Pharmazeutisches Recht

Satzung der ABDA

Satzung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände in der von der Mitgliederversammlung am 8. Dezember 2005 in Berlin beschlossenen Fassung

 

§ 1

(1) 1Die Bundesvereinigung bezweckt die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Apothekerkammern und Apothekervereine/-verbände in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie auf der Basis von Kammerbezirken organisiert sind.

2Die Bundesvereinigung führt den Namen "ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände".

3Ihr Sitz ist Berlin.

(2) 1Innerhalb der Bundesvereinigung können sich die Apothekerkammern und Apothekervereine/-verbände je zu einer Organisation (Bundesapothekerkammer und Deutscher Apothekerverband e.V.) zusammenschließen. 2Die Zuständigkeit der Apothekerkammern und Apothekervereine/-verbände sowie die ihrer Zusammenschlüsse werden durch die Zugehörigkeit zur Bundesvereinigung nicht beschränkt.

(3) 1Zur Erreichung ihres Zweckes übernimmt es die Bundesvereinigung insbesondere,

a) den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedsorganisationen der Bundesvereinigung zu vermitteln, sie zu beraten und über alle für die Apothekerin/den Apotheker wichtigen Vorgänge auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, des Arzneimittelwesens, des wirtschaftlichen und sozialen Lebens zu unterrichten,

b) in allen Angelegenheiten von allgemeiner, über den Bereich einer Mitgliedsorganisation hinausgehender Bedeutung mit Behörden, Körperschaften, Vereinigungen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, welche mit Fragen der Arzneiversorgung zu tun haben, zu verhandeln,

c) Beziehungen zur wissenschaftlichen Pharmazie sowie zu weiteren pharmazeutischen Organisationen des In- und Auslandes herzustellen und zu pflegen,

d) die Zusammengehörigkeit aller deutschen Apothekerinnen und Apotheker zu wahren und zu pflegen,

e) auf einheitliche Grundsätze für die Tätigkeit der Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken, Krankenhausapotheken, Hochschulen, Industrie und Behörden, für das Apothekenwesen und den Arzneimittelverkehr sowie für die Beziehungen der Apotheken zu den Trägern der Sozialversicherung hinzuwirken,

f) den Deutschen Apothekertag vorzubereiten und durchzuführen.

§ 2

1Organe der Bundesvereinigung sind: 
a) die Mitgliederversammlung 
b) die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker 
c) der Gesamtvorstand 
d) der Geschäftsführende Vorstand.

§ 3

(1) 1Die Mitgliederversammlung entscheidet als das oberste Organ der Bundesvereinigung in allen wichtigen Fragen.

(2) 1Insbesondere berät und beschließt die Mitgliederversammlung über die Satzung, über die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung und der Hauptversammlung, über die Wahl und die Abberufung der gewählten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und der gewählten Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie über die Entlastung des Gesamtvorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedsorganisationen, über die Haushalts- und Kassenordnung, über den Haushaltsplan und die Rechnungslegung sowie über rechtsgeschäftliche und sonstige rechtliche Verpflichtungen der Bundesvereinigung, soweit nicht die Zuständigkeit des Gesamtvorstandes oder des Geschäftsführenden Vorstandes gegeben oder die Geschäftsführung entsprechend bevollmächtigt ist.

(3) 1Die Mitgliederversammlung besteht aus höchstens je vier Teilnehmern der einzelnen Mitgliedsorganisationen einschließlich der Geschäftsführer. 2Die Bestellung der Teilnehmer ist Sache jeder Mitgliedsorganisation. 3Mindestens ein Teilnehmer der Apothekerkammern soll eine Apothekerin/ein Apotheker sein, die/der ihren/seinen Beruf in nicht selbstständiger Stellung ausübt.

(4) 1Die Stimmenverteilung in der Mitgliederversammlung ist folgende: auf jeden Kammerbezirk entfallen sechs Grundstimmen, ferner auf je 100 Apothekerinnen und Apotheker jedes Kammerbezirks eine weitere Stimme. 2Bei der Berechnung der Stimmen werden angebrochene 100 als volle 100 gezählt, sofern die Zahl 50 überschritten ist. 3Stichtag für die Stimmenberechnung ist der 1. Januar eines jeden Jahres. 4Soweit die Mitgliedsorganisationen eines Kammerbezirks über die Aufteilung der auf den Kammerbezirk entfallenden Stimmen keine einvernehmliche Regelung treffen, erfolgt die Aufteilung entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 4.

(5) 1Die auf eine Mitgliedsorganisation entfallenden Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. 2Das Ergebnis geheimer Abstimmungen wird in ganzen Prozentsätzen bekannt gegeben.

(6) 1Die Mitglieder des Gesamtvorstandes nehmen an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teil. 2Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass an ihren Sitzungen Vertreter von Verbänden teilnehmen können, welche die Berufsinteressen von Apothekerinnen und Apothekern vertreten, die außerhalb öffentlicher Apotheken tätig sind.

(7) 1Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. 2Sie muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitgliedsorganisationen oder Mitgliedsorganisationen, die 1/3 der Stimmen der Mitgliederversammlung repräsentieren, dies verlangen.

§ 4

(1) 1Die Hauptversammlung dient der berufspolitischen Willensbildung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker.

(2) 1Beschlüsse der Hauptversammlung sind für das Handeln der Bundesvereinigung und ihrer Organe verpflichtend, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung nach § 3 Abs. 2 gegeben ist.

(3) 1An jedem Deutschen Apothekertag findet eine Hauptversammlung statt. 2Die Einberufung und Leitung der Hauptversammlung obliegt dem Präsidenten. 3Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird vom Gesamtvorstand aufgestellt.

(4) 1Die Beschlussfassung obliegt den Delegierten, die von den Mitgliedsorganisationen in eigener Zuständigkeit bestellt werden. 2Auf 200 Apothekerinnen und Apotheker jedes Kammerbezirks entfällt ein Delegierter. 3Angebrochene 200 zählen als volle 200, wenn die Zahl 100 überschritten wird. 4Stichtag für die Stimmberechtigung ist der 1. Januar eines jeden Jahres. 5Die Hälfte der Delegierten der Apothekerkammern sollen Apothekerinnen und Apotheker sein, die ihren Beruf in nicht selbstständiger Stellung ausüben.

(5) 1Soweit die Mitgliedsorganisationen eines Kammerbezirks über die Aufteilung der auf den Kammerbezirk entfallenden Delegiertenstimmen keine einvernehmliche Regelung treffen, erfolgt die Aufteilung entsprechend § 11 Abs. 4. 2Eine Stimmübertragung auf einen anderen Delegierten desselben Kammerbezirks ist zulässig, jedoch kann ein Delegierter nicht mehr als zwei Stimmen vertreten.

(6) 1Im Rahmen der Hauptversammlung können zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit Ausnahme des Geschäftsberichts Arbeitskreise stattfinden, in denen jede Apothekerin und jeder Apotheker das Wort ergreifen kann.

§ 5

(1) 1Der Gesamtvorstand berät und entscheidet in allen berufspolitischen Angelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die Mitgliederversammlung im Einzelfall anders entscheidet. 2Der Gesamtvorstand beschließt insbesondere die Ziele und die Richtlinien der verbandspolitischen Arbeit. 3In Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführenden Vorstand bereitet er Entscheidungen der Mitgliederversammlung vor. 4Ein Sachverhalt ist vom Gesamtvorstand der Mitgliederversammlung zur Beratung und Entscheidung vorzulegen, wenn Mitglieder des Gesamtvorstandes dies verlangen, die sechs Mitgliedsorganisationen repräsentieren oder mindestens 20 Prozent der Gesamtstimmenzahl der Mitgliederversammlung ausmachen.

(2) 1Dem Gesamtvorstand gehören als geborene Mitglieder an: die Präsidenten der Landesapothekerkammern, die Vorsitzenden der Landesapothekervereine/-verbände und die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes. 2Ferner gehören dem Gesamtvorstand ohne Stimmrecht vier Apotheker an, die ihren Beruf in nicht selbstständiger Stellung ausüben, von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag mindestens einer Mitgliedsorganisation gewählt werden und von denen jeweils ein Mitglied als Krankenhausapotheker, Apotheker im Hochschuldienst, Industrieapotheker beziehungsweise Apotheker im öffentlichen Dienst oder bei der Bundeswehr tätig sein soll. 3Für diese gelten § 6 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 der Satzung entsprechend.

(3) 1Ist der Präsident einer Landesapothekerkammer oder der Vorsitzende eines Landesapothekervereins/-verbandes gehindert, an einer Sitzung des Gesamtvorstandes teilzunehmen, so kann er sich durch den Vizepräsidenten beziehungsweise den ersten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten lassen.

(4) 1Der Gesamtvorstand ist einzuberufen, wenn der Geschäftsführende Vorstand oder die Mitgliederversammlung dies beschließt oder mindestens sechs Mitglieder des Gesamtvorstandes dies verlangen.

§ 6

(1) 1Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte der Bundesvereinigung. 2Er bedient sich dabei der Geschäftsstelle nach Maßgabe einer Geschäftsanweisung. 3Seine Aufgabe ist es insbesondere, die Beschlüsse der anderen Organe durchzuführen sowie den Deutschen Apothekertag vorzubereiten. 4Der Geschäftsführende Vorstand hat dem Gesamtvorstand alle Informationen, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) 1Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an: der Präsident, der Vizepräsident sowie ein weiteres Mitglied, das den Apothekerberuf in nicht selbstständiger Stellung in einer öffentlichen Apotheke ausübt; diese Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. 2Ist der Präsident den Apothekerkammern zuzuordnen, muss der Vizepräsident aus dem Bereich der Apothekervereine/-verbände stammen und umgekehrt. 3Ferner gehören dem Geschäftsführenden Vorstand als geborene Mitglieder an: die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes der Bundesapothekerkammer sowie die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes des Deutschen Apothekerverbandes. 4Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sollen dem Vorstand einer Mitgliedsorganisation der Bundesvereinigung angehören. 5Ändert sich der berufliche Status des nicht selbstständig tätigen Mitglieds durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder Wechsel in ein anderes Berufsfeld, so erfolgt eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung für die Zeit bis zum Ablauf der Wahlperiode.

(3) 1Im Falle der Verhinderung des Präsidenten vertreten diesen in folgender Reihenfolge: der Vizepräsident oder analog zu § 6 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Präsident der Bundesapothekerkammer oder der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbandes.

(4) 1Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. 2Scheidet ein zu wählendes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung bis zum Ablauf der Wahlperiode. 3Vorstandsmitglieder führen ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Wahl weiter.

(5) 1Der Präsident setzt mindestens drei Monate vor Ablauf der Wahlperiode den Termin für die Neuwahl fest und beruft zu diesem Termin die Mitgliederversammlung ein. 2Mit der Einberufung werden die Mitglieder aufgefordert, bis spätestens sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung Vorschläge für den neuen Geschäftsführenden Vorstand einzureichen, die bis zu fünf Namen in alphabetischer Reihenfolge enthalten können.

(6) 1Die Mitgliedsorganisationen richten ihren Wahlvorschlag unmittelbar und persönlich an den Hauptgeschäftsführer, der die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen mit Friststellung einholt und sodann aus den Wahlvorschlägen den Wahlaufsatz erstellt. 2Dieser muss Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge enthalten sowie deren Zugehörigkeit zu einer Mitgliedsorganisation der Bundesvereinigung. 3Der Hauptgeschäftsführer ist verpflichtet, über die von den einzelnen Mitgliedsorganisationen gemachten Vorschläge gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren. 4Der Wahlaufsatz ist spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Rundschreiben bekannt zu geben. 5Müssen Wahlen wegen Nichterreichens der erforderlichen Zustimmung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 wiederholt werden, verkürzen sich die Fristen für die Einreichung der Wahlvorschläge auf zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung. 6Der Wahlaufsatz ist in diesem Fall spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch Rundschreiben den Mitgliedsorganisationen bekannt zu machen.

(7) 1Die Mitgliederversammlung kann den Präsidenten, den Vizepräsidenten oder das weitere Mitglied in nicht selbstständiger Stellung auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedsorganisationen vor Beendigung ihrer Amtszeit abberufen, sofern sie mit Beschluss, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung von mindestens der Hälfte der Mitgliedsorganisationen bedarf, einen Nachfolger wählt. 2Der Antrag muss den Mitgliedsorganisationen unter Wahrung der Frist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 mit der Tagesordnung angekündigt worden sein.

(8) 1Die Vorstandsmitglieder im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 1, der Präsident der Bundesapothekerkammer sowie der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbandes bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. 2Der Präsident und der Vizepräsident oder einer von beiden und jeweils ein weiteres Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten die Bundesvereinigung aktiv gerichtlich und außergerichtlich.

(9) 1Über die Einstellung und Entlassung der Geschäftsführung der Geschäftsstelle sowie über eilbedürftige Angelegenheiten entscheiden der Präsident der Bundesvereinigung, deren Vizepräsident, der Präsident der Bundesapothekerkammer, der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbandes sowie das weitere Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes, das den Apothekerberuf in nicht selbstständiger Stellung ausübt und von der Mitgliederversammlung gewählt ist. 2Auf § 6 Abs. 8 S. 2 wird verwiesen.

(10) 1Bei Rechtsgeschäften, die der Geschäftsführende Vorstand vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vermögen der Bundesvereinigung. 

(11) 1Ein Präsident kann nach seinem Ausscheiden aus dem Amt zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. 2Er hat das Recht, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen.

§ 7

(1) 1Die Mitgliederversammlung, die Hauptversammlung, der Gesamtvorstand und der Geschäftsführende Vorstand werden vom Präsidenten oder im Verhinderungsfalle vom Vertreter in der Reihenfolge nach § 6 Abs. 3 rechtzeitig unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung schriftlich oder durch Rundschreiben per E-Mail einberufen und von diesem, gegebenenfalls diesen, geleitet. 2Die Einberufung der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes muss mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen. 3Die Einberufung der Hauptversammlung muss mindestens acht Wochen vor dem Sitzungstermin unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung erfolgen. 4Die Mitgliedsorganisationen sind mindestens acht Wochen vor der beabsichtigten Veröffentlichung der Einberufung der Hauptversammlung von dem Termin der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung zu unterrichten. 5Anträge auf Änderung oder Erweiterung der vorläufigen Tagesordnung können nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Hauptversammlung gestellt werden. 6Die endgültige Tagesordnung ist mindestens vier Wochen vor Sitzungsbeginn in der Pharmazeutischen Zeitung zu veröffentlichen.

(2) 1Die Mitgliederversammlung, die Hauptversammlung, der Gesamtvorstand und der Geschäftsführende Vorstand sind beschlussfähig, wenn die Sitzungen ordnungsgemäß einberufen und so viele Mitgliedsorganisationen vertreten oder Mitglieder beziehungsweise Delegierte anwesend sind, dass auf sie jeweils mehr als die Hälfte aller Stimmen entfällt. 2Weitergehende Bestimmungen der Satzung bleiben unberührt.

(3) 1Beschlüsse der Hauptversammlung, des Gesamtvorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gezählt. 3Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung von mindestens der Hälfte der Mitgliedsorganisationen. 4Sonst gilt der Gegenstand der Beschlussfassung als abgelehnt. 5Die Versammlung kann den abgelehnten Beschlussgegenstand erneut erörtern und zur Abstimmung stellen, wenn dem mindestens die Hälfte der Mitgliedsorganisationen zustimmt. 6Beschlussfassungen werden grundsätzlich offen durchgeführt, es sei denn, eine Mitgliedsorganisation beantragt geheime Abstimmung. 7Weitergehende Bestimmungen der Satzung bleiben unberührt.

(4) 1Wahlen werden geheim durchgeführt. 2Stehen bei Wahlen in einem Wahlgang mehr als zwei Kandidaten zur Wahl und erreicht bei dem Wahlvorgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der Stimmen oder wird das Quorum nicht erreicht, scheidet der Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus und die Wahl wird unmittelbar unter den verbleibenden Kandidaten fortgesetzt. 3Stehen bei einer Wahl zum Geschäftsführenden Vorstand höchstens zwei Kandidaten zur Wahl, hat bei Stimmengleichheit oder sofern der Kandidat, auf den die Mehrheit der Stimmen entfällt, das Quorum nicht erfüllt, eine Wiederholung der Wahl im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden, die vom Präsidenten unverzüglich für einen Termin innerhalb von sechs Wochen nach der gescheiterten Wahl einzuberufen ist. 4Sonstige Wahlen können im Rahmen derselben Mitgliederversammlung wiederholt werden. 5§ 7 Abs. 3 Satz 5 findet keine Anwendung.

(5) 1Über den Verlauf der Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen und den Mitgliedsorganisationen zuzustellen. 2In der Sitzungsniederschrift sind die anwesenden Mitgliedsorganisationen, der Verlauf der Sitzung, die zahlenmäßigen Ergebnisse der Abstimmungen und die Beschlüsse festzuhalten. 3Durch sie wird der Nachweis der ordnungsgemäßen Verhandlungen und Beschlussfassungen geführt.

(6) 1Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß für die Sitzungen des Gesamtvorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes.

(7) 1Über den Verlauf und die Beschlüsse der Hauptversammlung sind wortgetreue Aufzeichnungen zu führen, die jeder Mitgliedsorganisation im Einzelfall zur Kenntnisnahme in der Geschäftsstelle zur Verfügung stehen. 2In der Pharmazeutischen Zeitung ist ein Bericht zu veröffentlichen.

§ 8

(1) 1Die Geschäfte der Bundesvereinigung werden von der Geschäftsstelle nach den Weisungen des Geschäftsführenden Vorstandes erledigt.

(2) 1Zur rechtsgeschäftlichen Verpflichtung der Bundesvereinigung bedarf die Geschäftsführung der Mitzeichnung des Geschäftsführenden Vorstandes nach Maßgabe von § 6 Abs. 8, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder die Geschäftsführung im Einzelfall bevollmächtigt ist. 2Das Nähere regelt die Geschäftsanweisung.

(3) 1Die Geschäftsstelle der Bundesvereinigung ist zugleich die Geschäftsstelle der Bundesapothekerkammer und des Deutschen Apothekerverbandes.

§ 9

1Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 8 Abs. 1 ist der Geschäftsführende Vorstand insbesondere zuständig für die umfassende Wahrnehmung der politischen und wirtschaftlichen Interessen des Verbandes gegenüber den Gesellschaften, die im Eigentum der Bundesvereinigung stehen. 2Er kann sich dabei treuhänderischer Gesellschafter bedienen. 3Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

§ 10

(1) 1Näheres zum Haushaltsplan und zur Rechnungslegung regelt die Haushalts- und Kassenordnung.

(2) 1Der Haushaltsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden; sie dürfen dem Geschäftsführenden Vorstand, dem Geschäftsführenden Vorstand der Bundesapothekerkammer sowie dem Geschäftsführenden Vorstand des Deutschen Apothekerverbandes nicht angehören. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Haushaltsausschusses den Ausschlag.

(3) 1Die Mitglieder des Gesamtvorstands und des Geschäftsführenden Vorstands sowie der Ausschüsse und sonstigen Gremien üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Über die Erstattung von Kosten und die Zahlung einer Aufwandsentschädigung (Vergütung im Sinne des Urteils des BGH vom 14. Dezember 1987 – II ZR 53/87) beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Haushaltsausschusses.

§ 11

(1) 1Die Mitgliedsorganisationen sind verpflichtet – gegebenenfalls über die Bundesapothekerkammer oder den Deutschen Apothekerverband –, die sich aus den beschlossenen Haushaltsplanungen ergebenden Kosten nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 zu tragen.

(2) 1Für die Umlegung der Kosten sind Berechnungsgrundlage die Gesamtumsätze der Apotheken des Bundesgebietes sowie der einzelnen Kammerbezirke. 2Der auf die Gesamtheit der Mitgliedsorganisationen eines Kammerbezirks entfallende Kostenanteil ergibt sich aus dem Verhältnis des jeweiligen Gesamtumsatzes der Apotheken zu dem Gesamtumsatz der Apotheken des Bundesgebietes.

(3) 1Scheidet eine Mitgliedsorganisation eines Kammerbezirkes aus, so ist deren Kostenanteil vom Gesamtkostenanteil des Kammerbezirks abzuziehen und auf alle Mitgliedsorganisationen ab dem Geschäftsjahr umzulegen, das auf das Wirksamwerden des Ausscheidens folgt. 2Der umzulegende Kostenanteil errechnet sich nach Maßgabe von § 11 Abs. 4 Satz 2.

(4) 1Eine Einigung über die Aufteilung der auf einen Kammerbezirk entfallenden Kosten unter die Mitgliedsorganisationen dieses Kammerbezirks ist von diesen bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres der Bundesvereinigung in einem gemeinsamen Schreiben mitzuteilen. 2Geht der Bundesvereinigung bis zum 15. Oktober eine solche Mitteilung nicht zu, so regelt sich die Kostentragungspflicht dieser Mitgliedsorganisationen für das folgende Geschäftsjahr gegenüber der Bundesvereinigung im Verhältnis zueinander nach der Relation ihrer Stimmenzahlen in der Bundesapothekerkammer beziehungsweise im Deutschen Apothekerverband, wobei Grundstimmen nach § 9 Abs. 2 der Satzung des Deutschen Apothekerverbandes in der Fassung vom 20. Mai 1992 nicht berücksichtigt werden. 3Die Berechnung der Stimmenzahlen erfolgt auf der Basis des § 6 Abs. 4 Sätze 1–5 der Satzung der Bundesapothekerkammer in der Fassung vom 8. Mai 1990Fn1 beziehungsweise des § 9 Abs. 2 der Satzung des Deutschen Apothekerverbandes e.V. in der Fassung vom 20. Mai 1992Fn2.

(5) 1Die Beiträge sind vierteljährlich jeweils bis zum Quartalsende auf Anforderung zu zahlen.

§12

(1) 1Der Austritt aus der Bundesvereinigung ist mit eingeschriebenem Brief zu erklären und nur zum Jahresschluss mit einjähriger Kündigungsfrist zulässig. 2Der Austritt befreit nicht von der anteiligen Erfüllung von Verpflichtungen, welche die Bundesvereinigung vor der Erklärung des Austritts eingegangen ist; diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Austrittserklärung durch die Eingehung neuer Verpflichtungen der Bundesvereinigung ausgelöst ist.

(2) 1Die Bundesvereinigung besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedsorganisationen unter den übrigen Mitgliedsorganisationen fort. 2Die ausscheidende Mitgliedsorganisation hat auf das Vermögen der Bundesvereinigung keinen Anspruch; auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihr nicht zu.

§13

(1)1Die Änderung des Satzungszwecks bedarf der Einstimmigkeit der Mitgliedsorganisationen. 2Über sonstige Änderungen der Satzung der Bundesvereinigung beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Die Änderung der Satzung kann nur beschlossen werden, wenn dieser Punkt im Rahmen der Tagesordnung nach § 7 Abs. 1 rechtzeitig veröffentlich war.

(2) 1Über die Auflösung der Bundesvereinigung beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn dieser Punkt im Rahmen der Tagesordnung nach § 7 Abs. 1 rechtzeitig veröffentlicht war.

(3) 1Bei Auflösung der Bundesvereinigung hat die Mitgliederversammlung zugleich über die Verwendung des Vermögens und über die Bestellung eines Treuhänders zur Durchführung der vermögensrechtlichen Abwicklung zu entscheiden. 2Im Innenverhältnis sind die eventuellen Schulden nach Kammerbezirken auf die Mitgliedsorganisationen unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 4 umzulegen. 3§ 11 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 14

(1) 1Die Satzung in der Neufassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 8. Dezember 2005 tritt mit Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft.

(2) 1§ 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1 und 5 in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 8. Dezember 2005 finden erstmals mit Beginn der auf die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung laufenden Wahlperiode folgenden Wahlperiode Anwendung. Für die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 gewählten Mitglieder des Gesamtvorstandes und das nach § 6 Abs. 2 Satz 1 gewählte Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes finden bis zu diesem Zeitpunkt § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3Fn3 und § 6 Abs. 2 Satz 1Fn4 in der Fassung vom 30. Juni 1992, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 3. Dezember 2003, Anwendung.

 

Fn1 § 6 Abs. 4 Sätze 1–5 der Satzung der Bundesapothekerkammer in der Fassung vom 8. Mai 1990 lautet: "Die Stimmenverteilung der Mitgliedsorganisationen in der Mitgliederversammlung ist folgende: Auf je 100 Kammerangehörige, die approbierte Apotheker sind, entfällt je eine Stimme. Jede Mitgliedsorganisation hat mindestens zwei Stimmen. Bei der Berechnung der Stimmen werden angebrochene hundert Stimmen als volle hundert gezählt, sofern die Zahl fünfzig überschritten ist. Stichtag für die Stimmenberechnung ist der 1. Januar jeden Jahres."

Fn2 § 9 Abs. 2 der Satzung des Deutschen Apothekerverbandes e.V. in der Fassung vom 20. Mai 1992 lautet: "Die Stimmenverteilung in der Mitgliederversammlung ist folgende: Auf jedes Mitglied entfallen zwei Grundstimmen, ferner auf je hundert Mitgliedsapotheken je eine Stimme. Bei Berechnung der Stimmen werden angebrochene Hundert als volle Hundert gezählt, sofern die Zahl 50 überschritten ist. Stichtag für die Stimmenberechnung ist der 1. Juli jeden Jahres."

Fn3 § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 der ABDA-Satzung in der Fassung vom 3. Dezember 2003 lautet: "Ferner gehören dem Gesamtvorstand zwei Apothekerinnen/Apotheker an, die ihren Beruf in nicht selbstständiger Stellung ausüben, von der Mitgliederversammlung gewählt werden und von denen jeweils ein Mitglied als Krankenhausapotheker beziehungsweise Industrieapotheker tätig sein soll. Für diese gilt § 6 Abs. 4 der Satzung entsprechend."

Fn4 § 6 Abs. 2 Satz 1 der ABDA-Satzung in der Fassung vom 3. Dezember 2003 lautet: "Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an: der Präsident, der Vizepräsident, sowie ein weiteres Mitglied, das den Apothekerberuf in nicht selbstständiger Stellung ausübt; diese Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt."

 

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