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- DAZ 18/2005
- Beitragsordnung
Pharmazeutisches Recht
Beitragsordnung
Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesapothekerkammer hat am 16. März 2005 aufgrund von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428), folgende Änderung der Beitragsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer vom 12. Juni 1995 (Informationsblatt SLAK 6/1995 S. XLVII), zuletzt geändert am 10. November 2004 (Informationsblatt SLAK 5/2004 S. LVI) beschlossen:
§ 1
Neuregelung
1.§ 2 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: "(1) Als Inhaber im Sinne der Beitragsordnung gelten 1. Eigentümer von Apotheken, einschließlich Zweigapotheken, die ihre Apotheke selbst leiten, 2. Apotheker aus anderen Bundesländern, die im Geltungsbereich des Sächsischen Heilberufekammergesetzes eine Zweig- oder Filialapotheke betreiben, 3. Pächter von Apotheken, 4. Verwalter von Apotheken nach § 13 Apothekengesetz, mit Ausnahme der Verwalter von Zweigapotheken."
2. § 2 Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: "Die Höhe des Inhaberbeitrages beträgt 0,1% des im voraus gegangenen Kalenderjahres erzielten Nettoumsatzes der Apotheke."
4. In § 2 Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Zur Ermittlung des Beitrages ist die Summe der Umsätze der im Bereich der Sächsischen Landesapothekerkammer betriebenen Haupt-, Zweig- und Filialapotheken zugrunde zu legen." Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
5. § 2 Absatz 7 wird um folgenden Satz 8 ergänzt: "Für den Monat, in dem eine Apotheke geschlossen wird, ist vom Inhaber kein Beitrag mehr zu entrichten."
6. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: "Der Beitrag beträgt 120,00 Euro jährlich."
7. In § 3 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Sind die angestellt tätigen Apotheker mit 50 vom Hundert der tariflichen Arbeitszeit oder weniger beschäftigt, wird der Beitrag auf 60,00 Euro jährlich herabgesetzt."
8. § 4 wird aufgehoben.
9. In ß 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Mindestbeitrag" die Worte "in Höhe von 31,00 Euro jährlich" eingefügt.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung zur Änderung der Beitragsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Dresden, den 16. März 2005
Friedemann Schmidt Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales hat mit Schreiben vom 5. April 2005, Aktenzeichen 21-5415.62/9 die vorstehende Satzung zur Änderung der Beitragsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer genehmigt.
Die vorstehende Satzung zur Änderung der Beitragsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer wird hiermit ausgefertigt und im Informationsblatt der Sächsischen Landesapothekerkammer und in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt gemacht.
Dresden, den 6. April 2005
Friedemann Schmidt
Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer
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