G-BA darf weiter über wirtschaftliche Verordnung informieren

BERLIN (ks). Die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) darf auch künftig Therapiehinweise für die wirtschaftliche Verordnung von Arzneimitteln enthalten. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 31. Mai entschieden. Gegen die Therapiehinweise des G-BA hatte ein Pharmaunternehmen geklagt, das Arzneimittel mit dem zur Vorbeugung vor Herzinfarkten und Schlaganfällen eingesetzten Wirkstoff Clopidogrel herstellt.

Der G-BA ist nach dem SGB V berechtigt, Vertragsärzte in Form von Therapiehinweisen über die wirtschaftliche Verordnung von Arzneimitteln zu informieren. Wenn die Hinweise inhaltlich zutreffen, stellen sie keinen Eingriff in die Rechte von Arzneimittelherstellern dar, entschied das BSG.

Der G-BA Vorsitzende Dr. Rainer Hess sieht die Befugnisse des G-BA durch das Urteil gestärkt. Zudem stelle die Entscheidung klar, dass auch Arzneimittelhersteller vor der Veröffentlichung von inhaltlich zutreffenden Informationen über ihre Produkte nicht geschützt seien. In den Therapiehinweisen zu Clopidogrel war ausgeführt worden, dass für bestimmte Anwendungsbereiche keine therapeutische Überlegenheit des Wirkstoffs im Vergleich zu dem deutlich preiswerteren Wirkstoff Acetylsalicylsäure (ASS) bestehe. Deshalb solle zur Vorbeugung von Herzinfarkten und Schlaganfällen vorrangig ASS verordnet werden und Clopidogrel nur dann zum Einsatz kommen, wenn ASS für den Patienten unverträglich ist.

Der Rechtsstreit wurde durch das Urteil an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen. Dieses muss nun auf Grundlage der BSG-Entscheidung prüfen, ob die Therapiehinweise inhaltlich zutreffend sind. Mit dem AVWG wurde die Kompetenz des G-BA zur Erstellung von Therapiehinweisen mittlerweile auch gesetzlich klargestellt.

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