Pharmazeutisches Recht

Rheinland-Pfalz: – Änderung der Hauptsatzung

Aufgrund des § 14 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 2 des Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649, 1979, S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2001 (GVBl. S. 49), hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz am 12. November 2005 folgende vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit mit Schreiben vom 19.12.2005 genehmigte Änderung der Beitragsordnung beschlossen.

Artikel I

1. In § 2 Abs. 2 lit. e) werden nach den Worten "bei Filialapotheken" die Worte "in Rheinland-Pfalz" eingefügt.

2. Im jetzigen Abs. 3 wird im 2. Halbsatz das Wort "Zwanzigfache" ersetzt durch das Wort "Fünfzehnfache".

3. § 2 Abs. 4 wird folgender Satz 3 neu eingefügt: "Für Haupt- und Filialapotheken sind jeweils getrennte Erklärungen abzugeben."

4. In § 2 Abs. 5 werden in Satz 1 nach dem Wort "neu gegründeten" die Worte "neu gekauften und neu gepachteten" eingefügt.

5. In § 2 Abs. 6 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Bei Zweifeln der Richtigkeit der Erklärung kann die Landesapothekerkammer die Finanzbehörden um Auskunft ersuchen".

6. In § 2 Abs. 7 werden in Satz 2 nach den Worten "freiwillige Mitglieder" die Worte "Mitglieder in Elternzeit" eingefügt.

7. In § 5 wird ein neuer Abs. 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "(2) Gegen den Beitragsbescheid ist Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand. Ein Widerspruch hemmt die Zahlungspflicht nicht."

8. Abs. 2 wird Abs. 3.

9. In § 8 wird die Jahreszahl "2004" geändert in "2006".

Artikel II

Diese Änderung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Mainz, den 22. Dezember 2005

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