Pharmazeutisches Recht

Brandenburg: Gebührenordnung

Gebührenordnung der Landesapothekerkammer Brandenburg

Vom 29. Dezember 2004

Die Kammerversammlung der Landesapothekerkammer Brandenburg hat auf ihrer Sitzung am 15. Dezember 2004 auf Grund des § 21 Abs. 1 Nr. 10 des Heilberufsgesetzes vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 126), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 281), folgende Gebührenordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg vom 22. Dezember 2004 – 42 – 5471.9 – genehmigt worden ist.

§ 1

Gebührenerhebung

(1) Die Landesapothekerkammer Brandenburg erhebt auf der Grundlage von § 26 Abs. 2 HeilBerG Gebühren für die im Gebührenverzeichnis bezeichneten Leistungen. (2) Das Gebührenverzeichnis ist Teil dieser Gebührenordnung.

§ 2

Gebührenschuldner Zur Zahlung ist verpflichtet, 1. wer die Leistung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, 2. wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

§ 3

Fälligkeit (1) Die Gebühr wird nach Vornahme der Leistung mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig. Prüfungsgebühren werden mit der Zulassung zur Prüfung, Teilnahmegebühren mit der Anmeldebestätigung fällig. (2) Leistungen können von der Entrichtung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. (3) Schriftstücke oder sonstige Sachen können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden. (4) Ein Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 4

Stundung und Erlass Auf Antrag des Gebührenschuldners können zur Vermeidung unzumutbarer Härten Gebühren ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Stundung oder Erlass besteht nicht.

§ 5

Mahnung und Beitreibung (1) Rückständige Gebühren werden mit monatlicher Zahlungsfrist angemahnt. (2) Bei einer zweiten Mahnung werden Mahngebühren von 25,00 Euro erhoben. (3) Kommt der Gebührenschuldner seiner Zahlungspflicht nach Zustellung der zweiten Mahnung nicht oder nicht vollständig nach, werden die Gebühren und die Auslagen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg beigetrieben.

§ 6

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 30. Juli 2002 (ABl./AAnz. S. 1638) außer Kraft.

Gebührenverzeichnis

1. Allgemeine Gebühren 1.1 1. Mahnung gebührenfrei 2. Mahnung 25 Euro jede weitere Mahnung 25 Euro 1.2 Wiederholungsausstellung bei Verlust von Urkunden, Zertifikaten u.a. 25 Euro 1.3 Bearbeitung und Bescheidung des Antrages auf Erlaubnis zur Einrichtung einer Rezeptsammelstelle 50 Euro

2. Dienstbereitschaft 2.1 Bearbeitung und Bescheidung des Antrages zur Befreiung von der Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 2 Apotheken- betriebsordnung i. V. m. § 2 Abs. 4 der Richtlinie gebührenfrei 2.2 Bearbeitung und Bescheidung des Antrages zur Befreiung von der Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung i. V. m. § 2 Abs. 3 der Richtlinie 25 Euro 2.3 Bearbeitung und Bescheidung sonstiger Anträge auf Befreiung von der Dienstbereitschaft 50 Euro – bei Antragstellung bis einen Monat vor Quartalsbeginn für das folgende Quartal 25 Euro

3. Qualitätsmanagement 3.1 Gebühren für die Einführungsveranstaltung 3.1.1 Teilnahme an der dreitägigen Einführungsveranstaltung 800 Euro 3.1.2 Wiederholung der dreitägigen Einführungsveranstaltung wegen Personalwechsels vor der Zertifizierung 400 Euro 3.1.3 Teilnahme einer Begleitperson (gleiche Apotheke) 100 Euro 3.2 Gebühren für Zertifizierung, Rezertifizierung und Handbuchprüfung 3.2.1 Bearbeitung und Bescheidung des Antrages auf Zertifizierung und Handbuchprüfung 400 Euro 3.2.2 Bearbeitung und Bescheidung des Antrages auf Zertifizierung und Handbuchprüfung bei einer Filial- oder Zweigapotheke 400 Euro – bei gleichzeitiger Beantragung mit der Hauptapotheke 300 Euro 3.2.3 Bearbeitung und Bescheidung des Antrages auf Rezertifizierung und Handbuchprüfung 300 Euro 3.2.4 Bearbeitung und Bescheidung des Antrages auf Rezertifizierung und Handbuchprüfung bei einer Filial- oder Zweigapotheke 300 Euro – bei gleichzeitiger Beantragung mit der Hauptapotheke 200 Euro 3.2.5 jede weitere Prüfung eines überarbeiteten Handbuches 200 Euro 3.3 Audit 400 Euro 3.4 Nachaudit 400 Euro

4. Fortbildung 4.1 Teilnehmergebühren für Kammermitglieder und Mitarbeiter in Brandenburger Apotheken: Vortragsveranstaltungen ganztägig gebührenfrei Fortbildungsveranstaltungen halbtägig gebührenfrei Veranstaltungen für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte gebührenfrei Praktika 15 Euro Exkursion eintägig 15 – 30 Euro Exkursion mehrtägig 150 – 250 Euro zertifizierte Fortbildung 50 Euro/Tag 4.2 Erteilung eines Zertifikates im Rahmen der zertifizierten Fortbildung gebührenfrei 4.3 Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach Fortbildungspunkten 50 Euro 4.4 Bearbeitung und Bescheidung des Antrages auf Ausstellung eines Fortbildungszertifikates 15 Euro

5. Weiterbildung 5.1 Bearbeitung und Bescheidung des Antrages auf Zulassung zur Weiterbildungsstätte gebührenfrei 5.2 Bearbeitung und Bescheidung des Antrages auf Ermächtigung zum Weiterbildungsleiter gebührenfrei 5.3 Teilnehmergebühren für Kammermitglieder bei von der Landesapothekerkammer Brandenburg durchgeführten Weiterbildungsveranstaltungen 125 Euro/12 Std. 5.4 Bestätigung des Weiterbildungsbeginns gebührenfrei 5.5 Bestätigung der im Kammerbezirk geleisteten Weiterbildungszeit gebührenfrei 5.6 Abnahme von Prüfungen oder Wiederholungsprüfungen zur Erteilung einer Gebietsbezeichnung einschließlich der Anerkennung zum Führen von Bezeichnungen 150 Euro – bei Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung unter Einreichung der vollständigen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Mindestweiterbildungszeit gebührenfrei 5.7 Abnahme von Prüfungen oder Wiederholungsprüfungen zur Erteilung einer Zusatzbezeichnung 150 Euro

6. Erstattung eines Gutachtens im Rahmen der Kenntnisstandsprüfung 500 Euro

7. Ausbildung für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte 7.1 Bearbeitung und Bescheidung des Antrages auf Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages bei der Landesapothekerkammer Brandenburg gebührenfrei 7.2 Bearbeitung und Bescheidung des Antrages auf Verkürzung/Verlängerung der Ausbildungszeit gebührenfrei 7.3 Bearbeitung und Bescheidung des Antrages auf Zulassung zur Abschlussprüfung gebührenfrei 7.4 Bearbeitung und Bescheidung des Antrages auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gebührenfrei 7.5 Abnahme einer Abschlussprüfung einschließlich der Ausstellung der Urkunden (einschließlich § 40 BBiG) 50 Euro 7.6 Abnahme einer Zwischenprüfung 25 Euro 7.7 Abnahme einer Wiederholungsprüfung 25 Euro

8. Sonstige Leistungen Für sonstige Leistungen auf Grund von Anträgen der Kammerangehörigen oder Dritter bestimmt sich die Gebühr nach dem Aufwand für die Leistung. 8.1 Leistung mit einem Aufwand bis zu 1/2 Stunde 15 Euro 8.2 Leistung mit einem Aufwand von 1/2 Stunde bis zu 1 Stunde 25 Euro 8.3 Leistung mit einem Aufwand von 1 bis zu 2 Stunden 50 Euro 8.4 je weitere angebrochene Stunde 50 Euro

Genehmigt. Potsdam, den 22. Dezember 2004 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg Im Auftrag Becke (Siegel)

Die vorstehende Gebührenordnung der Landesapothekerkammer Brandenburg wird hiermit ausgefertigt und ist im gesetzlich bestimmten Mitteilungsblatt zu verkünden. 

 

Potsdam, den 29. Dezember 2004 
Dr. Kögel Der Präsident der Landesapothekerkammer Brandenburg

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