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BMG-Klarstellung: Barrabatte für OTC-Arzneimittel weiterhin zulässig

BERLIN (bah/diz). Die Bestimmung des Entwurfs zum Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG), wonach es in Zukunft keine Rabatte und andere Zuwendungen mehr auf den Bezug von OTC-Arzneimittel geben soll, scheint vom Tisch zu sein. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG), aber auch Vertreter von CDU/CSU und SPD, haben auf telefonische Rückfrage des Bundesverbands der Arzneimittel-Hersteller (BAH) ausdrücklich bestätigt, dass die freie Preisbildung und die freie Gewährung von Barrabatten auch für rezeptfreie nicht erstattete Arzneimittel gelten. Dies teilte der BAH am 20. Dezember in einem Schreiben mit.

Demnach können Pharmafirmen auch weiterhin Barrabatte ohne gesetzliche Begrenzung 
z. B. auf die Großhandelsmarge gewähren, weil in diesen Fällen die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) keine Anwendung findet und dementsprechend keine Großhandelsspannen geregelt sind. Bei rezeptfreien, nicht erstatteten Arzneimitteln sind also Barrabatte auch weiterhin nicht auf die Großhandelsmarge begrenzt.

Demgegenüber findet die AMPreisV bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln Anwendung mit der Folge, dass bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln Preisnachlässe in Form von Barrabatten nur im Rahmen der AMPreisV gewährt werden dürfen, d. h., in diesen Fällen sind die Barrabatte auf die Großhandelsmarge begrenzt.

Freie Preisvereinbarung für Klinikapotheken

Wie der BAH in seiner Mitteilung weiter ausführt, hat das Bundesgesundheitsministerium mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 gegenüber dem Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) zum einen klargestellt, dass die im AVWG-Entwurf zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG vorgesehene Regelung ein Verbot zur kostenlosen Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel an Apotheken und Krankenhausapotheken bedeutet. Die vorgesehene Neuregelung schlösse zum anderen die Gewährung von Zuwendungen und Naturalrabatten "für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist und soweit Preisnachlässe außerhalb der Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten", an Apotheken aus. Nach Auffassung des BMG können daher alle Formen von Preisnachlässen, die nach den Preisvorschriften des AMG bzw. der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zulässig sind, auch weiterhin gewährt werden. Die Freistellung der Krankenhausapotheken von den Handelsstufen der AMPreisV sei eine solche Preisvorschrift. Das bedeute, dass die Krankenhausapotheken ihre Einkaufspreise mit den Herstellern weiterhin frei vereinbaren könnten und infolgedessen eine mengenmäßige Staffelung von Einkaufspreisen bzw. entsprechende Barrabatte einräumen könnten.

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