Pharmazeutisches Recht

Saarland: Apothekenüberwachung

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung betreffend Anweisung und Durchführung der Apothekenüberwachung durch ehrenamtliche Pharmazierätinnen und ehrenamtliche Pharmazieräte

Vom 5. August 2005 (ABl. des Saarlandes Nr. 35, S. 1328) Aufgrund des § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) sowie des § 64 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3214) sowie § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 15. Januar 1987 (Amtsbl. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. März 2001 (Amtsbl. S. 540), verordnet das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Verordnung betreffend Anweisung und Durchführung der Apothekenüberwachung durch ehrenamtliche Pharmazierätinnen oder ehrenamtliche Pharmazieräte vom 21. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 241) wird wie folgt geändert:

  1. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 werden nach dem Wort "Betäubungsmittelrechts" ein Komma und die Wörter "des Transfusionsrechts, des Medizinprodukterechts" eingefügt.
    2. Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst: "Bei der Entnahme einer Probe ist gemäß Verfahrensanweisung (§ 6 Abs. 1 S. 2) vorzugehen."
    3. Absatz 6 Satz 5 wird aufgehoben.
  2. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Diese soll in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der zur Erfüllung der Auflagen gesetzten Frist (§ 6 Abs. 3) durchgeführt werden."
  3. In § 6 Abs. 3 sind die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" jeweils durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" zu ersetzen.
  4. § 7 wird wie folgt gefasst: "Besichtigungen sind gebührenpflichtig. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1984 (Amtsbl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (S. 1498)."
  5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: "Mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen wird die Entschädigung
    1. je Regel- und Nachbesichtigung einer Apotheke auf 50 Euro,
      1. je Kurzbesichtigung auf 25 Euro festgesetzt."
    2. Die Anlagen 1 bis 4 werden aufgehoben.

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Saarbrücken, den 5. August 2005

Der Minister für Justiz, Gesundheit und Soziales, Hecken

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