Sind Beiträge zur Rentenversicherung "Werbungskosten"?

Streitbare Rentner wollen Steuern sparen / Mehrere Verfahren anhängig (bü). Das seit Jahresbeginn 2005 geltende Alterseinkünftegesetz hat die Besteuerung von Renten völlig neu geregelt. Im Rahmen der seither geltenden “nachgelagerten Besteuerung" werden die gesetzlichen Renten nach einer langen Übergangsfrist im Jahr 2040 voll steuerpflichtig. Dies müsste an sich auf der anderen Seite auch dazu führen, dass die vom Steuerzahler in der aktiven Zeit geleisteten Beiträge zur Rentenversicherung als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Im Einkommensteuergesetz steht dies jedoch anders. Dort nämlich ist geregelt, dass Rentenversicherungsbeiträge nur eingeschränkt als Sonderausgaben abzuziehen sind. Genau diese Begrenzung hat nun einige streitbare Geister auf den Plan gerufen. So sind beim Niedersächsischen Finanzgericht (Az. 11 K 211/05), beim Finanzgericht Münster (Az. 14 K 608/05) und beim Bundesfinanzhof (Az. X R 45/02) Verfahren anhängig, in denen die Berücksichtigung der entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – über den üblichen Sonderausgabenabzug hinaus – als “vorweggenommene Werbungskosten" bei den sonstigen Einkünften gefordert wird.

Aussicht auf Erfolg?


Zwischenzeitlich gibt es sogar schon eine Entscheidung zu dieser Frage. Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat einem Kläger zu dieser Streitfrage Prozesskostenhilfe bewilligt (Az. 7 S 4/03). Zur Begründung führen die Richter an, die Klage sei bei überschlägiger Prüfung nicht mutwillig erhoben und biete Aussicht auf Erfolg. Dies gelte jedenfalls dann, wenn derzeit schon so gut wie feststehe, dass der künftige Rentenbezieher seine Rente voll versteuern müsse.

Steuerexperten wie der Niedersächsische Finanzrichter Michael Balke raten daher zu einer Überprüfung, ob gegen entsprechende Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt werden soll. Dabei sollte man, am besten mit Hilfe eines Steuerberaters, prüfen, ob sich die Arbeitnehmer–anteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Sonderausgaben bereits voll ausgewirkt haben. Ist dies nicht der Fall, könnte sich ein Einspruch lohnen. Wie dies möglich ist, zeigt der Kasten.

Mustereinspruch


Mitgliedsverbände des Deutschen Steuerberaterverbandes haben einen Mustereinspruch zur Abzugsfähigkeit der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten veröffentlicht. Das Musterschreiben zählt die zur Thematik anhängigen Verfahren auf, um den Antrag auf Ruhen des eigenen Streitfalls zu begründen. Der Mustereinspruch ist auf der Homepage des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg veröffentlicht: www.stbverband-berlin-bb.de.

Rente voll besteuert – Ab 2040 ist dies Realität. Gestritten wird jetzt, ob die eingezahlten Beiträge zur Rentenversicherung dann auch Werbungskosten sind.

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