Öffentliches Gesundheitswesen

Apothekerinnen und Apotheker in Kammern

In mehreren Folgen stellt der Bundesverband der Apotheker im Öffentlichen Dienst (BApÖD e. V.) die vielfältigen Tätigkeitsfelder für Apothekerinnen und Apotheker außerhalb der Offizin oder Industrie vor. Diese Folge widmet sich dem Bereich der Tätigkeit bei Apothekerkammern.

 

Berufliche Selbstverwaltung

Im einführenden Artikel zu dieser Serie (DAZ 2005, Nr. 24, S. 58) ist die Tätigkeit bei Körperschaften des öffentlichen Rechts bereits kurz skizziert. Dabei sind auf der Tabelle der Tätigkeitsfelder die Kammern zuletzt genannt worden, was auf Grund der relativ geringen Zahl der dort hauptamtlich beschäftigten Kolleginnen und Kollegen nachvollziehbar ist. Diese in der beruflichen Selbstverwaltung tätigen Apothekerinnen und Apotheker müssen ein breites Spektrum an Aufgabenfeldern abdecken. Die damit verbundene Universalität steht im Gegensatz zu den teilweise hoch spezialisierten Aufgabenbereichen der anderen Apothekerinnen und Apotheker im Öffentlichen Gesundheitswesen. Für entsprechend Interessierte kann gerade dies einen Anreiz darstellen.

Die Landesapothekerkammern werden als Organisationen der beruflichen Selbstverwaltung durch eine entsprechende Regelung im "Heilkammergesetz" des jeweiligen Landes gebildet. Die Kammern können nur in einem durch das Gesetz eingeräumten Aufgabengebiet tätig werden. Grundsätzlich handelt es sich dabei um Aufgaben, die im Interesse des Landes liegen und die ansonsten von Behörden wahrzunehmen wären. Hält die Versammlung der gewählten Kammermitglieder als demokratisch legitimiertes Organ die Erweiterung der Kammerarbeit auf neue Felder für erforderlich, kann dies nur im Rahmen der gesetzlich genannten Aufgabengebiete erfolgen. Andernfalls bedarf es einer entsprechenden Änderung des Heilkammergesetzes. Dass die Aufgabenzuordnung nicht statisch ist, zeigt die Aufnahme der Qualitätssicherung in die Heilkammergesetze der Länder.

Behördliche Zusatzaufgaben

Die im Gesetz abschließend aufgezählten Aufgabenfelder können als Aufgaben des eigenen oder des übertragenen Wirkungskreises definiert sein. Im ersten Fall handelt es sich um originäre Selbstverwaltungsaufgaben der Kammer, im zweiten Fall um Aufgaben, die ansonsten durch andere Behörden des Landes wahrgenommen würden, aber aus Zweckmäßigkeitsgründen auf die Kammer delegiert werden. Zu diesem Bereich gehören auch seit 1. Januar 2005 – zumindest in Niedersachsen – umfassende Aufgaben der Apothekenüberwachung. Bei der Aufgabenwahrnehmung des eigenen Wirkungskreises übt das zuständige Landesministerium lediglich die Rechtsaufsicht aus, z. B. durch Genehmigung des Kammerhaushalts oder von Satzungsänderungen. Führt die Kammer Aufgaben auf Weisung des Ministeriums, also im übertragenen Wirkungskreis aus, nimmt das Ministerium zusätzlich die Fachaufsicht wahr.

Apothekerinnen und Apotheker sind in Kammern insbesondere in folgenden Bereichen der Geschäftsstellentätigkeit eingesetzt:

  • Geschäftsführung
  • Fortbildung des pharmazeutischen Apothekenpersonals
  • Weiterbildung zu Fachapothekerinnen und Fachapothekern
  • Qualitätssicherung in Apotheken
  • Beratung von Mitgliedern
  • Amtshilfe für Behörden
  • Überwachung der Apotheken.

Geschäftsführung

Zur Führung der Geschäftsstelle bedarf es eines Geschäftsführers, der vom Vorstand mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet ist. Die Apothekerkammer ist Arbeitgeber für eine Anzahl von Beschäftigten und verwaltet in der Regel einen Etat in Millionenhöhe. So sind Personalangelegenheiten durchzuführen, Verträge zu schließen, Beschaffungen durchzuführen, Besprechungen zu organisieren. Die Geschäftsstelle verfügt meist über mehrere Abteilungen, deren interne Organisation, Koordination und Außenvertretung beim Geschäftsführer liegt.

Ein wesentlicher Anteil der Geschäftsführertätigkeit liegt in der Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Damit dieser seiner Verantwortung für die Arbeit der Kammer gerecht werden kann, sind die Vorstandsentscheidungen vorzubereiten. Neben Beschlüssen zu konkreten Vorgängen trifft der Vorstand auch strategische Entscheidungen, die entsprechend geplant und verfolgt werden müssen. Hier sind entsprechende Schriftwechsel zu führen, Besprechungen zu organisieren, Vorlagen zu erstellen. Apothekerinnen und Apotheker mit fachlicher und sozialer Kompetenz sowie organisatorischem Geschick finden hier ein ansprechendes Tätigkeitsgebiet.

Organisation der PKA-Ausbildung

Die Ausbildung der pharmazeutisch-kaufmännischen Assistentinnen (PKA) wird durch die Apothekerkammern organisiert. Die Geschäftsstellen sind dabei vom Abschluss der Ausbildungsverträge bis zur Durchführung der Abschluss-Prüfungen verantwortlich oder unterstützend eingebunden.

Fortbildung des pharmazeutischen Apothekenpersonals

Eine der in den Berufsordnungen für Apotheker verankerten Berufspflichten ist die ständige Fortbildung. Die Geschäftsstellen der Kammern organisieren hierzu zentral oder dezentral an mehreren Orten durchgeführte Veranstaltungsreihen, um auch Apothekerinnen und Apothekern in der Peripherie die Teilnahme zu ermöglichen. Abgesehen davon, dass diese Veranstaltungen nicht nur Approbierten offen stehen, führen die Kammern darüber hinaus auch für das sonstige pharmazeutische Personal spezielle Fortbildungsveranstaltungen durch.

Einige Kammern haben die Fortbildung inzwischen durch eine Zertifikats-Regelung zielgerichtet und strukturiert gestaltet. Je nach Art und Dauer der Veranstaltung sowie der Einbindung des Teilnehmers erwirbt dieser eine entsprechende Anzahl an Punkten. Erreicht diese in drei Jahren einen bestimmten Wert, erstellt die Kammer ein Zertifikat. Dieses dokumentiert eine fachliche Qualifikation, die z. B. gegenüber dem Arbeitgeber deutlich gemacht werden kann. Insbesondere die Etablierung der zertifizierten Fortbildung erfordert für die Kammer einen hohen Aufwand für die Bewertung der Veranstaltungen und die nachfolgende Evaluierung.

Da die angebotenen Veranstaltungen möglichst die ganze Bandbreite der beruflichen Tätigkeit abdecken sollen, ist entsprechender Sachverstand bei der Auswahl der Themen und Referenten erforderlich. Dies ist daher die Domäne für fachlich, wissenschaftlich interessierte Approbierte. Eine Promotion erleichtert hier sicher den Einstieg, bringt sie doch Detailkenntnisse aus dem universitären Raum und schafft persönliche Verbindungen zu Hochschuldozenten.

Weiterbildung zum Fachapotheker

Die Weiterbildung ist inzwischen in allen Kammerbezirken Bestandteil des Aufgabenspektrums. Folgende Gebietsbezeichnungen können in nahezu allen Kammerbezirken erworben werden:

  • Offizin-Pharmazie
  • Klinische Pharmazie
  • Pharmazeutische Technologie
  • Pharmazeutische Analytik
  • Arzneimittelinformation
  • Toxikologie und Ökologie
  • theoretische und praktische Ausbildung
  • Öffentliches Pharmaziewesen.

In einigen Bereichen können zusätzliche Qualifikationen erreicht werden, z. B.:

  • Gesundheitsberatung
  • Ernährungsberatung
  • Onkologische Pharmazie
  • Naturheilverfahren und Homöopathie.

Die Kammer implementiert entsprechend ihrer Weiterbildungsordnung die Weiterbildungsgänge, indem sie den Interessierten geeignete Veranstaltungen, Seminare und Praktika anbietet und für die Durchführung der Abschlussprüfung sorgt. In Gebieten mit niedriger Nachfrage treffen die Kammern Absprachen, um sich im Rahmen der Möglichkeiten gegenseitig zu unterstützen.

Für die Abschlussprüfungen werden Ausschüsse gebildet und organisatorisch betreut. Qualifizierte Prüfer sind grundsätzlich in den entsprechenden Fachgebieten erfahrene weitergebildete Apothekerinnen und Apotheker. Die "Rekrutierung" von Kolleginnen und Kollegen, die diese qualifizierte Tätigkeit ehrenamtlich leisten, erfordert einen entsprechenden persönlichen Einsatz der hierfür Verantwortlichen. Wünschenswert ist hier zusätzlich die Einbindung in die Begleitenden Unterrichtsveranstaltungen und die Prüfungen des 3. Abschnittes des Pharmaziestudiums. Dies ermöglicht eine bessere Beurteilung des erforderlichen Prüfungsniveaus. Da die Prüfungsinhalte ständig fortzuentwickeln sind, ist die eigene Lernbereitschaft und Flexibilität wesentliche Voraussetzung für die Betreuung dieses Aufgabengebietes.

Qualitätssicherung in Apotheken

Die Apothekerkammern waren immer, also schon vor der Aufnahme von Qualitätssicherung bzw. -management in den Aufgabenkatalog der Heilkammergesetze, bestrebt, das Apothekenwesen im Kammerbezirk in dieser Richtung zu stärken und weiterzuentwickeln. Die Einführung der Qualitätsmanagementsysteme (QMS) durch die Kammern schuf dann den organisatorischen Rahmen, um jeder Apotheke eine anerkannte Zertifizierung ihres eigenen Qualitätssicherungssystems zu ermöglichen. Einige Kammern haben sich selber als Zertifizierungsstelle akkreditieren lassen, um den Apotheken ein eigenes apothekenspezifisches QMS anbieten zu können. Hierzu muss der verantwortliche Bereich der Geschäftsstelle selber ein QMS betreiben und durch einen externen Auditor überprüfen lassen. Zur Überprüfung des QMS der Apotheken kann die Kammer auch eigene Auditoren einsetzen, die vorher entsprechend geschult werden. Dies sind häufig Apothekerinnen und Apotheker die bereits als ehrenamtliche Pharmazierätinnen und -räte tätig sind und über fachliche Kompetenz verfügen.

Die in der Kammer für den Bereich QMS verantwortlichen Apothekerinnen und Apotheker müssen über Kenntnisse im Bereich QMS verfügen, die extern durch entsprechende Fortbildung erworben wird. Eine eigene Ausbildung zum Auditor nach einem etablierten Normensystem schafft die Voraussetzung, um die Tätigkeit des QMS-Ausschusses der Kammer fachlich und organisatorisch voranzubringen. Dies dürfte auch die organisatorischen Abläufe innerhalb der Geschäftsstelle selbst begünstigen. Auch hier sind Schnittstellen zu definieren und Abläufe zu optimieren.

Beratung von Mitgliedern

Entsprechend ihrer Funktion als Organ der beruflichen Selbstverwaltung steht die Geschäftsstelle den Mitgliedern zur umfassenden Beratung zur Verfügung. Dies findet seine Grenzen im Vertragsbereich, der durch die Apothekerverbände abgedeckt wird. Ansonsten werden apothekenrechtliche Fragen, insbesondere zur Betriebsübergabe beantwortet. Vor Ort unterstützt die Geschäftsstelle die Bezirksapotheker, z. B. bei der Durchführung von regelmäßigen Bezirksversammlungen oder der Aussendung von Informationsmaterial.

Amtshilfe für Behörden

Die Heilkammergesetze der Länder verpflichten die Kammern zur Unterstützung des öffentlichen Gesundheitswesens z. B. durch Abgabe gutachterlicher Stellungnahmen. Von Anfragen des Zolls oder der Staatsanwaltschaft über die Arzneimitteleigenschaft eines sichergestellten Produktes bis hin zur Einbindung in die Grippe-Pandemieplanung ergibt sich ein breites Spektrum von anfragenden Behörden und zu bearbeitenden Themen. Über die Jahre erwachsen hier persönliche Beziehungen, die bei Problemen schnelle Hilfe auch auf dem kleinen Dienstweg ermöglichen. Hierbei nutzen die Kammern auch eigene Informationssysteme, z. T. auch im Verbund wie die AMINO-Datenbank.

Stellungnahmen zu Fachgesetzen

In apothekenrelevanten Gesetzgebungsverfahren werden die Kammern über die ABDA oder über das zuständige Landesministerium einbezogen. Je nach den prognostizierten Auswirkungen setzt dies eine Diskussion innerhalb der Geschäftsstelle oder darüber hinaus im Vorstand oder gar der Kammerversammlung in Gang.

Zu Recht erwarten die bei den Kammern anfragenden Stellen eine qualifizierte Stellungnahme, ggf. mit Änderungs- oder Ergänzungsvorschlägen. Fachliche Kompetenz und ein realistisches Vorstellungsvermögen hinsichtlich der Auswirkungen von Entwürfen und Gegenvorschlägen sind hier essentiell.

Die Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben durch die Apothekerkammer, wie sie bereits in Niedersachsen vollzogen wird, beeinflusst in diesem Bereich sicherlich die Sichtweise. Konnte bislang der Blickwinkel mehr auf die berufspolitische Ebene gerichtet sein, muss nun auch der Blickwinkel der "zuständigen Behörde" berücksichtigt werden: Sind die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen also nicht nur erwünscht, sondern auch mit eigenen Mitteln vollziehbar?

Aufsicht über Apotheker bzw. Apotheken

Den Kammern systemimmanent ist die Festlegung und der Vollzug der Berufsordnung. Das jeweilige Heilkammergesetz verpflichtet die Kammer, berufliche Pflichten in einer Satzung festzulegen und Verstöße zu ahnden. Die damit verbundenen Berufsgerichtsverfahren sind detailliert geregelt. Deren federführende Bearbeitung dürfte grundsätzlich immer in der Hand der Kammer-Justiziariate liegen.

Pharmazeutischer Sachverstand wird jedoch bei der Beurteilung der Beanstandungen hinzuzuziehen sein. Zur Vorbereitung der Fälle für eine Vorstandsentscheidung dürften die in der Kammer tätigen Apothekerinnen und Apotheker daher in entsprechenden Dienstbesprechungen mit eingebunden werden.

Mit der Auflösung der Bezirksregierungen in Niedersachsen ist die dortige Apothekerkammer "zuständige Behörde" für die umfassende Aufsicht über die Apotheken geworden. Von der Erteilung der Betriebserlaubnis über die amtliche Besichtigung der Apotheken bis hin zu behördlichen Zwangsmaßnahmen werden alle für die Apotheken relevanten Überwachungsmaßnahmen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kammer durchgeführt. Dies geht also deutlich über die berufsrechtliche Aufsicht hinaus, wie sie von allen Kammern wahrgenommen wird.

Unabhängig von anderen Aspekten hat die Zusammenführung der Überwachung und Ahndung für die Verwaltung und den betroffenen Apotheker Vorteile, liegen nun doch alle Zuständigkeiten in einer Hand. Schon im Ermittlungsstadium können sich das Justiziariat und die Überwachungsstelle im selben Haus hinsichtlich der weiteren Bearbeitung abstimmen. Die früher erforderliche förmliche Beteiligung der jeweils anderen Seite lässt sich hausintern mit sehr viel geringerem Aufwand realisieren, was deutlich zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren beitragen kann.

Es soll nicht verschwiegen werden, dass die Zusammenführung der Apothekenüberwachung mit der beruflichen Selbstverwaltung auch als Risiko angesehen oder gar kritisiert wird. Vorhergesagt werden Interessenkollision und Beeinflussung von Verwaltungsentscheidungen durch den Vorstand. Gewählte Vertreter sind systembedingt auch immer Interessenvertreter. Die Kammer in Form des Vorstandes kann und soll berufspolitische Entwicklungen hinsichtlich der Auswirkungen für die Apothekerschaft allgemein bewerten und darauf reagieren. So können politische Weichenstellungen auch abgelehnt werden. Übernimmt die Kammer jedoch die Funktion der zuständigen Aufsichtsbehörde, muss sie nach geltendem Recht und ohne Ansehen der Person Entscheidungen treffen und Erlaubnisse erteilen, die sie aus Sicht der Selbstverwaltung ablehnt. Die Erfahrungen aus Niedersachsen werden zeigen, ob der Spagat gelingt und die Betreuung aus einer Hand zum Erfolgsmodell auch für andere Kammerbezirke werden kann.

Die Tätigkeit in der Überwachungsstelle einer Apothekerkammer setzt eine entsprechende fachliche, aber auch soziale Kompetenz voraus, da die belastenden Verwaltungsakte naturgemäß nicht selten zu stark emotionalen Reaktionen der Betroffenen führen. Hier muss eine konsequente und transparente Verwaltungspraxis den Kolleginnen und Kollegen in der praktischen Tätigkeit die Einhaltung der apothekenrechtlichen Vorschriften erleichtern. Änderungsfrequenz und Detailliertheit der Bestimmungen werden immer größer. Deshalb sind die Apothekerinnen und Apotheker darauf angewiesen, dass ihre Kammer sie zeitnah auf Änderungen und deren Relevanz für die Apotheke hinweist. Die in diesem Bereich "Präventive Überwachung" verantwortlichen Apothekerinnen und Apotheker der Kammer müssen ihre fachliche Kompetenz im Bereich des Apotheken-, Arzneimittel-, Betäubungsmittel- und Gefahrstoffrechts ständig fortentwickeln. Ein ausgeprägtes Interesse an diesem Segment apothekerlicher Tätigkeit ist daher Voraussetzung für eine erfolgreiche Aufgabenerledigung.

Blick nach vorn

Die Diskussion um die Institution der Kammer als Körperschaft öffentlichen Rechts wird seit jeher mit wechselnder Intensität geführt. Kritiker sehen insbesondere die Pflichtmitgliedschaft, Beitragsveranlagung und Berufsordnung mit Zwangsmaßnahmen als Relikte eines überkommenden Zunftwesens und Hemmnis für die freie Entwicklung der Apotheke an. Da die Kammern als Organe der beruflichen Selbstverwaltung nur Aufgaben erledigen, die ansonsten die öffentliche Verwaltung übernehmen müsste, würde eine Abschaffung eher nicht zu einem Befreiungsschlag im Sinne einer vollständigen Liberalisierung führen, sondern möglicherweise zu einer stärkeren Einbindung in die staatliche Bürokratie. Auch namhafte Verantwortliche in der Europäischen Kommission sehen daher die berufliche Selbstverwaltung als vorbildliche Alternative zur öffentlichen Verwaltung an. Unter dieser Voraussetzung dürfte die Institution der Kammer auch langfristig Bestand haben. Wie die Beispiele Niedersachsen und Sachsen-Anhalt zeigen, dürfte die Stellung der Apothekerkammer durch die Übernahme hoheitlicher Aufgaben noch gestärkt werden. Damit werden Apothekerinnen und Apothekern auch künftig interessante Aufgabenbereiche außerhalb der öffentlichen Apotheke, aber mit starker Verbindung dorthin zur Verfügung stehen.

Reinhard Diedrich

Bereits erschienene BApÖD-Beiträge zu Tätigkeitsfeldern für Apotheker im Öffentlichen Dienst

  • Mattern, G.: Apotheker im öffentlichen Gesundheitswesen (Einführung). 
    DAZ Nr. 24/2005, S. 58.
  • Schmidt, M.: Apotheker als GMP-Inspektoren. DAZ Nr. 28/2005, S. 68.
  • Demmer, D.: Apotheker in amtlichen Untersuchungseinrichtungen. DAZ Nr. 33/2005, 
    S. 54
  • Langer, M.: Der Apotheker im Sanitätsdienst der Bundeswehr. DAZ Nr. 36/2005, S. 59.
  • Speer-Töppe, E. und M. Romer: Apothekerinnen und Apotheker im Unterricht. 
    DAZ Nr. 40/2005, S. 76.
  • Demelius, S.: Amtsapothekerinnen und -apotheker. DAZ Nr. 43, S. 70.
  • Heckmann, A.: Apothekerinnen und Apotheker in (Landes-)Ministerien. 
    DAZ Nr. 46/2005, S. 70

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