DAZ aktuell

Voller Kassenbeitrag auf Betriebsrenten rechtens

KASSEL (ks). Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat eine Musterklage gegen die Erhebung des vollen Krankenversicherungsbeitrags auf Betriebsrenten abgewiesen. Nach Auffassung der Richter bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Rahmen des GKV-Modernisierungsgesetzes eingeführte Regelung. Zuvor mussten Rentner lediglich den halben Beitragssatz auf ihre Betriebsrenten und Versorgungsbezüge zahlen.

Während gesetzlich Krankenversicherte ihre Kassenbeiträge auf Arbeitsentgelt und Rente nur zur Hälfte selbst tragen müssen, ist für Empfänger von Versorgungsbezügen seit dem 1. Januar 2004 der volle Beitragssatz fällig. Dies verstößt nach Auffassung des BSG nicht gegen das Grundgesetz. Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach die Beiträge der Versicherungspflichtigen in der Krankenversicherung stets nur zur Hälfte von diesen selbst und zur anderen Hälfte von einem anderen getragen werden. Auch bei der Sozialen Pflegeversicherung zahlen die Versicherten den vollen Beitrag. Die Belastung mit Beiträgen aus Versorgungsbezügen ist den Richtern zufolge zudem nicht unzumutbar.

Klage in Vorbereitung

Der Sozialverband VdK, der die Klage vor dem BSG geführt hat, will nun prüfen, ob eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg hat. Zunächst müsse man jedoch die – noch nicht vorliegende – Urteilsbegründung abwarten. Auch der Sozialverband Deutschland (SoVD) will vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. SoVD-Präsident Adolf Bauer wies darauf hin, dass noch weitere Musterklagen anhängig sind. "Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen", so Bauer.

Urteil des BSG vom 24. August, Az.: B 12 KR 29/04 R

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