Rechtsprechung aktuell

Zur Rose darf (vorerst) weiter Rabatte gewähren

Die Zur Rose-Rabatt-Schlachten gehen weiter. Eine Klage gegen die umstrittene Versandapotheke blieb – zumindest vorerst – ohne Erfolg. Nach einem Urteil des Landgerichts Halle verstößt das Zur Rose-Gutscheinsystem weder gegen die Arzneimittelpreisverordnung noch gegen das Heilmittelwerbegesetz. Die Entscheidung vom 10. März 2005 (Az.: 9 O 33/05) erging im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens und kann nunmehr im Hauptverfahren überprüft werden.

Nach Auffassung der Einzelrichterin des Landgerichts, die über die zivilrechtliche Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zu entscheiden hatte, bewirbt die Zur Rose-Apotheke mit ihrer Rabattaktion kein konkretes Produkt; vielmehr betreibe sie "reine Imagewerbung". Ziel der Werbung sei es, Internetnutzer und "aktive Verbraucher" als Kunden zu gewinnen.

Da sich die einschlägigen Restriktionen des Heilmittelwerbegesetzes nach herrschender Juristenmeinung jedoch ausschließlich auf die Werbung für konkrete Produkte (Arzneimittel) oder Leistungen beziehen, finden sie nach Auffassung des Gerichts bei einer Werbung für das "Unternehmen Apotheke" keine Anwendung.

Die angekündigte Rabattaktion mit der Möglichkeit, den Gutschein beim Kauf rezeptfreier Arzneimittel einzulösen, sei nicht ausreichend, um von einer Werbung zu sprechen, die sich auf ein konkretes Produkt bezieht. Unlauterer Wettbewerb im Sinne von § 7 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) werde von der Zur Rose-Apotheke deshalb nicht betrieben.

Internetnutzer wissen mehr ..

Keine Bedeutung mochte das Gericht auch dem Umstand beimessen, dass der Internetnutzer erst auf den Folgeseiten der "Imagewerbung" erfuhr, dass die "Rabatt-Gutscheine" nur beim Einkauf rezeptfreier Artikel eingelöst werden können. Jeder "aktive Verbraucher", so die kühne These des Landgerichts, der die Zur Rose-Internetseite anklicke, werde nämlich auch die Informationen der Folgeseiten zur Kenntnis nehmen wollen.

Anders als der Empfänger eines "Werbezettels" strebe ein Internetnutzer "umfassende Informationen" an – "einschließlich der Vorteile der Internetbestellung von Medikamenten und apothekentypischen Waren". Deshalb unterlaufe die Versandapotheke mit ihrer Rabattwerbung auch nicht die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (§ 78 AMG in Verbindung mit der Arzneimittelpreisverordnung). Bei "vollständiger Information" nehme der Internetkunde nämlich zur Kenntnis, dass der jeweilige Gutschein ausschließlich beim Einkauf rezeptfreier Artikel des Apothekensortiments eingelöst werden könne. Und da rezeptfreie Arzneimittel bzw. apothekenübliche Waren von der Preisbindung freigestellt sind, kann nach Auffassung des Landgerichts bei der Zur Rose-Rabattaktion auch kein Rechtsverstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung vorliegen.

Hanau sieht's anders

Die Entscheidung des Landgerichts Halle, die nunmehr im Hauptsacheverfahren überprüft werden kann, steht in deutlichem Widerspruch zu einem Urteil des Landgerichts Hanau vom 31. August 2004 (Az.: 6 O 68/04). Das dortige Gericht hatte die Abgabe sog. Family-Taler im Zusammenhang mit dem Verkauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel für unzulässig erklärt. Im "Hanauer Fall" hatte eine Apotheke ihren Kunden bei Einkäufen jedweder Art "Family Taler" angeboten.

Mit diesen Talern konnten in der Apotheke oder bei Kooperationspartnern Prämien eingetauscht werden. Zumindest im Zusammenhang mit der Abgabe preisgebundener Arzneimittel, so das Landgericht, sei dies wettbewerbswidrig. Die Apotheke verstoße damit nämlich mittelbar gegen die in § 78 AMG und in der Arzneimittelpreisverordnung verankerte Festsetzung eines einheitlichen Abgabepreises bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Einen Verstoß gegen § 7 HWG hatte auch das Landgericht Hanau verneint.

Dr. Christian Rotta

Zur Rose-Internet- werbung

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Auf einer weiteren Seite heißt es: "5,00 Euro Einkaufs-Gutschein für jedes Rezept! So bedanken wir uns für Ihr Vertrauen. Jedes Mal neu. Der Gutschein hat eine Gültigkeit von 6 Monaten und kann beim Einkauf rezeptfreier Artikel eingelöst werden. Schriftlich, per Telefon oder im Internet. 5,00 Euro Einkaufs-Gutschein ab 50,00 Euro Bestellwert. Auch jedem Einkauf rezeptfreier Artikel im Warenwert von über 50,00 Euro liegt ein Zur Rose Einkaufs-Gutschein bei.

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