Pharmazeutisches Recht

Nordrhein-Westfalen: Rentenleistungen des Versorgungswerks

Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat aufgrund § 3 Abs. 1 Landesversicherungsaufsichtsgesetzes (VAG NRW) vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerkes folgenden Beschluss der Kammerversammlung vom 15. Juni 2005 mit Schreiben vom 7. Juli 2005 genehmigt:

Anpassung der Rentenleistungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung des Versorgungswerks "Alle laufenden Renten des Versorgungswerks, deren Zahlung vor dem 31. Dezember 2004 begonnen haben, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2005 um 1,5 Prozent erhöht."

Zur Finanzierung dieser Rentenerhöhung werden im Jahr 2005 2.056.856,00 Euro als Beitrag aus der Rückstellung für Überschussbeteiligung vereinnahmt und zur Auffüllung der Deckungsrückstellung verwendet.

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