DAZ aktuell

Teststreifen: Abgabe durch Arzt verboten

BONN (im). Der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Sanitätshäusern bei der Abgabe von Diabetesteststreifen hat der Bundesgerichtshof Grenzen gesetzt. Ärzte dürfen Patienten nicht auf die Möglichkeit des Bezugs von Teststreifen aus dem Depot eines Sanitätshauses, das sich in der Arztpraxis befindet, hinweisen und die Teststreifen aus dem Depot abgeben. In dem für die Apotheken wichtigen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe die Zusammenarbeit zwischen Mediziner und Sanitätshaus untersagt (Urteil vom 2. Juni 2005 – I ZR 317/02).

Der Arzt betreibt eine Diabetesschwerpunktpraxis. In seinen Praxisräumen unterhielt er das Depot eines Sanitätshauses, in dem er Blutzuckerteststreifen vorrätig hielt und an Patienten ausgab. Die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg hatte dagegen geklagt und ihre Klage auf die eindeutigen Regelungen in den ärztlichen Berufsordnungen gestützt, die einem Arzt grundsätzlich die Abgabe von Gegenständen im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit verbieten. Bereits das Oberlandesgericht Köln hatte in seinem Urteil deutlich gemacht, dass ein Arzt nicht verlängerter Arm eines Sanitätshauses sei (DAZ 33/2003, S. 98).

Gegen dieses Urteil hatte der Arzt Revision eingelegt, die der Bundesgerichtshof nun zurückwies. Der BGH verbot diese Konstellation grundsätzlich, mit Ausnahme von Notfällen oder des ausdrücklichen Verlangens des Patienten. Die Urteilsgründe liegen der Wettbewerbszentrale zurzeit noch nicht vor. Befragt zur BGH-Entscheidung erklärte Thomas Preis vom Apothekerverband Nordrhein in einer ersten Reaktion: "Das Urteil schafft endlich Klarheit bei der Abgabe von Teststreifen."

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