Pharmazeutisches Recht

Versorgungswerk der AK Nordrhein

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein

Vom 15. Juni 2005 (aus MBl. NRW Nr. 30 vom 30. Juni 2005, Seite 752) Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 15. Juni 2005 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Heilberufsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148) – in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 Landesversicherungsaufsichtsgesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) –, folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen, die durch Erlass vom 16. Juni 2005 vom Finanzministerium des Landes NRW – Vers 35 – 00 1. (12) IV C 4 – genehmigt wurde:

Artikel I

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 17. November 2004 (MBl. NRW. 2004 S. 1138, SMBl. NRW. 21210), wird wie folgt geändert: § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1: Die Worte " ,die nicht Mitglieder des Versorgungswerkes oder Kammerangehörige sein müssen" entfallen. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2: Die Worte "Mindestens ein Mitglied muss" werden ersetzt durch die Worte "Von diesen Mitgliedern muss mindestens ein Mitglied". § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 wird neu hinzugefügt: "Die weiteren Mitglieder (mindestens 3) des Geschäftsführenden Ausschusses müssen Mitglieder des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein und sollen Kammerangehörige in Nordrhein sein." § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2: Die Worte "des Mitgliedes, das" werden ersetzt durch die Worte "der Mitglieder, die" und das Wort "aufweist" wird durch das Wort "aufweisen" ersetzt. § 9 Abs. 1 Nr. 3 wird neu eingefügt: "Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Ausschusses bestellt der Kammervorstand in seiner nächsten Sitzung eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die restliche Amtszeit." Die bisherigen Nrn. 3 bis 7 des § 9 Abs. 1 werden zu Nrn. 4 bis 8 des § 9 Abs. 1. § 32 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Hinter das Wort "Mitglieder" wird folgender Satzteil eingefügt: " ,die die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten noch nicht erfüllt haben und". Nach Buchstabe a) und b) entfällt jeweils das Wort "die" sowie nach Buchstabe b) die Worte "die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten noch nicht erfüllt haben und die".

Artikel II

Die Änderungen der Satzung in § 9 treten am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Die Änderungen der Satzung in § 32 treten rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft. Genehmigt. Düsseldorf, den 16. Juni 2005 Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Im Auftrag Dr. Siegel Die vorstehende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 15. Juni 2005 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht. Düsseldorf, den 16. Juni 2005 Anneliese Menge Präsidentin der Apothekerkammer Nordrhein

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