Pharmazeutisches Recht

Versandhandel mit Arzneimitteln

Bekanntmachung der Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach § 73 Abs. 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes

Vom 16. Juni 2005 (aus BAnz. Nr. 113 vom 21. Juni 2005, Seite 9366) Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes veröffentlicht das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in regelmäßigen Abständen eine aktualisierte Übersicht über die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen für den Versandhandel auf den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Diese Standards regelt § 11a des Apothekengesetzes (ApoG).

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung stellt auf der Grundlage einer europaweiten Erhebung fest, dass zurzeit – in den Niederlanden und – im Vereinigten Königreich für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Für die Niederlande gilt dies, so weit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten. Apotheken aus anderen als den genannten Staaten, in denen diese Vergleichbarkeit derzeit nicht besteht, können eine Versandhandelserlaubnis für Arzneimittel nach § 11a ApoG beantragen.

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