Pharmazeutisches Recht

– PKA-Entschädigungsregelung

Änderung der Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte

Der Berufsbildungsausschuss der Bayerischen Landesapothekerkammer hat in seiner Sitzung vom 25. Oktober 2005 die Änderung der Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte vom 12. 6. 1996, zuletzt geändert am 27. 11. 2002, beschlossen. Diese Satzungsänderung wurde von der Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer in der Sitzung vom 23. November 2005 gebilligt und vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 12. 12. 2005 (Az. 32-G8545.11-2005/2-9) genehmigt.

§ 1

1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "mit 27,50 Euro für jede vollendete Stunde an Zeitaufwand, jedoch nicht mehr als 220,– Euro" ersetzt durch die Worte "mit 1/8 des Vertreterentgeltes für jede vollendete Stunde an Zeitaufwand, jedoch nicht mit mehr als einem vollen Vertreterentgelt nach der Kostenausgleichsordnung der Bayerischen Landesapothekerkammer".

2. § 2 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Pharmazeutisch-technische Assistenten und pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte erhalten als Aufwandspauschale die Hälfte der in Satz 1 bestimmte Entschädigungssätze".

3. In § 2 Abs. 3 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: "Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stundensätze werden jeweils auf den vollen Euro-Betrag aufgerundet."

4. In § 3 Abs. 1 wird "13,75 Euro" durch "die Aufwandspauschale gemäß § 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3" ersetzt.

§ 2

Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

München, den 15. Dezember 2005 Johannes Metzger (Präsident)

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