Patientenvorsorge

Krebs oder andere lebensbedrohliche Erkrankungen sind es meist, die Menschen über die Frage nachdenken lassen: Was passiert in der letzten Zeit mit mir, dann, wenn ich meinen Willen nicht mehr artikulieren kann? Um sicherzustellen, dass auch in dieser Phase des Lebens die eigenen Wünsche beachtet werden, gibt es drei Vorsorgemöglichkeiten: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Diese stellen wir in diesem Artikel im Überblick vor. In den nächsten Ausgaben folgen Details zu den einzelnen Vorsorgeformen.

Geregelt werden sollten erfahrungsgemäß folgende Bereiche:

  • Gesundheitsfür- und -vorsorge
  • Verwaltung von Finanzen und Vermögen
  • Wohnungs- und Mietangelegenheiten
  • Aufenthaltsort (zuhause, Heim)
  • Vertretung bei Ämtern und Behörden
  • Sorgerecht bei Kindern, Weiterpflege von Angehörigen

Vorsorgevollmacht. In einer Vorsorgevollmacht legt man fest, wer im Falle der eigenen Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit die Befugnis erhält, die oben genannten Angelegenheiten zu entscheiden. Die Vorsorgevollmacht ist dann sinnvoll, wenn man eine Person hat, der man vertraut und – wichtig – dies auch zutraut. Denn als Bevollmächtigter zu entscheiden, kann im Ernstfall eine schwere Aufgabe sein, was im Übrigen auch für den festgelegten Betreuer infolge einer Betreuungsverfügung gilt.

Bevollmächtigt werden können auch mehrere Personen und es können Vollmachten für jeweils verschiedene Bereiche erteilt werden. Die Vorsorgevollmacht ist die unkomplizierteste Form, die man zuhause ohne Hilfe erstellen kann. Die Kenndaten einer Vorsorgevollmacht können seit 1. März beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden, gegebenenfalls in Kombination mit anderen Vorsorgeformen. Das Register verwahrt aber nicht das Schriftstück selbst.

Betreuungsverfügung. Ein Betreuer ist eine Person, die vom Vormundschaftsgericht offiziell eingesetzt wird und dann notwendige Entscheidungen trifft. Die Betreuungsverfügung kann festlegen, wer Betreuer, oder wer auf keinen Fall Betreuer sein soll. Das Vormundschaftsgericht ist an die Verfügung gebunden, die gewünschte Person wird aber in jedem Fall vom Gericht überprüft und in ihrem Handeln auch überwacht. Die Betreuungsverfügung kann zudem Weisungen enthalten, an die der Betreuer dann gebunden ist.

Patientenverfügung. Die Patientenverfügung enthält Festlegungen, wie der Verfügende in einer bestimmten Krankheitssituation behandelt bzw. nicht behandelt werden möchte. Sie verlangt exakte medizinische Festlegungen und sollte deshalb zusammen mit einem Arzt erstellt werden. Sinnvoll ist es, behandelnde Ärzte gegenüber dem Bevollmächtigten von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden und darüber hinaus zu bestimmen, dass auch der Bevollmächtigte selbst die Ärzte gegenüber Dritten von der Schweigepflicht entbinden darf. Dies gilt für alle Vorsorgeformen.

Möglich ab 14, sinnvoll ab 18. Prinzipiell können Menschen ab 14 Vorsorgeverfügungen treffen, allerdings können Ärzte den Willen Minderjähriger nicht gegen den Willen der Sorgeberechtigten durchsetzen. Juristisch wirksam ist deshalb eine Patientenvorsorge erst ab 18.

Grundsätzlich ist die Patientenvorsorge zu empfehlen, da Angehörige von volljährigen Personen (auch Ehegatten oder Kinder) rechtsverbindliche Erklärungen nur abgeben oder Entscheidungen treffen können, wenn sie dafür bevollmächtigt oder als Betreuer gerichtlich bestellt sind. Egal für welche Form man sich entscheidet, mit den gewünschten Bevollmächtigten oder Betreuern sollte man dies besprechen und die Betreffenden sollten den Inhalt der Vollmacht/Verfügung sowie den Aufbewahrungsort des Originals kennen.

Geltungsdauer. Jede Vorsorgeform kann der Ersteller jederzeit widerrufen oder ändern und sollte darüber die Betroffenen informieren. Vollmachten gelten ab dem Tag der Ausstellung und über den Tod hinaus: Die Erben sind an Entscheidungen des Bevollmächtigten gebunden.

 

Andrea Nagl und Jürgen Wawatschek,

beta Institut für sozialmedizinische Forschung und Entwicklung

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