Arzneimittel und Therapie

Impfkommission empfiehlt Pneumokokken- schutzimpfung

Die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut (RKI) hat ihre Impfempfehlungen aktualisiert: Änderungen gibt es beim Impfschema für die Pneumokokkenschutzimpfung, bei den allgemeinen Kontraindikationen, bei den so genannten falschen Kontraindikationen sowie bei den Erläuterungen zur Impfaufklärung.

Die größeren Masernausbrüche in Hessen und Baden-Württemberg in der ersten Jahreshälfte 2005 zeigten, dass ein ausreichend hoher Impfschutz der Bevölkerung kontinuierliche Anstrengungen erfordert – und gleichzeitig eine große Chance bedeutet.

Pneumokokken-Impfung auch schon für Zweijährige

Die nun seitens der STIKO erfolgten Änderungen beim Pneumokokken-Impfschema wurden durch eine erweiterte Zulassung des Impfstoffs möglich. Die europäische Zulassungsbehörde für Impfstoffe hat auf der Basis neuerer Daten die Zulassung für den in Europa verfügbaren 7-valenten Pneumokokken-Konjugatimpfstoff Prevenar® auf die Altersgruppe 24 bis 59 Monate, das heißt bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, erweitert. Da ein Viertel aller invasiven, in der Regel schwer verlaufenden, Pneumokokkeninfektionen im Kindesalter genau diese Altersgruppe betreffen, empfiehlt die STIKO zukünftig für noch ungeimpfte Kinder mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung – etwa Krankheiten der Atmungsorgane oder Diabetes mellitus –im Alter vom 3. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zunächst eine Impfung mit dem 7-valenten Konjugat-Impfstoff und danach im Abstand von mindestens zwei Monaten eine Impfung mit dem 23-valenten Polysaccharid-Impfstoff.

Hintergrund für diese Entscheidung ist die zu erwartende Induktion eines besseren "immunologischen Gedächtnisses" durch den Konjugatimpfstoff, so dass nachfolgend mit dem Polysaccharid-Impfstoff geboostert werden kann. Das gleiche gilt auch für entsprechend gefährdete Erwachsene. Wiederholungsimpfungen (mit einem Polysaccharid-Impfstoff) sind hier alle sechs Jahre empfohlen.

Windpocken-Impfung für Kinder von Schwangeren empfohlen

Im Zusammenhang mit der seit Juli 2004 geltenden Empfehlung für eine allgemeine Varizellenimpfung bei Kindern stellt die STIKO fest, dass ein ungeschütztes Kind einer Schwangeren geimpft werden sollte (das Unterlassen dieser Impfung mit dem Lebendimpfstoff wegen einer Schwangerschaft im Kreis der engen Kontaktpersonen ist eine "falsche Kontraindikation" im Sinne der Empfehlungen). Die STIKO hält das Risiko für zu groß, dass ein ungeimpftes und damit empfängliches Kind erkrankt und das Virus auf seine Mutter und das ungeborene Kind überträgt.

Allgemeine Kontraindikationen

Eine Änderung hat es auch bei den Ausführungen zu den allgemeinen Kontraindikationen gegeben: Unerwünschte Arzneimittelwirkungen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung sind in Abhängigkeit von der Diagnose keine absolute Kontraindikation gegen eine nochmalige Impfung mit dem gleichen Impfstoff. Nach Auftreten einer Impfkomplikation und in Abhängigkeit von der Diagnose der gesundheitlichen Störung sowie nach sorgfältiger Prüfung und Erläuterung der Risiken und des Nutzens der Impfung kann eine Fortführung des Impfschemas erwogen werden. Die STIKO-Empfehlungen beinhalten in diesem Abschnitt außerdem einen Hinweis auf Impfungen während der Schwangerschaft: Nicht dringend indizierte Impfungen, insbesondere Impfungen mit Lebendimpfstoffen gegen Gelbfieber, Masern, Mumps, Röteln, Varizellen, sollten nicht durchgeführt werden.

Praxistaugliche Impfaufklärung

Der Absatz zur Impfaufklärung wurde neu verfasst, die Änderungen verfolgen das Ziel, die Aufklärungsleistung des Arztes unter den geltenden rechtlichen Vorgaben zu präzisieren und der täglichen klinischen Praxis anzupassen. Dies soll der besseren Umsetzung des Impfgedankens dienen. Besonders wird auf den Stellenwert der Aufklärung hingewiesen, da sie ein wichtiger Teil der Impfleistung des Arztes ist. Der Arzt hat die Pflicht, vor Durchführung einer Schutzimpfung den Impfling oder den anwesenden Elternteil oder die Sorgeberechtigten über die zu verhütende Krankheit und die Impfung aufzuklären, damit sie über die Durchführung der Impfung entscheiden können. Die Aufklärung sollte Informationen über:

  • die zu verhütende Krankheit und den Nutzen der Impfung,
  • die Kontraindikationen,
  • Durchführung der Impfung,
  • den Beginn und die Dauer des Impfschutzes,
  • das Verhalten nach der Impfung,
  • mögliche Nebenwirkungen und Impfkomplikationen sowie
  • die Notwendigkeit und die Termine von Folge- und Auffrischimpfungen enthalten.

Zudem wird klar gestellt, dass es zur Einwilligung in eine Impfung keiner Unterschrift bedarf. Die mündliche und die schriftliche Aufklärung werden als gleichwertig nebeneinander gestellt.

Kirsten Sucker

 

Quelle
Epidemiologisches Bulletin Nr. 30 vom
29. Juli 2005, herausgegeben vom Robert Koch-Institut, Berlin.
Epidemiologisches Bulletin Nr. 31 vom
5. August 2005, herausgegeben vom Ro- bert Koch-Institut, Berlin.

Bezugsmöglichkeiten der Impfempfehlungen

Einzelexemplare können beim Robert Koch-Institut zu folgenden Bedingungen angefordert werden:

  • kostenfrei bis zu drei Exemplare nach Einsenden eines adressierten und mit 1,44 Euro frankierten Rückumschlages für das Format A4,
  • vier bis 20 Exemplare gegen Rechnung zum Stückpreis von 0,50 Euro,
  • 21 bis 50 Exemplare gegen Rechnung zum Stückpreis von 0,40 Euro,
  • mehr als 50 Exemplare gegen Rechnung zum Stückpreis von 0,35 Euro.

Bestellungen können an folgende Adresse gerichtet werden:

Robert Koch-Institut Kennwort "STIKO-Empfehlungen" Nordufer 20 13353 Berlin

Die Impfempfehlungen sind auch im Internet abrufbar unter:

www.rki.de > Infektionsschutz > Impfen

 

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