Pharmazeutisches Recht

Westfalen-Lippe: Überleitungsabkommen

Ständige Konferenz der Versorgungswerke der Apotheker

Die berufsständischen Versorgungswerke sind seit dem 1. Januar 2005 in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) 1408/71 einbezogen. Dies hat zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften der VO (EWG) 1408/71 für die berufsständischen Versorgungswerke unmittelbare Geltung entfalten.

Art. 13 der VO (EWG) 1408/71 sieht vor, dass EU-Bürger dem sozialen Sicherungssystem des Staates angehören, in dem sie ihren Beruf ausüben (Lokalitätsprinzip). Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke (ABV) empfahl, das Lokalitätsprinzip auch für Inlandsfälle in der berufsständischen Versorgung einzuführen, um Diskrepanzen zwischen EU-Recht und inländischem Recht zu verhindern. Dies bedeutet, dass ein Berufsangehöriger bei dem Versorgungswerk zu versichern ist, das für den Ort seiner Berufsausübung zuständig ist. Dies führt zugleich dazu, dass Versorgungswerksmitglieder grundsätzlich auch immer Mitglied der für den Ort der Berufsausübung zuständigen Kammer sind.

Die bislang bestehenden Überleitungsabkommen sind als logische Konsequenz der analogen Einführung des Lokalitätsprinzips nach Art. 13 der VO (EWG) 1408/71 geändert worden.

Zusätzlich werden Beitragsüberleitungen zukünftig eingeschränkt. Diese sind seit dem 1. Januar 2006 nur noch möglich, wenn bei Wechsel des Versorgungswerkes in der ehemalig zuständigen Versorgungseinrichtung nicht mehr als 60 Monate Mitgliedschaftszeit zurückgelegt wurden.

Überleitungsabkommen zwischen den apothekerlichen Versorgungseinrichtungen

Die apothekerlichen Versorgungseinrichtungen im Bundesgebiet (Bayerische Apothekerversorgung, Apothekerversorgung Berlin, Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen, Apothekerversorgung Mecklenburg-Vorpommern, Apothekerversorgung Niedersachsen, Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein, Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung, Apothekerversorgung Schleswig-Holstein, Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe) haben jeweils untereinander folgendes Überleitungsabkommen mit Wirkung zum 1. Januar 2006 geschlossen:

§ 1 Überleitung, Rechtsfolgen

(1) Für Mitglieder, die einer der oben genannten öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen angehörten und dort ausgeschieden sind (abgebende Versorgungseinrichtung) und in der anderen Versorgungseinrichtung Pflichtmitglied geworden sind (annehmende Versorgungseinrichtung), werden auf der Grundlage dieses Überleitungsabkommens die vom oder für das Mitglied bisher an die abgebende Versorgungseinrichtung entrichteten Beiträge zur annehmenden Versorgungseinrichtung übergeleitet. Voraussetzung für die Überleitung ist die Aufnahme einer Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der annehmenden Versorgungseinrichtung.

(2) Mit der Überleitung erlöschen die Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber der abgebenden Versorgungseinrichtung.

(3) Die annehmende Versorgungseinrichtung stellt das Mitglied so, als seien die übergeleiteten Beiträge zu den Zeiten, zu denen sie bei der abgebenden Versorgungseinrichtung geleistet worden sind, bei ihr geleistet worden.

§ 2 Ausschlussgründe

Die Überleitung ist ausgeschlossen, wenn

1. das Mitglied in der abgebenden Versorgungseinrichtung eine Mitgliedschaftszeit von mehr als 60 Monaten zurückgelegt hat. Begann oder endete die Mitgliedschaft während eines Monats, wird der Monat jeweils als voller Monat gerechnet. Sofern das Mitglied bei der abgebenden Versorgungseinrichtung nachversichert worden ist oder zugunsten des Mitglieds zur abgebenden Versorgungseinrichtung eine Überleitung stattgefunden hat, sind die Nachversicherungs- und/oder Überleitungszeiten entsprechend zu berücksichtigen,

2. die mitgliedschaftspflichtige Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der annehmenden Versorgungseinrichtung nicht mindestens drei Monate besteht,

3. Beitragsrückstände bestehen und diese nicht innerhalb der Antragsfrist nachentrichtet werden,

4. Ansprüche des Mitglieds gegen die abgebende Versorgungseinrichtung ganz oder teilweise abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind,

5. das Mitglied in dem Zeitpunkt, in dem seine Mitgliedschaft in der abgebenden Versorgungseinrichtung endete, bei der abgebenden oder annehmenden Versorgungseinrichtung einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gestellt hat oder berufsunfähig war,

6. der Versorgungsfall eingetreten ist oder

7. ein Versorgungsausgleichsverfahren eingeleitet oder abgeschlossen ist.

§ 3 Beiträge

(1) Beiträge sind Pflichtbeiträge und freiwillige Zahlungen. Hierzu gehören insbesondere auch

1. für das Mitglied geleistete Nachversicherungsbeiträge,

2. Pflegeversicherungsbeiträge,

3. von der Bundesagentur für Arbeit geleistete Beiträge,

4. Beiträge für Wehr- und Zivildienstleistungen sowie Wehr- und Eignungsübungen,

5. vom Bundesversicherungsamt für den Mutterschaftsurlaub geleistete Beiträge.

(2) Zu den Beiträgen i.S. des Absatzes 1 gehören nicht

1. Zinsen, die der abgebenden Versorgungseinrichtung aus den Beiträgen erwachsen sind,

2. Dynamisierungszuschläge gemäß § 181 Abs. 4 SBG VI und

3. Säumniszuschläge, Stundungszinsen oder Kosten, die zu Lasten des Mitglieds von der abgebenden Versorgungseinrichtung erhoben worden sind.

§ 4 Verfahren

(1) Antrag Die Überleitung erfolgt auf Antrag des Mitglieds. Der Antrag ist schriftlich innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Aufnahme der Tätigkeit bei der annehmenden Versorgungseinrichtung bei dieser zu stellen. Wird die Pflichtmitgliedschaft erst nach Ablauf von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei der annehmenden Versorgungseinrichtung begründet, ist der Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Begründung der Pflichtmitgliedschaft zu stellen.

(2) Abwicklung Die abgebende Versorgungseinrichtung übermittelt der annehmenden Versorgungseinrichtung, falls der Antrag unzuständigerweise bei ihr gestellt worden ist, den Antrag und eine Überleitungsabrechnung. Der annehmenden Versorgungseinrichtung sollen insbesondere mitgeteilt werden:

1. Beginn und Ende der Mitgliedschaft,

2. die jährlich eingezahlten Beiträge, die nach ihrer Art näher zu bezeichnen sind sowie

3. Zeiten, in denen eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, wie z.B. Zeiten des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente oder Inanspruchnahme von Kinderbetreuungszeiten.

Sofern das Mitglied, zu dessen Gunsten die Überleitung erfolgt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten seines berufsständischen Versorgungswerks befreit war, stellt die abgebende Versorgungseinrichtung der annehmenden Versorgungseinrichtung eine Ablichtung des Befreiungsbescheids zur Verfügung.

3) Finanzieller Ausgleich Der finanzielle Ausgleich zwischen der abgebenden und der annehmenden Versorgungseinrichtung erfolgt unmittelbar mit der Erstellung der Überleitungsabrechnung.

(4) Risikoübergang Der Risikoübergang, d.h. das Risiko des Eintritts des Versorgungsfalls erfolgt mit dem Beginn des Tages der Gutschrift des Überleitungsbetrags bei der annehmenden Versorgungseinrichtung.

(5) Rückabwicklung Sofern sich nach Abwicklung der Überleitung oder dem Risikoübergang herausstellen sollte, dass das Mitglied in der annehmenden Versorgungseinrichtung nicht Mitglied geworden ist, ist die Überleitung rückabzuwickeln.

§ 5 Kündigung

(1) Das Überleitungsabkommen kann von beiden Versorgungseinrichtungen mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres durch mit Postzustellungsurkunde zugestellten Brief gekündigt werden.

(2) Überleitungen, die vor Beendigung dieses Überleitungsabkommens beantragt, aber noch nicht durchgeführt worden sind, werden entsprechend der vorstehenden Regelungen abgewickelt.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Überleitungsabkommen tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das zwischen den Versorgungseinrichtungen bestehende Überleitungsabkommen außer Kraft.

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