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3 Fragen an: "Klassischer Fall von Fremdbesitz"

Die Meldung, dass sich DocMorris in Saarbrücken niederlässt, schreckte auf. Wie ist es möglich, dass ein ausländisches Unternehmen eine Apotheke in Deutschland eröffnet? Ist das nicht eindeutig ein Verstoß gegen das Fremdbesitzverbot nach § 8 des Apothekengesetzes? Wir sprachen hierüber mit Wolfdieter Brinkmann, Geschäftsführer der Apothekerkammer des Saarlandes, und fragten ihn nach seiner Einschätzung.

DAZ:

DocMorris hat vom zuständigen Ministerium im Saarland die Erlaubnis bekommen, eine bestehende Apotheke in Saarbrücken zu übernehmen und diese zu betreiben. Wird hier nicht gegen das Fremdbesitzverbot verstoßen?

Brinkmann:

Nach §8 ApoG können mehrere Personen zusammen eine Apotheke nur in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Offenen Handelsgesellschaft betreiben. Alle Gesellschafter bedürfen der Erlaubnis, eine Erlaubnis kann nur Apothekern erteilt werden. Das Apotheken–gesetz hat damit festgelegt, dass eine Apotheke nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft und nicht einer Kapitalgesellschaft betrieben werden darf und alle Gesellschafter natürliche Personen und Apotheker sein müssen, weil nur diese eine Betriebs–erlaubnis erlangen können. Das zuständige Ministerium hat die Erlaubnis zum Betrieb der DocMorris-Apotheke in Saarbrücken der DocMorris AG, Niederlande, erteilt, also einer juristischen Person in Form einer Kapitalgesellschaft. Dies stellt einen klassischen Fall des Fremdbesitzes dar.

DAZ:

Was unternimmt die Kammer nun gegen diesen eindeutigen Gesetzesverstoß?

Brinkmann:

Die Apothekerkammer des Saarlandes und der Saarländische Apothekerverein prüfen zurzeit zusammen mit der ABDA, ob und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, gegen diesen Verwaltungsakt gerichtlich vorzugehen. In einer Pressemitteilung hat das Ministerium zwar darauf hingewiesen, dass die erteilte Genehmigung rechtlich unbedenklich sei, was durch "ein umfängliches europarechtliches Gutachten eines renommierten Rechtswissenschaftlers belegt" sei. Allerdings gibt es etliche Gutachten von ebenso renommierten Rechtswissenschaftlern, die alle zum gegenteiligen Ergebnis kommen. Das dem Ministerium vorliegende Gutachten stellt sich daher als Außenseitermeinung dar. Es hätte daher nahe gelegen, das geltende deutsche Recht bei der Entscheidung anzuwenden.

DAZ:

Hätte man bereits im Vorfeld diese Übernahme verhindern können? Zumal es abzusehen war, dass eine Apotheke von DocMorris in Deutschland nur gegen das Fremdbesitzverbot betrieben werden kann?

Brinkmann:

Um die Chance zu haben, diese Erlaubnis im Vorfeld verhindern zu können, wäre es erforderlich gewesen, dass die Aufsichtsbehörde die Apothekerkammer in die Entscheidungsfindung eingebunden hätte, wie dies in problematischen Fällen in der Vergangenheit gehandhabt worden ist. Das Ministerium hat es jedoch vermieden, die Apothekerkammer in dieser Frage im Vorfeld anzusprechen. Die Pressemitteilung des Ministeriums, die unter dem Motto "Ansiedlung von DocMorris im Saarland ist Beweis für Innovationsbereitschaft der Landesregierung" steht, lässt zudem starke Zweifel aufkommen, ob überhaupt eine Bereitschaft bestanden hätte, eine andere Entscheidung ins Auge zu fassen.

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