Mitgliedschaft der AK Berlin in der ABDA ist rechtmäßig: OVG Berlin-Brandenburg

BERLIN (ks). Die Apothekerkammer Berlin (AK) muss nicht aus der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) austreten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) am 14. Dezember. Der 7. Senat des OVG gab der Berufung der AK gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin statt, mit dem die Kammer wegen eines "Demokratiedefizits" bei der ABDA zu einem Austritt aus der Dachorganisation der Apotheker verurteilt worden war (siehe DAZ Nr. 28, 2004, S. 16). (Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2006, Az.: OVG 7 B 4.05)

In der knapp zweistündigen mündlichen Verhandlung wurde rasch klar, dass die Klage der Berliner Apothekerin Ingeborg Simon in der zweiten Instanz keinen Erfolg haben wird. Das Verwaltungsgericht hatte ihr noch Recht gegeben und die Pflichtmitgliedschaft in der ABDA für "nicht zumutbar" befunden: Während in den Kammern ein Gleichgewicht zwischen selbstständigen und angestellten Apothekern bestehe, gebe es in der ABDA ein "strukturell angelegtes Übergewicht" zugunsten der Selbstständigen. Der Vorsitzende Richter des OVG ließ sich jedoch nicht von dem Argument der Klägerin überzeugen, dass das binnendemokratische Prinzip, das in der AK gelte, auch in gleicher Weise auf der nächsthöheren Ebene, also der ABDA, zu finden sein müsse.

Er verwies darauf, dass Fälle von Pflichtmitgliedschaften berufständischer Kammern in Dachorganisationen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits "relativ gut ausgelotet" seien. Diese Entscheidungen, zu denen er eine "große Tendenz" habe, zeigten, dass es eine "Grenze im demokratischen Verständnis von Körperschaften" gebe. Zudem verwies er auf Entscheidungen des VG Münster und des VG Stuttgart, die ähnliche Klagen von Apothekern ebenfalls abgewiesen hatten (siehe AZ Nr. 27, 2005, S. 1 und AZ Nr. 30, 2004, S. 1).

Mitgliedschaft im Verband Freier Berufe zulässig

Auch die Mitgliedschaft der AK im Verband Freier Berufe (VFB) beanstandete das OVG nicht. Gegen diese hatte sich die Klägerin mit ihrer Klage ebenfalls gewendet. Hier hatte bereits die Vorinstanz entschieden, der Klage insoweit nicht stattzugeben. Die Berufung der Klägerin gegen diese Entscheidung blieb erfolglos. Der Vorsitzende Richter hielt es für unproblematisch, dass der VFB vornehmlich die Interessen Selbstständiger wahrnimmt. Dabei sei das "dynamische Element" des Berufes zu berücksichtigen: Ein angestellter Apotheker könne sich jederzeit selbstständig machen und somit Nutzen aus der Mitgliedschaft ziehen.

Klägerin enttäuscht

Die Urteilsgründe werden erst Anfang kommenden Jahres vorliegen. Dass Simon noch vor das Bundesverwaltungsgericht zieht, ist unwahrscheinlich. Nach der Verhandlung vor dem OVG zeigte sie sich enttäuscht; weiterzuklagen hält sie für wenig erfolgversprechend. Sie hofft allerdings, dass das Urteil zu einer Diskussion um die demokratischen Defizite in der ABDA führen wird. Der hohe Anteil der Angestellten im Berufsstand sei zu einer "irrelevanten Größe" geworden – dies ist für Frau Simon auch weiterhin nicht hinnehmbar.

"Enttäuscht": Klägerin Ingeborg Simon wird wohl nicht mehr in die nächste Instanz gehen.

DAZ/Sket

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