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Gesetzgeber bestimmt nun Rabattanpassungen

BERLIN (ks). Im Rahmen der 14. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG-Novelle) hat der Bundestag am 16. Juni beschlossen, die Anpassungsvorschrift für den 2-Euro-Rabatt (§ 130 Abs. 1 a SGB V) zu streichen. Damit wurde dem Anliegen der Apothekerschaft und der Krankenkassen Rechnung getragen, nicht mehr über etwaige Nachzahlungen verhandeln zu müssen. Zur Sicherung der für das zweite Halbjahr 2005 beschlossenen Rabattverringerung von zwei auf 1,85 Euro wird die Neuregelung jedoch erst am 1. Januar 2006 in Kraft treten.

Zu Pfingsten hatte die Regelung des § 130 Abs. 1a SGB V für viel Wirbel gesorgt: Weil die Apotheken 2004 weniger Arzneimittelpackungen verkauft hatten als 2003, stand ihnen nach dieser Vorschrift eigentlich eine millionenschwere Nachzahlung zu – aber davon wollten die Kassen nichts wissen. Daher sollte das Schiedsamt entscheiden. Die Bundesgesundheitsministerin wollte jedoch nicht warten und intervenierte: So einigte man sich am 20. Mai auf eine abgespeckte Nachzahlung von 37 Millionen Euro an die Apotheker sowie eine Rabattreduzierung für den Rest des laufenden Jahres.

Apotheker und Kassen hatten während der lang andauernden und schwierigen Verhandlungen die Lust verloren, derartige Probleme künftig gemeinsam zu lösen. Sie forderten daher, die strittige Vorschrift zu streichen und etwaige Anpassungen des Rabatts auf den Gesetzgeber übergehen zu lassen. So soll es nun geschehen. Nahezu unbemerkt winkte der Bundestag vergangene Woche die AMG-Novelle durch, die in letzter Minute – nach einer Empfehlung des Gesundheitsausschusses des Bundestags – noch einen Annex zur Änderung der entsprechenden Vorschrift im SGB V erhalten hatte.

Bis es zu einer Anpassung kommt, wird es aber noch etwas dauern. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses ist vermerkt, dass die Kassen und Apotheker gemeinsam die Auffassung vertreten, dass der Rabatt in Höhe von zwei Euro in den Jahren 2006 bis einschließlich 2008 unverändert bleiben soll.

Klarstellung zur Mehrwertsteuer

Neben der ersatzlosen Streichung des § 130 Abs. 1a SGB V findet auch eine Klarstellung in § 130a Abs. 1 SGB V statt, der die Rabatte der pharmazeutischen Unternehmen und ihr Inkasso durch die Apotheken regelt: Hier heißt es nun ausdrücklich, dass die Krankenkassen von den Apotheken einen sechsprozentigen Rabatt auf den Herstellerabgabepreis ohne Mehrwertsteuer erhalten. Durch diese Klarstellung zur Berechnungsgrundlage ändert sich materiell allerdings nichts. Der Rabatt wird bereits seit seiner Einführung zum 1. Januar 2003 auf den Herstellerabgabepreis ohne Mehrwertsteuer erhoben.

Die 14. AMG-Novelle muss am 8. Juli noch den Bundesrat passieren. Es ist nicht anzunehmen, dass die Länder das Gesetzesvorhaben stoppen werden. Der Bundestag hatte den Gesetzentwurf vergangene Woche in 2./3. Lesung mit den Stimmen der SPD, der Grünen sowie der CDU/CSU angenommen.

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