Arzneimittel und Therapie

Entlassungen aus der Verschreibungspflicht

Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht tagte am 25. Januar 2005 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Er ist gemäß § 48 AMG regelmäßig anzuhören, wenn Anträge zur Umstufung in der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln anstehen.

Der Sachverständigenausschuss hat sich für die Entlassung von

  • Minoxidil als Lösung bis zu einer maximalen Konzentration von 5% zur äußerlichen Anwendung bei androgenetischer Alopezie bei Erwachsenen
  • Miconazol und seine Salze zur Behandlung von Pilzinfektionen der Mundhöhle
  • Ibuprofen zur Behandlung des Migränekopfschmerzes mit und ohne Aura ausgesprochen.

Der Sachverständigenausschuss hat sich für die Unterstellung folgender Arzneimittel unter die Verschreibungspflicht nach § 48 ausgesprochen:

  • Lokalanästhetika zur parenteralen Anwendung; ausgenommen Lidocain und Procain zur intrakutanen Anwendung an der gesunden Haut in Konzentrationen bis zu 2% Mit dieser Ausnahmeregelung für Lokalanästhetika ist die Neuraltherapie durch Heilpraktiker weiterhin möglich.
  • Tetrabenazin zur Behandlung von dyskinetischen Bewegungsstörungen
  • Nitroxolin und seine Salze

Formal sind die Entscheidungen des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht Empfehlungen, in der Vergangenheit wurden sie jedoch praktisch in allen Fällen dann durch den Verordnungsgeber (Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit Zustimmung des Bundesrats) in eine Rechtsverordnung umgesetzt. Die Rechtsverordnung mit den Änderungen wird voraussichtlich zum 1. Juli 2005 in Kraft treten. ck

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