Pharmazeutisches Recht

Bayern: Fortbildungszertifikat der LAK

Die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer hat am 5. Juni 2005 die nachstehende Richtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikates beschlossen:

 

§ 1 Zweckbestimmung

Diese Richtlinie dient der Förderung der Fortbildung und bietet dazu den Pharmazeutisch-technischen Assistenten einen geeigneten Rahmen, ihre Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch ein Fortbildungszertifikat zu dokumentieren. Das Fortbildungszertifikat ist ein Nachweis der Teilnahme an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

1. Inhalte von Fortbildungsmaßnahmen müssen unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein.

2. Fortbildungsmaßnahmen im Sinne dieser Regeln sind ausschließlich Gruppe 1: Seminare, Workshops, Praktika, anerkannte Qualitätszirkel, Arzt-Apotheker-Gesprächskreise, wissenschaftliche Exkursionen Gruppe 2: Kongresse (national und international) Gruppe 3: Vorträge mit nachfolgender Diskussion Gruppe 4: eigene Vorträge Gruppe 5: eigene Autorenschaft (schriftliche Berichte unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in einem Fachverlag oder in einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlicht werden) Gruppe 6: Hospitationen (Anwesenheit bei der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten in Industrie und Krankenhaus etc. oder bei der ärztlichen Untersuchung und bei der Behandlung von Patienten) in Kombination mit einer Fortbildungsmaßnahme der Gruppen 1 bis 3 Gruppe 7: Strukturierte interaktive Fortbildung via Internet, CD-ROM, Fachzeitschriften mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform Gruppe 8: Innerbetriebliche Fortbildung (vom Apothekenleiter oder einem seiner Mitarbeiter ausgearbeiteter Vortrag über relevante pharmazeutische Neuerungen) Gruppe 9: Selbststudium (zum Beispiel Printmedien, CD-ROM, Internet, Video)

3. Fortbildungsveranstalter sind Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 3 und 7, die eine Anerkennung nach Absatz 4 anstreben.

4. Die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung ist die Bestätigung, dass eine im Rahmen den Gruppen 1 bis 3 und 7 angebotene Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen.

5. Lernerfolgskontrolle ist eine mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob der Pharmazeutisch-technische Assistent ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung waren, am Ende oder im zeitlichen Abstand von der Fortbildungsmaßnahme im wesentlichen richtig beantworten kann.

6. Fortbildungseinheit beschreibt den Zeitraum, für den ein Fortbildungspunkt zugeteilt wird. Eine Fortbildungseinheit entspricht bis zu 45 Minuten.

7. Fortbildungspunkt ist die Maßeinheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen.

§ 3 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen

1. Für eine Fortbildungsmaßnahme den Gruppen 1 bis 3 und 7, die geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen, erteilt die Bayerische Landesapothekerkammer dem Fortbildungsveranstalter auf Antrag eine mit einer Anzahl von Fortbildungspunkten verbundene Anerkennung. Die Entscheidung erfolgt durch einen Ausschuss, der aus den Mitgliedern des Ausschusses für Aus- und Fortbildung und zwei zusätzlich von der Delegiertenversammlung zu wählenden Mitgliedern besteht. Für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen durch Veranstalter kann die Bayerische Landesapothekerkammer eine Aufwandsentschädigung von höchstens 100 Euro erheben. Der Antrag ist spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung zu stellen. Ihm ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleiter, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Anwesenheitsliste geführt wird.

2. Beantragt der Fortbildungsveranstalter, dass sich die Anerkennung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstreckt, hat er sich zu verpflichten, der Bayerischen Landesapothekerkammer im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.

3. Zuständig für die Anerkennung beziehungsweise Ablehnung von Fortbildungsveranstaltungen ist in jedem Fall der Ausschuss nach § 3 Abs. 1.

4. Eine Zuständigkeit der Bayerischen Landesapothekerkammer besteht nur für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen, die in Bayern stattfinden.

5. Fortbildungspunkte können auch für Weiterbildungsveranstaltungen vergeben werden, dagegen nicht für die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der eigenen Berufsausbildung.

§ 4 Vergabe von Fortbildungspunkten

Für jede anerkannte Fortbildungsmaßnahme wird je Fortbildungseinheit ein Fortbildungspunkt, täglich aber nicht mehr als acht Fortbildungspunkte, erworben. Nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 erwirbt der Pharmazeutisch-technische Assistent je Titel oder Vortrag in der Gruppe 4 vier Fortbildungspunkte, für eine Moderation einen Fortbildungspunkt und in Gruppe 5 ab einer Druckseite drei, ab zehn Druckseiten sechs, für Buchbeiträge pauschal 15, für ein Buch als Alleinautor 25 Fortbildungspunkte. Das gilt nicht für Nachdrucke oder Wiederholungen von Vorträgen. Nimmt der Pharmazeutisch-technische Assistent an einer Lernerfolgskontrolle erfolgreich teil, wird ein weiterer Fortbildungspunkt erworben.

§ 5 Erteilung des Fortbildungszertifikats

1. Das Fortbildungszertifikat wird dem Pharmazeutisch-technischen Assistenten auf Antrag von der Bayerischen Landesapothekerkammer mit einer Gültigkeit von drei Jahren nach Maßgabe der folgenden Absätze erteilt.

2. Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifikates ist der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor Antragstellung mindestens 100 Fortbildungspunkte erworben hat. Von diesen müssen mindestens 70 Fortbildungspunkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden.

3. Der Nachweis der Fortbildungspunkte für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 wird wie folgt geführt: a) in den Gruppen 1 und 3 und 7 durch Fotokopien der Teilnahmebescheinigungen b) in der Gruppe 6 durch eine vom Verantwortlichen für die Hospitation unterschriebene Bescheinigung c) in den Gruppen 4 und 5 durch eine Fotokopie des Veranstaltungsprogramms bzw. der Veröffentlichung d) in den Gruppen 8 und 9 durch formlosen Antrag mit kurzer Erläuterung.

4. Sonderfälle entscheidet der Ausschuss nach § 3 Abs. 1.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

München, den 13. Juli 2005 

Johannes M. Metzger
Präsident der Bayerischen Landesapothekerkammer

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