Pharmazeutisches Recht

Sondererlaubnis für Umgang mit Drogenausgangsstoffen

Bekanntmachung über die Erteilung einer Sondererlaubnis gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Vom 2. August 2005 (aus BAnz. Nr. 151 vom 12. August 2005, Seite 12 297)

Hiermit wird den Inhabern einer Apothekenbetriebserlaubnis nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen als "bestimmter Kategorie von Wirtschaftsbeteiligten" eine Sondererlaubnis gemäß Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 (ABl. EG Nr. L 47 S. 1) für den Besitz und das Inverkehrbringen erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 erteilt. Sie gilt gemäß Artikel 3 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 nur für die Verwendung dieser Stoffe im Rahmen des amtlichen Aufgabenbereichs der Apotheken. Diese Sondererlaubnis gilt ab dem 18. August 2005, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 auch Apotheken bei Bezug von erfassten Stoffen der Kategorie 1 eine Erklärung des Kunden gemäß Anhang III der oben genannten Verordnung ihrem Lieferanten gegenüber abgeben müssen. Als Lieferant haben sie von ihren Kunden diese Erklärung abzufordern.

Zur näheren Erläuterung dieser Mitteilung siehe den Beitrag "Geänderte europäische Rechtslage im Umgang mit Drogenausgangsstoffen" in der Rubrik "Wichtige Mitteilungen" in DAZ Nr. 33, S. 10 und den Beitrag "Umgang mit Drogenausgangsstoffen" in der Rubrik "Recht aktuell" in dieser Ausgabe.

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