Pharmazeutisches Recht

Thüringen: Aufwandsentschädigungsordnung der LAK

Vom 12. Juli 2006

Aufgrund der §§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6, Satz 3 und 15 Abs. 1 Nr. 10 des Thüringer Heilberufegesetzes vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), geändert durch Gesetz vom 25. November 2004 (GVBl. S. 860), sowie der §§ 40 Abs. 4 und 77 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), hat die Kammerversammlung der Landesapothekerkammer Thüringen am 31. Mai 2006 folgende Aufwandsentschädigungsordnung beschlossen:

§ 1 Personenkreis Die Landesapothekerkammer Thüringen gewährt nach dieser Ordnung Entschädigung an

1. Mitglieder des Vorstandes, der Kammerversammlung, der Ausschüsse und an die Beauftragten nach § 10 Abs. 2 Ziffer 5 und 7 der Satzung der Landesapothekerkammer für ihre ehrenamtliche Tätigkeit,

2. Personen, die im Auftrag der Landesapothekerkammer in den Prüfungsausschüssen, als prüfungsbetreuende Apotheker oder als Lehrkräfte bei schriftlichen und mündlichen Prüfungen im Rahmen der Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten ehrenamtlich tätig werden.

§ 2 Entschädigung für Auslagen (1) Es werden folgende Fahrtkosten erstattet:

a) die tatsächlich angefallenen, notwendigen Kosten der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels, bei Benutzung der Eisenbahn zweiter Klasse mit Zuschlägen,

b) bei Benutzung des eigenen Pkw 0,30 EUR pro km, für die Mitnahme von weiteren Personen zusätzlich 0,02 EUR je Mitfahrer

c) Taxikosten, sofern sie zur Erreichung des Zieles notwendig sind.

(2) Kosten für notwendige Übernachtungen werden in nachgewiesener Höhe erstattet.

(3) Für die Teilnahme an Sitzungen und Prüfungen werden als Verpflegungsmehraufwand, sofern keine Verpflegung gestellt wird, folgende Tagespauschalen gewährt:

a) bei Abwesenheit vom Wohnort von 5 bis 10 Stunden 6,00 EUR

b) bei Abwesenheit vorn Wohnort von mehr als 10 bis 14 Stunden 12,00 EUR

c) bei Abwesenheit vom Wohnort von mehr als 14 Stunden 24,00 EUR

(4) Sonstige bare Auslagen werden gegen Beleg erstattet, soweit sie notwendig waren.

§ 3 Entschädigung für Zeitaufwand (1) Für die Teilnahme an Sitzungen und Prüfungen erhalten, soweit die Prüfungsteilnahme nicht in § 4 geregelt ist, als pauschale Entschädigung

1. Apotheker nach § 1

a) bei Abwesenheit von der Arbeitsstätte bzw. Wohnung bis 5 Stunden 100,00 EUR

b) bei Abwesenheit von der Arbeitsstätte bzw. Wohnung von mehr als 5 Stunden 200,00 EUR

2. Pharmazieingenieure und pharmazeutisch-technische Assistenten nach § 1

a) bei Abwesenheit von der Arbeitsstätte bzw. Wohnung bis 5 Stunden 50,00 EUR

b) bei Abwesenheit von der Arbeitsstätte bzw. Wohnung von mehr als 5 Stunden 100,00 EUR

3. Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte nach § 1

a) bei Abwesenheit vom Wohnort von 5 bis 10 Stunden 37,50 EUR

b) bei Abwesenheit vorn Wohnort von mehr als 10 bis 14 Stunden 75,00 EUR

(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Zeitaufwandsentschädigung für den Präsidenten jährlich für das folgende Kalenderjahr durch die Kammerversammlung als pauschaler Monatsbetrag festgesetzt.

§ 4 Prüfungsvergütung (1) Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten für die Aufsicht bei schriftlichen Prüfungen eine Pauschale von 12,50 EUR pro voller Zeitstunde.

(2) Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten für die Durchführung der praktischen Prüfungen oder einer Nachprüfung für jede volle Zeitstunde eine Pauschale von 12,50 EUR.

(3) Lehrerinnen und Lehrer erhalten diese Pauschale nur, wenn die entsprechende Tätigkeit außerhalb ihres festgelegten Stundenplanes durchgeführt wird.

(4) Für die Durchsicht der Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung wird eine Pauschale von 7,50 EUR je Arbeit gezahlt. Für die Durchsicht der Prüfungsarbeiten der Abschlussprüfung wird eine Pauschale von 12,50 EUR je Arbeit gezahlt. Für die Durchsicht der Berichtshefte wird eine Pauschale von 2,50 EUR je Berichtsheft gezahlt.

(5) Für organisatorische Arbeiten vor und nach Abschluss der Prüfung erhält der Vorsitzende bzw. der vom Prüfungsausschuss Beauftragte eine Pauschalvergütung von 5,00 EUR pro Prüfling.

(6) Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen von den Festlegungen des Abs. 1 und 2 abweichende Einzelfallentscheidungen treffen.

§ 5 Anderweitige Entschädigungen Anspruch auf Entschädigung nach dieser Ordnung besteht nur, soweit eine vergleichbare Entschädigung von anderer Seite nicht gewährt wird.

§ 6 Abrechnung Entschädigungsforderungen nach dieser Ordnung sind spätestens 6 Wochen nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit, bei Prüfungen 6 Wochen nach dem letzten Prüfungstermin bei der Landesapothekerkammer Thüringen geltend zu machen. Bei Nichteinhalten der Frist entfällt der Anspruch auf Entschädigung.

§ 7 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten die Kostenausgleichsordnung vom 1. Januar 2002 und die Entschädigungsregelung für die Mitwirkung bei Prüfungen zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten vom 1. Januar 2002 außer Kraft. Vorstehende, durch das Schreiben des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 10. Juli 2006 genehmigte Aufwandsentschädigungsordnung wird hiermit ausgefertigt.

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