DAZ aktuell

Umsatzsteuer auf ambulant abgegebene Arzneimittel

MÜNSTER (im). Eine für öffentliche Apotheken wichtige Klarstellung gibt es in den Umsatzsteuerrichtlinien für dieses Jahr. Krankenhausapotheken, die Arzneimittel an ambulante Patienten abgeben, müssen auf diese Medikamente den vollen Umsatzsteuersatz entrichten wie öffentliche Apotheken auch.

Diese Klarstellung durch das Bundesfinanzministerium hat der Verband der Zytostatika-herstellenden Apotheker (VZA) erreicht, der sich befriedigt darüber zeigte, dass das "ungerechtfertigte Privileg" der Klinikeinrichtungen gefallen ist. "Die Umsatzsteuerrichtlinien 2005 sind um eine ausdrückliche Regelung für die Lieferung von Medikamenten durch Krankenhausapotheken an ambulante Patienten ergänzt worden. Unser Einsatz hat sich gelohnt", sagte VZA-Präsident Peter Eberwein am 3. Mai in Münster.

Ausnahmeregelung nur zufällig bemerkt

Eberwein hatte 2002 auf einer Krankenhausapotheken-Rechnung an eine ambulant behandelte Krebspatientin bemerkt, dass darin keine Mehrwertsteuer ausgewiesen worden war. Das habe die Frage nach der steuerlichen Gleichbehandlung von Klinikapotheken und Offizinen bei derselben Patientengruppe aufgeworfen. Hintergrund ist die unterschiedliche Finanzsituation von inhabergeführten Apotheken und Krankenhausapotheken. Öffentliche Apotheken sind nicht von der Mehrwertsteuer auf Arzneimittel befreit und zahlen beispielsweise Gewerbesteuer, Klinikapotheken jedoch nicht.

Der VZA habe seine Forderung zunächst gegenüber dem Finanzamt und dem zuständigen Landesfinanzministerium nicht durchsetzen können, das aus seiner Sicht ungerechtfertigte Steuerprivileg der Krankenhausapotheken zu Lasten der öffentlichen Apotheken zu beseitigen. Das sei nunmehr geschehen.

Ministerium hat abschließend entschieden

Ein Rechtsgutachten im Auftrag des VZA habe ergeben, dass Arzneimittellieferungen durch Krankenhausapotheken an ambulante Patienten und die Abgabe von Arzneimitteln zur unmittelbaren Anwendung durch ermächtigte Klinikambulanzen nicht zu den mit dem Krankenhausbetrieb eng verbundenen und damit umsatzsteuerbefreiten Umsätzen einer Krankenhausapotheke zählten. Mit dem Gutachten verlangte der VZA eine rechtliche Klarstellung durch das Bundesfinanzministerium, womit der Verband auch erfolgreich war. Das Ministerium habe nun abschließend im Sinne des VZA entschieden.

Weit reichende Konsequenzen für die Klinikträger?

Der Verband prognostiziert für Krankenhausapotheken Folgen über den umsatzsteuerlichen Aspekt hinaus. Nach Ansicht von Eberwein müssen sich die Klinikträger Gedanken über die Zukunft ihrer Krankenhausapotheken machen. Es bestehe für sie die Gefahr, dass die als Profitcenter geführten Krankenhausapotheken das gesamte Krankenhaus nun auch mit der Problematik der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer "infizieren".

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