Pharmazeutisches Recht

Geschäftsordnung der LAK

Änderung der Geschäftsordnung der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts,

in der Fassung vom 16.09.1993 (PZ Nr. 39/1993, S. 3059 ff.), zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 22. Juni 2005. § 17 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

§ 17 Regionalbeauftragte

(1)Aufgabe der Regionalbeauftragten ist es, die Arbeit der Kammer in ihrer Region zu unterstützen. Sie halten dabei die Verbindung zwischen der Kammergeschäftsstelle und den Kammerangehörigen ihrer Region aufrecht.

Dies geschieht insbesondere durch –die Organisation regionaler Apothekenversammlungen, –die Durchführung regionaler Fortbildungsveranstaltungen, –die Erstellung regionaler Rundschreiben sowie –als Ansprechpartner für die Kammerpolitik vor Ort, wobei sich die Regionalbeauftragten jedweder Auskünfte zu Rechtsfragen enthalten. (2)In der Regel führen die Regionalbeauftragten ihren Schriftverkehr über die Kammergeschäftsstelle. Sie sind gehalten, von eigenem Schriftverkehr jeweils einen Durchschlag zu den Akten der Kammer zu übersenden. (3)Für den Abschluss von Verträgen sowie für die Abgabe von Willenserklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen die Regionalbeauftragten des Einverständnisses des Vorstandes. (4)Für ihre Tätigkeit erhalten die Regionalbeauftragten eine pauschale Vergütung, die in ihrer Höhe von der Delegiertenversammlung festgelegt wird. (5)Die Tätigkeit eines Regionalbeauftragten endet mit dem Ablauf einer Wahl-periode der Delegiertenversammlung oder wenn er vom Vorstand abberufen wird. Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Ausgefertigt: 
Frankfurt am Main, den 05. Juli 2005 

Landesapothekerkammer Hessen d. ö. R. 
gez. Erika Fink 
– Präsidentin –

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