Recht aktuell

Umgang mit Drogenausgangsstoffen (EG-Verordnungen)

Am 18. August 2005 traten die Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 (ABl. L 47 vom 18. 02. 2004, S. 1) (innergemeinschaftlicher Grundstoffverkehr) und (EG) Nr. 111/2005 (ABl. L 22 vom 26. 01. 2005, S. 1) (Drittlandshandel) in Kraft. Sie ersetzen das bis dahin geltende europäische Grundstoffrecht1. Die beiden Verordnungen gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar. Daraus folgt, dass dem nationalen Grundstoffrecht zukünftig nur noch eine ergänzende Funktion zukommt. Angestrebtes Ziel ist die Verbesserung und Vereinheitlichung der Kontrolle des Verkehrs mit Drogenausgangsstoffen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

Die für die Durchführung beider Verordnungen erforderlichen Maßnahmen wurden in einer EG-Durchführungsverordnung der EU-Kommission erlassen. Die dem nationalen Recht vorbehaltenen Vorschriften, z. B. Zuständigkeiten der Behörden, Duldungs- und Mitwirkungspflichten der Wirtschaftsbeteiligten bei der Überwachung, Zusammenarbeit und gegenseitige Unterrichtung der zuständigen Behörden, Straf- und Bußgeldvorschriften sowie Kostenerhebung, werden in Deutschland durch ein novelliertes Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) bzw. auf dem Verordnungsweg ausgefüllt werden. Bestehende Erlaubnisse und Registrierungen bleiben von den Änderungen unberührt.

Folgende wesentliche Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage, gegliedert nach Stoffkategorien, sind ab dem 18. August 2005 beim Umgang mit Grundstoffen zu beachten:

Bei Stoffen der Kategorie 1:

  • Erlaubnispflicht für Besitz, Lagerung (einschließlich Zolllagerung), Vermittlung und Vermittlungsgeschäft,
  • Einführung von "Sondererlaubnissen" für Apotheken, tierärztliche Hausapotheken, Behörden und die Bundeswehr für deren amtlichen Aufgabenbereich im innergemeinschaftlichen Grundstoffverkehr2,
  • Erfordernis der Erklärung des Kunden über den genauen Verwendungszweck (Synonyme: Endverbleibserklärung – EVE; Kundenerklärung) auch für Inhaber von "Sondererlaubnissen" im innergemeinschaftlichen Grundstoffverkehr3,
  • Einführung eines Warenbegleitpapiers im innergemeinschaftlichen Grundstoffverkehr, bei dem es sich um eine Kopie der Erklärung des Kunden über den Verwendungszweck handelt, die vom Lieferanten mit Stempel und Datum versehen wird,
  • Einführung von Einfuhrgenehmigungen.

Bei Stoffen der Kategorie 2:

  • Einführung der Registrierungspflicht auch für Lagerung (einschließlich Zolllagerung), Vermittlung und Vermittlungsgeschäfte,
  • Einführung von "Sonderregistrierungen" für Apotheken, tierärztliche Hausapotheken, Behörden und die Bundeswehr für deren amtlichen Aufgabenbereich im innergemeinschaftlichen Grundstoffverkehr2,
  • Erfordernis der Erklärung des Kunden über den genauen Verwendungszweck auch für Inhaber von "Sonderregistrierungen" bei Überschreiten der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 neu festgelegten Schwellenmengen pro Jahr,
  • Keine Verpflichtung für alle Wirtschaftsbeteiligten zur Registrierung, zur Abgabe der Erklärung des Kunden über den Verwendungszweck sowie zur Dokumentation bis zum Erreichen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 neu festgelegten Schwellenmengen pro Jahr,
  • Wegfall offener Einzelgenehmigungen; Unabhängig vom Bestimmungsland ist für jeden Ausfuhrvorgang eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.

Bei Stoffen der Kategorie 3:

Wegfall offener Einzelgenehmigungen; Offene Einzelgenehmigungen werden durch das vereinfachte Ausfuhrgenehmigungsverfahren ersetzt.

Bei Stoffen der Kategorien 1, 2 und 3:

  • Neufassung der Definitionen Inverkehrbringen, Einfuhr, Ausfuhr.
  • Einführung der Definitionen Vermittlungsgeschäft, Ausführer, Einführer.
  • Neue Kennzeichnungspflichten: Beim Handel mit Drittländern sind die Unterlagen mit dem Zusatz "DRUG PRECURSORS" zu versehen.
  • Nachweispflicht der legalen Zwecke von Transit-Sendungen durch den Wirtschaftsbeteiligten auf Anforderung der zuständigen Behörden.
  • Meldeverpflichtung nur noch einmal jährlich bis 15. Februar für das zurückliegende Kalenderjahr über
    • Ausfuhren von Grundstoffen der Kategorien 1, 2 und 3,
    • Einfuhren von Grundstoffen der Kategorien 1 und 2,
    • Vermittlungsgeschäfte mit Grundstoffen der Kategorien 1 und 2
    • Verwendung und Abgabe von Grundstoffen der Kategorien 1 und 2, auf Nachfrage der zuständigen Behörden auch für Kategorie 3-Grundstoffe.

  • Für die Erteilung der Ein- und Ausfuhrgenehmigungen ist zukünftig die Behörde des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Ein- bzw. Ausführer niedergelassen ist.
Vorbehaltlich der Novellierung des nationalen Grundstoffrechts bleiben die bisherigen Behördenzuständigkeiten in Deutschland unverändert.

Die Kontaktadresse des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bundesopiumstelle als zuständige Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde ist Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn, Fax 0 18 88/3 07-52 10, Tel. 0 18 88/3 07-51 04 und 0 18 88 / 3 07-51 14.

Ebenso bleiben die in Deutschland erfolgreich etablierten und nicht nur in der Europäischen

Gemeinschaft als beispielhaft anerkannten Mechanismen der vertrauensvollen und freiwilligen Zusammenarbeit der Wirtschaftsbeteiligten mit den in diesem Rahmen der Rauschgiftbekämpfung zuständigen Behörden, insbesondere der GÜS beim BKA Wiesbaden, den Landespolizeien und dem Zollkriminalamt Köln, auch weiterhin integraler Bestandteil der Maßnahmen zur Abzweigungsverhinderung von Grundstoffen und bestimmten rauschgiftsensiblen chemischen Stoffen in Deutschland. Die bekannten Erreichbarkeiten und Zuständigkeiten dieser Stellen sind unverändert:

Gemeinsame Stelle des Bundeskriminalamtes und des Zollkriminalamtes beim Bundeskriminalamt (GÜS), Postfach 18 20, 65173 Wiesbaden, Tel. (06 11) 5 51 40 86, 551 48 88 oder 5 51 40 08, Fax (06 11) 5 51 40 93

Zollkriminalamt, Postfach 85 05 62, 51030 Köln Tel. (02 21) 6 72 43 56 oder 6 72 43 58, Fax (02 21) 6 72 43 74

Annette Rohr, Wissenschaftliche Direktorin, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn

1. Richtlinie 92/109/EWG (ABl. L 370 vom 19.12.1992, S. 76) Richtlinie 93/46/EWG (ABl. L 159 vom 01.07.1993, S. 134) Richtlinie 2001/8/EG (ABl. L39 vom 09.02.2001, S. 31) Richtlinie 2003/101/EG (ABl. L 286 vom 04.11.2003, S. 14) Verordnung (EG) Nr. 1485/96 (ABl. L 188 vom 27.07.1996, S. 28) Verordnung (EG) Nr. 1533/2000 (ABl. L 175 vom 14.07.2000, S. 75) Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 (ABl. L 357 vom 20.12.1990, S. 1) Verordnung (EWG) Nr. 900/92 (ABl. L 96 vom 10.04.1992, S. 1) Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 (ABl. L 383 vom 29.12.1992, S. 17) Verordnung (EG) Nr. 260/2001 (ABl. L 39 vom 09.02.2001, S. 11) Verordnung (EG) Nr. 1116/2001 (ABl. L 153 vom 08.06.2001, S. 4) Verordnung (EG) Nr. 988/2002 (ABl. L 151 vom 11.06.2002, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 1232/2002 (ABl. L 180 vom 10.07.2002, S. 5)

2. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Novelle des Grundstoffrechts den jetzigen §§ 7, 15 und 32 Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) vergleichbare Ausnahmeregelungen für Apotheken, tierärztliche Hausapotheken, Behörden und die Bundeswehr erlassen wird. Für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des novellierten Grundstoffrechts wird das Bundes- institut für Arzneimittel und Medizinprodukte voraussichtlich im Wege einer Bekanntmachung im Bundesanzeiger "Sondererlaubnisse" bzw. "Sonderregistrierungen" für den angesprochenen Kreis von Wirtschaftsbeteiligten aussprechen.

3. Das bedeutet, der angesprochene Personenkreis (z. B. Apotheken) muss als Kunde seinem Lieferanten gegenüber die Erklärung abgeben, als Lieferant hat er von seinem Kunden diese Erklärung abzufordern.

4. Künftig besteht unter bestimmten Voraussetzungen für den Export in sensible Länder die Möglichkeit der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung, die ausschließlich für einen konkreten Einführer im Bestimmungsland sowie eine Maximalmenge innerhalb des Bewilligungszeitraums gilt.

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