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Krankenkassen-Werbung: Gesetzliche Kassen müssen das Wettbewerbsrecht nicht fü

KARLSRUHE (ks). Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) ist es einer gesetzlichen Krankenkasse erlaubt, Gutscheine für eine kostenlose Blutdruckmessung auszugeben, die ihre Versicherten in einer bestimmten Apotheke einlösen können. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2006, Az.: I ZR 164/03)

Dabei lassen die Richter dahingestellt, ob dieses Vorgehen wettbewerbswidrig ist. Denn für sie ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in solchen Fällen gar nicht erst anwendbar. Vielmehr seien Handlungen der Kassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages gegenüber den Versicherten dienen sollen, ausschließlich nach den Vorschriften des SGB V zu beurteilen. Das Urteil dürfte gesetzliche Kassen, die ihre Mitglieder offensiv bestimmten Apotheken zuleiten wollen, erfreut haben. Soweit sie Handlungen unternehmen, die von ihrem öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag gedeckt sind, müssen sie die Regeln des Wettbewerbsrechts nicht fürchten. Im vorliegenden Fall hatte eine Krankenkasse in ihrer Mitgliederzeitschrift einen Gutschein für eine kostenlose Blutdruck- und Blutzuckermessung abgedruckt, der bei einer bestimmten Apotheke eingelöst werden könnte. Für ihre Leistungen erhielt die Apotheke von der Kasse eine Vergütung.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) ist es einer gesetzlichen Krankenkasse erlaubt, Gutscheine für eine kostenlose Blutdruckmessung auszugeben, die ihre Versicherten in einer bestimmten Apotheke einlösen können. Dabei lassen die Richter dahingestellt, ob dieses Vorgehen wettbewerbswidrig ist. Denn für sie ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in solchen Fällen gar nicht erst anwendbar.

Gutscheinvergabe im Rahmen des Versorgungsauftrages

Die Wettbewerbszentrale sah in diesem Vorgehen eine gezielte Behinderung des Wettbewerbs unter Apotheken und verklagte die Kasse sowie die Apotheke wegen eines Verstoßes gegen das UWG. Doch der BGH wies die Klage unter Hinweis auf § 69 SGB V ab. Diese mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 neugefasste Vorschrift besagt, dass die Rechtsbeziehungen der gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Verbände zu Leistungserbringern – darunter auch ausdrücklich Apotheken – und ihren Verbänden abschließend im Vierten Kapitel des SGB V und in den §§ 63 und 64 geregelt sind. Dies gilt auch, soweit diese Rechtsbeziehungen auch Rechte Dritter betreffen. Für die Anwendung des UWG bleibt mithin kein Raum. Die Richter führten aus, dass die Vorschrift nicht nur auf die Beurteilung der internen, insbesondere vertraglichen, Rechtsbeziehungen der Kassen zu den Leistungserbringern untereinander anzuwenden sei. Aus der Gesetzesbegründung gehe hervor, dass mit der Neufassung der Vorschrift gerade auch sichergestellt werden sollte, dass Krankenkassen bei der Erfüllung ihres Versorgungsauftrages nur nach öffentlichem Recht beurteilt werden. Die Richter hatten keine Bedenken, dass die Kasse bei der Ausgabe der Gutscheine in Erfüllung ihres Versorgungsauftrages gehandelt hat. Die Ermöglichung einer kostenlosen Vorsorgeuntersuchung sei als Maßnahme zur Gesundheitsförderung und Prävention sei vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag der Kassen umfasst. Damit sei § 69 SGB V anwendbar und das Wettbewerbsrecht ausgeschlossen.

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