Pharmazeutisches Recht

GKV-Beitragssatz

Bekanntmachung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. März 2005

Vom 5. April 2005 (aus BAnz. Nr. 75 vom 21. April 2005, Seite 6516)

Gemäß § 106 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 269a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gebe ich bekannt: Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen betrug zum 1. März 2005 14,2 v. H. Dieser Beitragssatz vermindert sich ab dem 1. Juli 2005 um 0,9 Prozentpunkte auf 13,3 v. H. Dieser Beitragssatz gilt für die Berechnung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung der bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung versicherten Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Er gilt vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006.

Bonn, den 5. April 2005

Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung 
Im Auftrag Hans-Robert Holzbach

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