Pharmazeutisches Recht

Schleswig-Holstein: Entschädigung

Satzung über die Entschädigung nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 4 und des § 77 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes

Vom 17. Mai 2006

Aufgrund der §§ 40 Abs. 4, 77 Abs. 3 in Verbindung mit § 71 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Art. 2 a Nr. 1 des Berufsbildungsreformgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 962) , erlässt die Apothekerkammer Schleswig-Holstein nach Beschlussfassung durch die Kammerversammlung am 22. März 2006 mit Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein folgende Satzung:

§ 1 Personenkreis

Eine Entschädigung nach dieser Satzung erhalten alle ehrenamtlich im Auftrage der Apothekerkammer Schleswig-Holstein im Prüfungsausschuss oder im Berufsbildungsausschuss Tätigen.

§ 2 Fahrtkostenentschädigung

Es werden die Kosten für die Benutzung der 1. Klasse der Bundesbahn einschließlich der Zuschläge vergütet. Bei Benutzung von Schlafwagen werden die nachgewiesenen Kosten, für Luftreisen der Flugpreis erstattet. Bei Benutzung eigener Kraftfahrzeuge wird ein Kilometergeld von 0,55 € gezahlt, bei Reisen über Schleswig-Holstein und Hamburg hinaus jedoch nur bei Genehmigung der Reise durch den Vorstand der Kammer.

§ 3 Mehraufwendungen für Verpflegung

Die Mehraufwendungen für Verpflegung werden, soweit nicht eine Verpflegung durch die Kammer erfolgt, durch folgende Pauschbeträge abgegolten:

  • 10 – 14 Std. 6 €
  • mehr als 14 Std. 12 €
  • mehr als 24 Std. 24 €

§ 4 Kosten für Unterbringung

Für Übernachtungen während der Reise werden die nachgewiesenen angemessenen Übernachtungskosten, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag in Höhe von 20 € erstattet. Wird die Übernachtung durch die Kammer bezahlt, so entfällt die Erstattung von Übernachtungskosten.

§ 5 Kosten einer Vertretung

Wird in der Zeit der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit die Beschäftigung eines Vertreters notwendig, so werden die dafür tatsächlich entstandenen angemessenen Aufwendungen erstattet.

§ 6 Nebenkosten

Für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Postkosten, Straßenbahn, Taxis usw. werden die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten notwendigen Kosten erstattet.

§ 7 Prüfungsarbeiten, Prüfungsbogen,

Prüfungskisten und Warensendungen Für die Durchsicht und Benotung von Prüfungsarbeiten, Prüfungsbogen sowie für die Vorbereitung der Prüfungskisten und Warensendungen werden vergütet: Prüfungsarbeiten: € 2,50 pro Prüfungsteil (Zwischenprüfung) Prüfungsaufgaben: € 2,50 pro Fach Erstellung von Prüfungsaufgaben € 50,00 pro Fach Praktische Prüfungsteile je pauschal € 100,00

§ 8 Zeitversäumnis

Für Zeitversäumnis wird eine Entschädigung von € 18 pro Stunde gezahlt.

§ 9 Abrechnung

Abrechnungen müssen spätestens 3 Wochen nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeiten eingereicht werden. Später eingereichte Abrechnungen können nicht berücksichtigt werden.

§ 10 In-Kraft-Treten

(1) Die vorstehende Satzung tritt mit dem 1. April 2006 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung nach den Bestimmungen des § 37 Abs. 4 und des § 56 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 4. April 1997 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 89), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. April 2003 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. 2004 S. 362), außer Kraft. Kiel, den 22. März 2006, Apothekerkammer Schleswig-Holstein L.S. gez. Holger. Iven (Präsident) gez. Dr. Roswitha Borchert-Bremer (Vizepräsidentin) Genehmigt aufgrund des § 40 Abs. 4 und § 77 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes. Kiel, den 9. Mai 2006, Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein gez. Klaus Riehl Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Kiel, den 17. Mai 2006, Apothekerkammer Schleswig-Holstein gez. Holger Iven (Präsident) gez. Dr. Roswitha Borchert-Bremer (Vizepräsidentin)

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