Pharmazeutisches Recht

Niedersachsen: Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Niedersachsen hat in ihrer Sitzung am 17. November 2004 folgenden Beschluss gefasst: Die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen – in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 22. November 2000 wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird geändert und wie folgt gefasst:

§ 1 Rechtsnatur, Sitz, Aufgaben

(1) Die Apothekerversorgung ist eine Einrichtung der Apothekerkammer Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Hannover. (2) Die Apothekerversorgung kann im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet. Sie wird gerichtlich und außergerichtlich durch das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsausschusses vertreten (§ 12 Abs. 2 und Abs. 3 HKG). (3) Die Apothekerversorgung hat die Aufgabe, für die Mitglieder der Apothekerkammer Niedersachsen und ihre Familienmitglieder sowie die Mitglieder anderer dem Versorgungswerk angeschlossener Apothekerkammern und ihren Familienmitgliedern gemäß den Bestimmungen des § 12 Abs. 4 HKG Versorgung nach Maßgabe dieser Alterssicherungsordnung zu gewähren und ihre Mitglieder und Rentner über deren Rechte und Pflichten aufzuklären sowie Auskunft über die Angelegenheiten des Mitgliedsverhältnisses zu geben.

2. § 5 wird geändert: Absatz 1 b) wird wie folgt gefasst: … b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsausschusses und des Verwaltungsausschusses, …

3. § 6 wird geändert: 3.1 Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: (1) Der Aufsichtsausschuss besteht aus acht Mitgliedern, davon gehören fünf Mitglieder der Apothekerkammer Niedersachsen, zwei Mitglieder der Apothekerkammer Hamburg und ein Mitglied der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt an. Die Mitglieder des Aufsichtsausschusses müssen der Apothekerversorgung angehören. (2) Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsausschusses erfolgt durch die Kammerversammlung für die Dauer von fünf Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Aufsichtsausschuss kann zu seiner fachlichen Beratung Sachverständige nach Bedarf hinzuziehen. Die Mitglieder aus der Freien und Hansestadt Hamburg und aus Sachsen-Anhalt werden auf Vorschlag der jeweiligen Apothekerkammer gewählt. Scheidet ein Mitglied aus, so wählt die Kammerversammlung in ihrer nächsten Sitzung den Nachfolger.

3.2 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsausschusses ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen werden durch Beschluss der Kammerversammlung geregelt.

4. § 7 wird geändert: 4.1 Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: (1) Der Verwaltungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern; davon gehören drei Mitglieder der Apothekerkammer Niedersachsen und je ein Mitglied den Apothekerkammern Hamburg und Sachsen-Anhalt an. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der jeweiligen Apothekerkammer gewählt. Das weitere Mitglied muss auf dem Gebiet des Bankwesens erfahren sein. Fünf Mitglieder müssen der Apothekerversorgung angehören. Der Verwaltungsausschuss kann zu seiner fachlichen Beratung Sachverständige nach Bedarf hinzuziehen. Er bestellt eine Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorstand der Apothekerkammer. (2) Die Kammerversammlung wählt den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und drei weitere ehrenamtliche Mitglieder in getrennten Wahlgängen für die Dauer von fünf Jahren. Außerdem wählt die Kammerversammlung das weitere Mitglied auf Vorschlag des Aufsichtsausschusses, der zuvor das Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses und der Geschäftsführung herbeigeführt hat.

4.2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Verwaltungsauschusses wählt die Kammerversammlung in ihrer nächsten Sitzung den Nachfolger für die rest- liche Dauer der Amtszeit. Das Vorschlagsrecht in § 7 Abs. 2 Satz 2 ist zu beachten.

4.3 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6) Die Tätigkeit derjenigen Mitglieder des Verwaltungsausschusses, die Mitglieder der Apothekerversorgung Niedersachsen sein müssen, ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen werden durch Beschluss der Kammerversammlung geregelt. Über die Höhe der Entschädigung des weiteren Mitgliedes entscheidet der Aufsichtsausschuss.

5. § 25 wird geändert: 5.1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Erlischt die Mitgliedschaft in der Apothekerversorgung, ohne dass das bisherige Mitglied das Recht zur freiwilligen Mitgliedschaft in Anspruch nehmen will, werden ihm auf Antrag 60 Prozent seiner bisher geleisteten Versorgungsabgaben ohne Zinsen erstattet, wenn es für weniger als 60 Monate Beiträge entrichtet hat. Durch die Rückerstattung erlöschen sämtliche Ansprüche des ehemaligen Mitgliedes gegenüber der Apothekerversorgung.

5.2 Absatz 2 entfällt.

5.3 Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden 2 bis 4.

6 § 26 wird geändert: Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Renten, die einen Monatsbetrag in Anlehnung an § 93 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz in der Folge des Alterseinkünftegesetzes von 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen, werden auf Antrag des Berechtigten nach versicherungsmathematischen Grundsättzen abgefunden und erlöschen mit der Zahlung der Abfindung.

7. § 37 wird angepasst und erhält folgende Fassung:

§ 37

Die Änderungen der Alterssicherungsordnung auf Grund des Beschlusses der Kammerversammlung der Apothekerkammer Niedersachsen vom 17. November 2004 treten mit Wirkung vom 1. des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung folgt.

Genehmigungsvermerke

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt – im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt – mit Schreiben vom 26. November 2004 – AZ: 25-41047/1 Die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wissenschaft und Gesundheit mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 – Gz.: G 3133/511-48.41 Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit – im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr – mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 – Az.: 402.32-41037/5 haben die Genehmigung zu den Änderungen der Alterssicherungsordnung erteilt.

Die vorstehenden Änderungen der Alterssicherungsordnung der Apothekerverordnung Niedersachsen, Versorgungswerk der Apothekerkammer Niedersachsen werden hiermit ausgefertigt und in den Kammernachrichten der Apothekerkammer Niedersachsen sowie in der Pharmazeutischen Zeitung verkündet.

 

Hannnover, den 15. Dezember 2004 
L. S. gez. Utz-Hilmar Kantner 
Vorsitzender des 
Verwaltungsausschusses der Apothekerversorgung Niedersachsen

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