Coupon-Werbung bleibt umstritten

BAD HOMBURG (ks). Die Grenze zwischen einer nach § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbotenen Werbung für Arzneimittel und einer zulässigen Imagewerbung für Apotheken beschäftigt die Gerichte immer wieder. Dabei zeigt sich vor allem eines: Der Anwendungsbereich des § 7 HWG ist alles andere als klar. Das belegen auch die jüngst ergangenen Entscheidungen zweier Landgerichte. Obwohl den beiden Fällen eine identische Werbung zugrunde lag, kamen die Gerichte zu einer gegensätzlichen Bewertung.

Nach § 7 HWG ist es grundsätzlich verboten, Zuwendungen und andere Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Die Norm bestimmt zugleich Ausnahmen, wann doch mit Zugaben geworben werden darf. Die Vorschriften des HWG sind nur anwendbar, wenn für Arzneimittel, Verfahren etc. geworben wird, also eine absatzbezogene Werbung vorliegt. Wer lediglich für sein Unternehmen wirbt, handelt nicht gegen das Gesetz. Die Abgrenzung beider Werbeformen kann im Einzelfall allerdings problematisch werden. Die Wettbewerbszentrale ist daher um eine höchstrichterliche Klärung bemüht. Doch bis es zu dieser kommt, führen die Wettbewerbshüter weitere Verfahren. Nun kam es zu zwei neuen Entscheidungen: Das Landgericht Halle und das LG Hagen hatten dabei zu ein und derselben Werbung eine gänzlich unterschiedliche Meinung.

In beiden Fällen hatten die Apotheker vierseitige Werbeprospekte verteilt. Auf den beiden Innenseiten waren verschiedene Artikel aus dem Apothekensortiment beworben. Darunter fanden sich auch apothekenpflichtige Arzneimittel unter Angabe von Preisen. Auf der linken Innenseite hieß es: "Setzen Sie den Joker! Mit diesem Coupon erhalten Sie 10 Prozent Sonderrabatt auf einen Artikel Ihrer Wahl (keine Rezeptware oder Sonderangebote, gültig bis 30. November 2005)".

Das Landgericht Hagen untersagte die Werbung wegen eines Verstoßes gegen § 7 HWG (Beschluss vom 14. Dezember 2005, Az.: 22 O 166/05). Es argumentierte, dass der Verbraucher nach der konkreten Gestaltung des Werbeflyers die Rabattzusage gerade auch auf die abgebildeten Arzneimittel beziehe. Das Landgericht Halle hielt die Werbung dagegen nicht für wettbewerbswidrig (Beschluss vom 19. Januar 2006, Az.: 12 O 209/05). Es vertrat die Ansicht, dass sich die Rabattankündigung nicht ausschließlich auf die abgebildeten Arzneimittel sondern auf ein nicht näher definiertes Apothekensortiment beziehe. Eine unlautere Kaufbeeinflussung hinsichtlich eines bestimmten Medikamentes liege damit nicht vor. Im ersten Fall hat die Gegenseite Berufung eingelegt, im zweiten Fall wird die Wettbewerbszentrale eine Entscheidung des OLG Naumburg herbeiführen.

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