Pharmazeutisches Recht

– Beitragsordnung der LAK Brandenburg

Vom 20. Dezember 2005

Die Kammerversammlung der Landesapothekerkammer Brandenburg hat auf ihrer Sitzung am 7. Dezember 2005 aufgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 9 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 126), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2005 (GVBl. I S. 254, 255), folgende Beitragsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg vom 13. Dezember 2005 – 42 – 5471.3 genehmigt worden ist.

§ 1 Beitragspflicht

Zur Erfüllung der durch das Heilberufsgesetz des Landes Brandenburg der Landesapothekerkammer Brandenburg übertragenen Aufgabe erhebt die Landesapothekerkammer zur Deckung ihres Finanzbedarfes von den Kammerangehörigen Beiträge auf der Grundlage des HeilBerG.

§ 2 Höhe des Kammerbeitrages

(1) Der Inhaberbeitrag wird erhoben:

a) bei selbst geleiteten öffentlichen Apotheken sowie Filialapotheken und Zweigapotheken vom Inhaber der Betriebserlaubnis,

b) bei verpachteten Apotheken vom Pächter,

c) bei verwalteten Apotheken vom Nutzungsberechtigten. Der Jahresbeitrag beträgt 0,11 v. H. des im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Nettoumsatzes der Apotheke. Betreibt der Inhaber der Betriebserlaubnis mehrere Apotheken, ist der Beitragsbemessung der Nettojahresumsatz der Apotheken zugrunde zu legen, die im Land Brandenburg gelegen sind.

(2) Der Beitragspflichtige hat eine Erklärung über die Höhe des Umsatzes abzugeben. Der Erklärung ist entweder eine Kopie der Jahresumsatzsteuererklärung oder die schriftliche Bestätigung eines Steuerberaters beizufügen. Die Erklärung ist bis zum 15. März des Haushaltsjahres vorzulegen. Wird die Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, schätzt der Kammervorstand den Umsatz der Apotheke. Der Beitrag bei einer OHG, der sich aus dem Inhaberbeitrag zuzüglich 100,00 Euro für den 2. und jeden weiteren Gesellschafter ergibt, wird auf die Inhaber aufgeteilt.

(3) Bei erstmaliger Erhebung des Inhaberbeitrages ist eine Erklärung über die Höhe des Nettoumsatzes der ersten drei vollen Monate nach Eröffnung bzw. Übernahme einer Apotheke abzugeben. Die Erklärung ist bis zum Ablauf des vierten Vollmonats nach Eröffnung bzw. Übernahme vorzulegen. Auf der Grundlage der Erhebung ist der Jahresumsatz hochzurechnen und der anteilige Jahresbeitrag zu bestimmen. Diese Regelung gilt entsprechend bei der Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis infolge Filialbesitzes.

(4) Die Höhe des jährlichen Beitrages der anderen Kammerangehörigen beträgt:

  • bei einer Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Apotheke 100,00 Euro,
  • bei einer Tätigkeit in anderen Wirtschaftszweigen (Industrie, Krankenkassen, Pharmaberatung, Hoch- und Fachschulen, Verwaltung) 100,00 Euro,
  • bei einer Tätigkeit als Mitarbeiter, wenn die Arbeitszeit weniger als 20 Wochenstunden beträgt, 50,00 Euro.

Die geringere Arbeitszeit ist der Landesapothekerkammer anzuzeigen.

(5) Kammerangehörige, die nicht ein volles Jahr der Kammer angehören, haben einen anteiligen Beitrag zu entrichten.

(6) Kammerangehörige, die ihren Beruf zurzeit nicht ausüben, werden für diesen Zeitraum von der Beitragszahlung freigestellt.

(7) Kammerangehörige, die ihren Beruf nicht mehr ausüben, sind von der Beitragszahlung freigestellt.

(8) In Ausnahmefällen kann auf Antrag der Beitrag ermäßigt oder erlassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Ermäßigung oder Erstattung besteht nicht.

§ 3 Erhebung des Beitrages

(1) Die Erhebung des Kammerbeitrages erfolgt auf der Grundlage eines jedem Kammerangehörigen zuzustellenden Beitragsbescheides.

(2) Der jährliche Kammerbeitrag ist in vierteljährlichen Teilbeträgen zu den im Beitragsbescheid benannten Terminen fällig.

§ 4 Säumnis, Widerspruch

(1) Erfolgt die Zahlung des Beitrages nicht fristgerecht, wird das Kammermitglied gemahnt, mit der Aufforderung, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mahnung den fälligen Beitrag zu zahlen.

(2) Wird der Beitrag nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt, erfolgt eine 2. Mahnung mit der Aufforderung, innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der 2. Mahnung den Beitrag zu entrichten. Für diese Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben.

(3) Falls die Mahnungen erfolglos geblieben sind und kein Zahlungsaufschub gewährt wurde, wird die Beitragsforderung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg beigetrieben.

(4) Gegen den Beitragsbescheid kann Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides bei der Geschäftsstelle der Landesapothekerkammer einzulegen und zu begründen.

(5) Durch die Erhebung des Widerspruchs oder Anfechtungsklage wird der Vollzug des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt.

(6) Auf Antrag kann die Vollziehung des angefochtenen Bescheides ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie ist im Mitteilungsblatt der Landesapothekerkammer Brandenburg zu veröffentlichen.

(2) Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 12. Dezember 2001 (AAnz. Nr. 30 vom 24. Juli 2002 S.1420), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Beitragsordnung vom 29. Dezember 2004 (Mitteilungsblatt der LAK Brandenburg Nr. 1/2005 vom 23. 02. 2005) außer Kraft.

Genehmigt. Potsdam, den 13. Dezember 2005 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg Im Auftrag Becke

Die vorstehende Beitragsordnung der Landesapothekerkammer Brandenburg wird hiermit ausgefertigt und ist im Mitteilungsblatt der Landesapothekerkammer Brandenburg zu verkünden. Potsdam, den 20. Dezember 2005 Dr. Kögel, der Präsident der Landesapothekerkammer Brandenburg

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