Apothekenmiete darf nicht stark überhöht sein

BERLIN (ks). Einem Apotheker kann die Eröffnung einer Apotheke versagt werden, wenn die Mietkosten zu hoch sind. Wegen der Gefahr einer zu großen wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Vermieter wies das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag eines Apothekers zurück, das Land Berlin zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) zu erteilen. (Beschluss des VG Berlin vom 10. Oktober 2006, Az.: VG 14 A 28.06)

Für rund 480.000 Euro Miete im Jahr wollte der antragstellende Apotheker Räumlichkeiten in dem Ärztehaus anmieten. Die zuständige Behörde versagte ihm die Betriebserlaubnis, weil die immens hohe Miete seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit so einschränke, dass die Gefahr illegalen Handels nicht auszuschließen sei. Das VG folgte dieser Einschätzung. Nach dem Apothekengesetz seien am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge unzulässig. Dies solle verhindern, dass ein Apotheker durch wirtschaftliche Abhängigkeit von Dritten in seiner beruflichen Verantwortung und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt werde. Zudem sei davon auszugehen, dass die Apotheke ihren Umsatz nahezu ausschließlich mit den Patienten der im MVZ beschäftigten Ärzte erwirtschafte. Sie sei damit auf Gedeih und Verderb der Geschäftspolitik des Vermieters ausgeliefert. Dies widerspreche eklatant dem gesetzlichen Leitbild des Apothekers.

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