Pharmazeutisches Recht

Zusatzversorgung der AK Nordrhein

Änderung der Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken (Zusatzversorgung)

Vom 17. November 2004

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 17. November 2004 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Heilberufsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641) – in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 Landesversicherungsaufsichtsgesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) -, folgende Änderung der Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken (Zusatzversorgung) beschlossen, die durch Erlass vom 14. Februar 2005 vom Finanzministerium des Landes NRW – Vers 35 – 00 1. (10) IV C 4 – genehmigt wurde:

Artikel I

Die Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken (Zusatzversorgung) vom 14. Juni 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1260, SMBl. NRW. 21210) wird wie folgt geändert:

§ 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Nach den Worten "65. Lebensjahres" werden die Worte "- frühestens jedoch ab Zeitpunkt der Antragstellung -" eingefügt, der Betrag "800 DM" wird durch den Betrag "450 Euro" ersetzt.

§ 11 Absatz 1 Satz 2 entfällt.

§ 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Nach den Worten "von diesem Zeitpunkt an" werden die Worte "- frühestens jedoch ab Zeitpunkt der Antragstellung -" eingefügt, die Worte "575 DM bzw." und "ab dem 01.01.2002" entfallen.

§ 11 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Worte "800 DM bzw. auf monatlich" und "ab 01.01.2002" entfallen.

§ 11 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Worte "Vollendung des 65. Lebensjahres" werden durch das Wort "Antragstellung" ersetzt, nach den Worten "folgenden Monats" wird ein Komma eingefügt und die Worte "wenn die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt sind" eingefügt.

§ 16 Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt geändert: Vor dem Betrag "55 Euro" entfallen die Worte "90 DM bzw." sowie nach dem Betrag "55 Euro" die Worte "ab dem 01.01.2002" und vor dem Betrag "105 Euro" entfallen die Worte "180 DM bzw." sowie nach dem Betrag "105 Euro" die Worte "ab dem 01.01.2002".

§ 16 Absatz 10 wird wie folgt ergänzt: Hinter den Worten "Monat gewährt" werden die Worte "- frühestens jedoch ab Zeitpunkt der Antragstellung -" eingefügt.

§ 16 Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt geändert: Der Betrag von "2000 DM" wird durch den Betrag "1125 Euro" ersetzt. § 16 Abs. 14 Satz 2 entfällt.

Artikel II

Die Änderung der Satzung treten nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein Westfalen in Kraft.

Genehmigt. Düsseldorf, den 14. Februar 2005

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Im Auftrag gez. Dr. Siegel

Die vorstehende Änderung der Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken (Zusatzversorgung) vom 17. November 2004 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 15. Februar 2005

Gez. Anneliese Menge Präsidentin der Apothekerkammer Nordrhein

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