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Umstrittene Verpachtung im Behörden-Nirwana

BONN (im). Der merkwürdige Fall der Genehmigung einer Filialapotheke im bayerischen Coburg durch thüringische Behörden scheint nach dem Kauf der Apotheke rechtlich abgeschlossen zu sein. Die bayerische Landesapothekerkammer hatte vergeblich versucht, mit ihren Bedenken bei den Aufsichtsbehörden durchzudringen.

Im Frühjahr 2004 kündigte ein Apotheker aus Hildburghausen (Thüringen) die Pacht einer Apotheke im benachbarten Kreis Coburg (Bayern) an, um diese als Filiale zu betreiben. Das Brisante daran: Laut Bayerischer Landesapothekerkammer war dem Verpächter in Coburg die Approbation entzogen worden, so dass ihm die rechtlichen Voraussetzungen zur Verpachtung fehlten. Die Kammer trug ihre Bedenken vor dem Landessozialministerium als höchster Aufsichtsbehörde vor, berichtete der stellvertretende LAK-Geschäftsführer Dr. Volker Schmitt auf Anfrage der Deutschen Apotheker Zeitung. Kompliziert wurde das Verfahren dadurch, dass nicht die bayerischen Behörden für die Genehmigung der Filiale zuständig waren, sondern die Thüringer, in deren Bundesland sich die Hauptapotheke des Pächters befand.

Viele Anfragen, keine Antwort

Die LAK Bayern richtete daher über das bayerische Gesundheitsministerium eine Anfrage an die thüringische Behörde, ohne Antwort zu erhalten. Laut Schmitt hat die Kammer sogar regelmäßig beim Ministerium in diesem umstrittenen Fall nachgefragt, jedoch keine Auskünfte bekommen. Überraschend erhielt die LAK dagegen kürzlich die Nachricht, seit Januar 2005 sei der bisherige Pächter der Apotheke im oberfränkischen Coburg der Eigentümer der Offizin.

Offensichtlich sei bei dem Pachtverfahren etwas schief gelaufen und unter Umständen Informationen aus dem bayerischen Ministerium nicht rechtzeitig nach Thüringen weitergeleitet worden, vermutet Schmitt. Denn die Voraussetzung zur Verpachtung habe der Kollege ohne Approbation nicht gehabt und auch die drei im Gesetz genannten Ausnahmen zur Verpachtung (Eigentümer krank im Krankenhaus, die Witwe oder die Kinder verpachten) hätten hier nicht gegolten.

Stets bemüht ...

Auf Nachfrage beim Pharmaziedezernat des zuständigen Landesamts für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz in Bad Langensalza in Thüringen hieß es, Mitte Mai 2004 habe ein Pharmazierat in Oberfranken in einer Stellungnahme dargelegt, eine Verpachtung wäre zulässig, es läge kein Verstoß gegen geltendes Recht vor. Das thüringische Landesverwaltungsamt habe seinerzeit selbst den Fall geprüft und nichts Auffälliges festgestellt. Im vergangenen Jahr war das noch die Aufsichtsbehörde, bis der Apothekenbereich nach Umstrukturierung nach Bad Langensalza wanderte.

Wie der für die Pharmazieangelegenheiten zuständige Referent weiter sagte, gehe aus der Akte das Bemühen der Bezirksregierung in Oberfranken hervor, dem Apotheker, dessen Approbation widerrufen wurde, trotzdem bei dessen Existenzsicherung zu helfen, wobei die genauen Absprachen unbekannt seien. Konkret habe man das Zeitfenster genutzt, dass eine Approbation nicht mit Sofortvollzug widerrufen werden kann. So könne die Behörde vertreten, dass der Kollege zum Zeitpunkt der Prüfung die Approbation noch gehabt habe.

Allerdings habe der Betreffende anschließend seine Approbation freiwillig zurückgegeben. Grundsätzlich sei alles rechtens gelaufen, heißt es im thüringischen Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz auf Anfrage, und mit dem Verkauf der bisher verpachteten Apotheke in Coburg nun alles abgeschlossen.

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