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Wenn Alkoholprobleme die Betriebserlaubnis kosten

Wer als Apothekenleiter an einer Alkoholerkrankung leidet, muss damit rechnen, dass ihm die Erlaubnis zum Betrieb seiner Apotheke entzogen wird. Das Apothekengesetz (ApoG) schreibt vor, dass die Betriebserlaubnis widerrufen werden muss, wenn ein Apotheker in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, eine Apotheke zu leiten. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Alkoholerkrankung mit Alkoholabhängigkeit vorliegt. Erst wenn eine dauerhaft eingehaltene Abstinenz nachgewiesen wird, kann die Erlaubnis wieder erteilt werden.

Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs vom 19. Mai 2005, Az.: 22 CS 05.51)

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte über die Beschwerde einer Apothekerin zu entscheiden, die sich gegen den Widerruf ihrer Betriebserlaubnis gewandt hatte. Das zuständige Landratsamt hatte den Widerruf erstmals im November 2003 verfügt, nachdem die Apothekerin mehrfach durch Trunkenheit im Straßenverkehr aufgefallen war. In einem nervenärztlichen Gutachten wurde ihr sodann eine langjährige Alkoholabhängigkeit attestiert. Zunächst erhob die Apothekerin erfolgreich Widerspruch: Der Widerrufsbescheid wurde im Mai 2004 aufgehoben.

Zugleich wurde sie jedoch verpflichtet, sich einer engmaschigen ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen.

Insbesondere erhielt sie die Auflage, dem Landratsamt in monatlichen Abständen entsprechende Bescheinigungen sowie Laborbefunde vorzulegen, um ihre gesundheitliche Eignung zur Leitung ihrer Apotheke nachzuweisen. Dieser Verpflichtung kam die Apothekerin ab dem Sommer nicht nach. Nach mehreren telefonischen und einer schriftlichen Mahnung des Amtes erklärte sie, sie sei schwanger und davon ausgegangen, dass die Untersuchungen nun nicht mehr nötig seien. Schließlich sei es selbstverständlich, dass Schwangere keinen Alkohol trinken. Im November 2004 widerrief das Landratsamt erneut die Apothekenbetriebserlaubnis und ordnete zudem die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides an.

Das Verwaltungsgericht Regensburg lehnte den Eilantrag der Apothekerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ab. Der VGH bestätigte diese Entscheidung in der zweiten Instanz.

Kein Ermessen beim Widerruf

Der VGH führte aus, dass die Betriebserlaubnis zwingend zu widerrufen sei, wenn ein Apotheker in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten (§ 4 Abs. 2 S. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 7 ApoG). Um eine Beeinträchtigung der Volksgesundheit und die Gefährdung einzelner Kunden abzuwehren, sei es notwendig, dass die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit während der üblichen Dienstzeiten sowie der Notdienste gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, könne der Apotheker von seiner Leitungsfunktion ausgeschlossen werden. Dies sei auch ein zumutbarer Eingriff in das Grundrecht der freien Berufsausübung. Immerhin könne der Betroffene noch als angestellter Apotheker arbeiten. Eine Alkoholerkrankung mit Alkoholabhängigkeit sei unstreitig ein gesundheitlicher Eignungsmangel.

Dauerhafte Abstinenz nachweisen!

Um den Eignungsmangel wieder aufzuheben, sei es erforderlich, dass die Alkoholabstinenz nachhaltig und stabil ist, heißt es in dem Beschluss. Ein Rückfall müsse hinreichend sicher ausgeschlossen sein. Die Apothekerin räumte ein, jahrelang alkoholkrank gewesen zu sein – nunmehr lebe sie aber abstinent. Daran zweifelte der VGH aufgrund neuerer objektiver Laborwerte jedoch: Seit Dezember hatte sich die Apothekerin wieder den Blutuntersuchungen unterzogen. Das rechtsmedizinische Institut, das hierzu ein Gutachten erstellte, führte aus, dass der festgestellte auffallende Abfall der GGT-Spiegel in den Laborwerten auf einen vorangegangenen Alkoholmissbrauch hinweise. Ob die Apothekerin angesichts ihrer Vorgeschichte in der Lage sei, eine dauerhafte Abstinenz einzuhalten, sei offen, so die Gutachter. Aus medizinischer Sicht sei vor der Wiedererteilung der Apothekenbetriebserlaubnis eine längerfristige monatliche Kontrolle anzuraten.

Günstige Laborwerte helfen nicht immer weiter

Darüber hinaus sah das Gericht in den Angaben der Apothekerin unübersehbare Verleugnungs- und Beschönigungstendenzen. Dies gelte insbesondere für den "in fachmedizinischer Hinsicht in keiner Weise nachvollziehbaren" Hinweis auf die Schwangerschaft als Begründung für ein Unterlassen der vorgeschriebenen Labortests. Auch die Erklärung, ihre zunächst hohen GGT-Werte seien auf Stress zurückzuführen, hielt der VGH für wenig aussagekräftig. Dass die Labortests später wieder günstiger ausfielen, führten die Richter auf die Drucksituation der Apothekerin durch das Gerichtsverfahren zurück – für den Nachweis einer dauerhaften Heilung reichten diese jedoch nicht aus. Um konkrete Gefahren für die Apothekenkunden abzuwehren, müsse die Apothekerin ihre Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens aufgeben. Ihre eigenen Interessen müssten hinter diesem öffentlichen Interesse zurücktreten. Die Richter wiesen aber darauf hin, dass sie jederzeit die Möglichkeit habe, ihre dauerhafte Abstinenz durch regelmäßige Kontrollen nachzuweisen.

Wer als Apothekenleiter an Alkoholismus leidet, muss damit rechnen, dass ihm die Erlaubnis zum Betrieb seiner Apotheke entzogen wird. Das Apothekengesetz schreibt vor, dass die Betriebserlaubnis widerrufen werden muss, wenn ein Apotheker in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, eine Apotheke zu leiten. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Alkoholerkrankung mit Alkoholabhängigkeit vorliegt. Erst wenn eine dauerhaft eingehaltene Abstinenz nachgewiesen kann, kann die Erlaubnis wieder erteilt werden.

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