Pharmazeutisches Recht

– Berufsordnung der Apothekerkammer

Berufsordnung der Apothekerkammer Hamburg vom 15. November 2005

Die Berufsordnung der Apothekerkammer Hamburg vom 21. August 1990 (Amtlicher Anzeiger Seite 2105), zuletzt geändert am 20. November 2001, (Amtlicher Anzeiger Seite 661) wird neu gefasst. Sie hat folgenden Wortlaut:

§ 1 Berufsbezeichnung

Im Rahmen ihrer Tätigkeit in der öffentlichen Apotheke dürfen Apothekerinnen und Apotheker neben ihrer Berufsbezeichnung "Apothekerin" oder "Apotheker" keine weiteren heilberuflichen Berufsbezeichnungen angeben. Das Recht, Weiterbildungsbezeichnungen sowie akademische Grade oder Titel zu führen, bleibt unberührt.

§ 2 Eigenverantwortlichkeit

Apothekerinnen und Apotheker entscheiden in pharmazeutischen Fragen frei und eigenverantwortlich. Vereinbarungen, die diese Unabhängigkeit beeinträchtigen, sind unzulässig.

§ 3 Verschwiegenheitsbelehrung

Apothekerinnen und Apotheker in leitender Funktion haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die in ihrem Verantwortungsbereich zur Ausbildung tätigen Personen über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dieses schriftlich festzuhalten.

§ 4 Informationspflichten

Apothekerinnen und Apotheker in leitender Funktion sind gehalten, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die in ihrem Verantwortungsbereich zur Ausbildung tätigen Personen über die für die Ausübung ihres Berufes jeweils geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten. Sie haben ihnen die dafür erforderlichen Unterlagen, wie Sammlungen von Rechtsvorschriften, Zeitschriften und Rundschreiben der Apothekerkammer, zugänglich zu machen.

§ 5 Ausbildung des Personals

Apothekerinnen und Apotheker in leitender Funktion sind verpflichtet, die von ihnen verantwortlich übernommene Ausbildung von Personen mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, die erforderlichen Anleitungen zu geben und die gesetzlichen Schutzvorschriften für Jugendliche einzuhalten. Übertragen sie die Ausbildung ganz oder teilweise auf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in ihrem Verantwortungsbereich, so sind sie gehalten, sich von der ordnungsgemäßen Durchführung zu überzeugen.

§ 6 Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Apothekerinnen und Apotheker haben im Rahmen ihrer persönlichen und betrieblichen Möglichkeiten an der Aus-, Fort- und Weiterbildung mitzuwirken.

(2) Apothekerinnen und Apotheker müssen gegenüber der Apothekerkammer ihre regelmäßige Fortbildung in geeigneter Form nachweisen.

§ 7 Qualitätssicherung

(1) Apothekerinnen und Apotheker haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die der Sicherung der Qualität pharmazeutischer Tätigkeiten dienen.

(2) Apothekerinnen und Apotheker wirken bei der Ermittlung, Erkennung, Erfassung und Weitergabe von Arzneimittelrisiken mit. Sie haben diesbezügliche Feststellungen oder Beobachtungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker unverzüglich mitzuteilen. Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde nach § 21 Apothekenbetriebsordnung bleibt unberührt.

(3) Sofern Arzneimittel an Kinder abgegeben werden, tragen Apothekerinnen und Apotheker eine besondere Verantwortung, einem Arzneimittelmissbrauch vorzubeugen.

(4) Kann die notdienstbereite Apothekerin/der notdienstbereite Apotheker das erforderliche Arzneimittel nicht liefern, hat sie/er die notwendige Hilfestellung zur Erlangung des Arzneimittels zu gewähren.

§ 8 Beeinflussung der freien Apothekenwahl

Es ist untersagt, Zuwendungen oder sonstige Vorteile Personen oder Einrichtungen anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, um damit die freie Wahl der Apotheke einzuschränken oder zu beseitigen.

§ 9 Kollegiales Verhalten

(1) Apothekerinnen und Apotheker sind verpflichtet, mit ihren Berufskolleginnen/-kollegen sowie mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens kollegial zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere bei Rechtsgeschäften untereinander, wie bei dem Abschluss eines Kaufvertrages, eines Pachtvertrages oder eines Verwaltervertrages für eine Apotheke sowie dem Abschluss eines Arbeitsvertrages, das gesundheitliche Interesse der Allgemeinheit zu berücksichtigen.

(2) Apothekerinnen und Apotheker haben das Ansehen des Berufsstandes und des Betriebes zu wahren, in dem sie tätig sind.

§ 10 Meldepflichten

(1) Die Mitglieder der Apothekerkammer Hamburg sind verpflichtet, den Beginn und die Beendigung ihrer Mitgliedschaft der Apothekerkammer unverzüglich mitzuteilen und ergänzende Fragen der Apothekerkammer hinsichtlich Ort, Art und Dauer der Berufsausübung zu beantworten.

(2) Die Leiterinnen und Leiter von Apotheken haben das in ihren Apotheken jeweils beschäftigte pharmazeutische Personal und die pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten unverzüglich bei der Apothekerkammer an- und abzumelden. Sie sind gehalten, der Apothekerkammer Veränderungen des Namens, des beruflichen Status und der Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit ihrer pharmazeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten unverzüglich mitzuteilen.

§ 11 Mindest-Versicherungssumme gegen Haftpflichtgefahren

Die Mindest-Versicherungssumme gegen Haftpflichtgefahren für Personenschäden wird auf 2.000.000,– Euro festgesetzt.

§ 12 Werbung und Wettbewerb

(1) Aus Gründen des gesundheitlichen Interesses der Allgemeinheit ist eine Werbung unzulässig, die

1. einen Fehlgebrauch von Arzneimitteln bewirken oder fördern kann,

2. nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben oder irreführend ist.

(2) Insbesondere ist unzulässig,

1. mit anderen als auf den Apothekerberuf bezogenen besonderen Kenntnissen oder Leistungsmöglichkeiten zu werben,

2. Zugaben, Zuwendungen oder Warenproben zu gewähren, soweit das nach Art und Häufigkeit übertrieben ist,

3. gesetzlich geregelte Zuzahlungen oder Eigenbeteiligungen bei der Belieferung von ärztlichen Verschreibungen nicht zu erheben,

(3) Apothekerinnen und Apotheker dürfen nur dann an aufklärenden Veröffentlichungen pharmazeutischen und medizinischen Inhalts in den Medien mitwirken, wenn sie sich auf sachliche Informationen beschränken und/oder die Apotheke oder das Unternehmen, in dem sie beschäftigt sind, nicht unangemessen herausstellen.

(4) Allgemeine Preiswerbung für apothekenübliche Waren, freiverkäufliche Arzneimittel und apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist nur dann zulässig, wenn gleichzeitig auf die Einheitlichkeit des Abgabepreises für Arzneimittel, die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, hingewiesen wird.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Hamburg in Kraft.

Die Kammerversammlung hat die vorstehende Berufsordnung am 15. November 2005 beschlossen. Sie wurde am 28. Dezember 2005 gemäß § 57 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Ziffer 1 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HmbKGH) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. Seite 495) durch die Behörde für Wissenschaft und Gesundheit genehmigt.

Ausgefertigt, Hamburg, den 30. Dezember 2005

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