-Kurs, prüft Rechtsmittel und hofft auf Revision." Auch wenn es zu einem Zug durch die weiteren Instanzen komme, werde DocMorris "unbeeindruckt davon die Zukunft gestalten", so Däinghaus.

Im Rechtsstreit zwischen DocMorris und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) hat das Frankfurter Landgericht am 21. Juli sein Urteil gesprochen: Danach darf die niederländische Versandapotheke auch weiterhin rezeptfreie sowie verschreibungspflichtige Arzneimittel nach Deutschland versenden.

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