Sozialgericht: DocMorris darf keinen Herstellerrabatt einfordern

BERLIN (ks). Die holländische Internet-Apotheke DocMorris hatte in den Jahren 2003 und 2004 keinen Anspruch auf die Erstattung von Herstellerrabatten. Für das Jahr 2003 scheitert ein solcher Anspruch schon daran, dass der Arzneimittelversandhandel in Deutschland nicht erlaubt war. Aber auch im Jahr 2004 - als das Versandhandelsverbot fiel - standen der holländischen Apotheke keine Rabatte zu, da sie keine Zulassung nach dem Apothekengesetz (ApoG) besaß. Zu diesem Urteil kommt das Sozialgericht Berlin in einer am 21. März veröffentlichten Entscheidung (Az.: S 89 KR 2244/03).

Mehr als 65.000 Euro wollte DocMorris mit seiner im Dezember 2003 erhobenen Klage gegen das Berliner Pharma-Unternehmen Schering einfordern. Der Grund: Seit dem 1. Januar 2003 dürfen die gesetzlichen Krankenkassen generell einen Herstellerrabatt von jeweils sechs Prozent von den Arzneimittelrechnungen der Apotheken abziehen. Zum 1. Januar 2004 erhöhte sich der Abschlag auf 16 Prozent. Die Apotheken haben wiederum gegen die pharmazeutischen Unternehmen einen Anspruch auf Erstattung dieser an die Kassen gezahlten Rabatte (§ 130 a Abs. 1, S. 2 SGB V). Auch DocMorris gab in den Jahren 2003 und 2004 Arzneimittel an deutsche Kassenpatienten ab und rechnete diese über die gesetzlichen Krankenkassen ab. Anschließend forderte die Apotheke den Abschlag gegenüber den Pharma-Unternehmen ein. Schering verweigerte in dieser Zeit jedoch die Erstattung des Herstellerrabattes - zu Recht, entschied das Sozialgericht.

Zulassung nach ApoG notwendig

Die Berliner Sozialrichter sahen weder für das Jahr 2003 noch für das Jahr 2004 einen Erstattungsanspruch nach § 130 a Abs. 1 SGB V gegeben. Für 2003 ergebe sich dies bereits daraus, dass der Versandhandel mit Arzneimitteln in Deutschland noch verboten war. Aus einem unzulässigerweise betriebenen Versandhandel ließen sich keine Ansprüche auf Erstattung herleiten. Aber auch im darauffolgenden Jahr, als der Versandhandel mit Arzneimitteln zugelassen wurde, ist die Erstattungsnorm nach Auffassung des Gerichts für DocMorris nicht einschlägig. Denn um Versandhandel betreiben zu dürfen, bedürfe es grundsätzlich einer Erlaubnis nach § 11 a ApoG, welche die holländische Apotheke unstreitig nicht besitzt. Diese Erlaubnis kann für Apotheken der EU-Mitgliedstaaten sowie der anderen Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraums allerdings entbehrlich sein.

Voraussetzung hierfür ist nach § 73 Abs. 1 S. 1 a) Arzneimittelgesetz (AMG), dass die Vorschriften des betreffenden Staates über den Versandhandel den deutschen Vorschriften entsprechen. Ob dies der Fall ist, prüft das Bundesgesundheitsministerium. Dieses veröffentlicht nach § 73 Abs. 1 S. 3 AMG in regelmäßigen Abständen eine Übersicht über die Staaten mit vergleichbaren Sicherheitsstandards. Tatsächlich kam das Bundesgesundheitsministerium zu dem Ergebnis, dass die einschlägigen Vorschriften in Holland den deutschen Sicherheitsanforderungen entsprechen - allerdings veröffentlichte es diese Feststellung erst am 16. Juni 2005. Frühestens ab diesem Zeitpunkt könne DocMorris als Apotheke im Sinne des § 130 a SGB V verstanden werden, heißt es im Urteil.

Kein Beitritt zum Rahmenvertrag

Darüber hinaus hält das Sozialgericht die Klage für unbegründet, weil § 130 a SGB V nur Apotheker meinen könne, die die vertraglichen Regelungen zur Kostendämpfung im GKV-System mittragen. Dies seien nur solche, die dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung beigetreten seien. Denn anderenfalls könnten sich Apotheker durch Nichtbeitritt den vertraglich vereinbarten Kostendämpfungsmaßnahmen entziehen, so die Richter. DocMorris sei dem Rahmenvertrag nicht beigetreten, obwohl dies möglich gewesen sei. DocMorris hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

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