Pharmazeutisches Recht

Rheinland-Pfalz: Fortbildungszertifikat

Bekanntmachung der Richtlinie zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz für pharmazeutisches Personal

Vom 26. April 2006

Gemäß § 106 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 269a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gebe ich bekannt:

Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen betrug zum 1. März 2006 13,3 v. H.

Dieser Beitragssatz gilt für die Berechnung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung der bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung versicherten Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Er gilt vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007. Bonn, den 26. April 2006

Bundesministerium für Gesundheit Im Auftrag Joachim Becker Die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz hat am 25. März 2006 die Richtlinie zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats – Punktefortbildung für pharmazeutisches Personal beschlossen.

Richtlinie zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz für pharmazeutisches Personal

Präambel

Die Fortbildung trägt dazu bei, die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf hohem Niveau zu sichern und zu erweitern. Sie dient damit der ständigen Verbesserung des beruflichen Handelns und ist ein Instrument zur Qualitätssicherung der Patientenversorgung.

§ 1 Zweckbestimmung Die Richtlinie dient der Förderung der Fortbildung und bietet pharmazeutisch-technischen Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieuren, Apothekenassistenten und pharmazeutischen Assistenten die Möglichkeit, die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch ein freiwilliges Fortbildungszertifikat zu dokumentieren.

§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Fortbildungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie sind Maßnahmen, die zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beitragen. Sie müssen unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein.

(2) Bei Fortbildungsmaßnahmen mit Lernerfolgskontrolle erbringt der Teilnehmer mündlich oder schriftlich den Nachweis, dass er ausgewählte Fragen zu den Inhalten der Fortbildungsmaßnahme im Wesentlichen richtig beantworten kann.

§ 3 Fortbildungspunkte (1) Der Fortbildungspunkt ist die Einheit, auf deren Grundlage zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine anerkannte Fortbildungsmaßnahme zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beiträgt. Er entspricht in der Regel einer Zeitdauer von 45 Minuten.

(2) Eine Fortbildungsmaßnahme im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen ist anerkennungswürdig, wenn sie den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand vermittelt, darin eingeschlossen sind betriebswirtschaftliche Fachkenntnisse sowie Fachwissen zu allen Produkten des § 25 ApBetrO und apothekenüblichen Dienstleistungen.

(3) Fortbildungspunkte werden nach folgender Maßgabe vergeben:

(4) Bei Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 3 wird bei erfolgreicher Lernerfolgskontrolle nach § 2 Abs. 2 zusätzlich jeweils 1 Fortbildungspunkt vergeben.

(5) Fortbildungspunkte können entsprechend Abs. 3 auch für Weiterbildungsveranstaltungen vergeben werden.

§ 4 Anerkennung der Fortbildungsmaßnahmen (1) Für eine Fortbildungsmaßnahme der Kategorie 1 bis 3 und 7, die geeignet ist, zur Erhaltung und Erweiterung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen, erteilt die Geschäftsstelle der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz nach Kriterien, die der Vorstand festlegt, dem Fortbildungsveranstalter auf Antrag eine mit einer Anzahl von Fortbildungspunkten verbundene Akkreditierung. Dem Antrag ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleiter, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Anwesenheitsliste geführt wird und die Leitsätze und Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Fortbildung, insbesondere die Maßnahmen zu deren Qualitätssicherung beachtet werden. Soll von diesen Leitsätzen und Empfehlungen abgewichen werden, so ist dieses zu begründen. Nachträgliche Anträge sind nicht möglich. Die Bearbeitung eines Antrages ist gebührenpflichtig.

(2) Beantragt der Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme, dass sich die Anerkennung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstrecken soll, hat er sich zu verpflichten, der Landesapothekerkammer im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.

(3) Die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen anderer Landesapothekerkammern oder Landesärztekammern kann grundsätzlich für das Fortbildungszertifikat angerechnet werden.

§ 5 Fortbildungszertifikat (1) Das Fortbildungszertifikat wird dem Pharmazeutisch-technischen Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieur, Apothekenassistenten und Pharmazeutischen Assistenten auf Antrag von der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz mit einer Gültigkeit von drei Jahren nach Maßgabe der folgenden Absätze erteilt.

(2) Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifikats ist der Nachweis, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahren vor Antragstellung mindestens 100 Fortbildungspunkte erworben hat. Von diesen müssen mindestens 70 Fortbildungspunkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 Abs.

3 nachgewiesen werden. Der Antrag kann erstmals am 01.05.2009 gestellt und nach Ablauf jeweils weiterer drei Jahre nach Zertifikatsausstellung wiederholt werden. Eine Unterbrechung aus wichtigem Grund ist bis zu einem Jahr zulässig, wenn sie zuvor der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz mitgeteilt wird.

(3) Der Nachweis der Fortbildungspunkte für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 Abs. 3 wird wie folgt geführt:

1. in den Kategorien 1 bis 3 und 7 durch Teilnahmebescheinigungen,

2. in der Kategorie 6 durch eine vom Fortbilder unterschriebene Bescheinigung,

3. in den Kategorien 4a und 5 durch Vorlage einer Fotokopie des Veranstaltungsprogramms bzw. der Publikation

4. in der Kategorie 4b durch eine Bestätigung des Ausbildungsinstituts.

(4) Die Punktesammlung liegt personenbezogen in der Hand der o.g. Zielgruppe. Erst bei Antragstellung auf ein Fortbildungszertifikat ist das gesamte Punktekonto nachzuweisen. Der Antrag ist gebührenpflichtig.

§ 6 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 01. Mai 2006 in Kraft.

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